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Greulich, Gerhard; Universität Heidelberg [Editor]
Das Religionsgespräch mit den Täufern zu Frankenthal 1571 — Heidelberg, 1953

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https://doi.org/10.11588/diglit.51677#0151
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forderung ei le eindeutige Begründung ihrer Ablehnung aus der
Schrift nicht hätten erbringen können, dagegen jetzt von der Kirche
solches verlangten, zumal doch auch von ihnen, wie sich gezeigt
habe, etwas ohne ausdrücklichen Befehl oder Zeugnis der Schrift
gelehrt werde.
och Rauff diese diese Vorhaltungen des Theologen unbeachtet
und erklärte nun, dass die Schrift weder einen Befehl bezüglich
der Kindertaufe enthielte noch einen Nachweis, der die Aussagen
des 10, Artikels von der Obrigkeit rechtfertigen könnte.
Es .sei ihm nicht verständlich, entgegnete Dahtenus hierauf
den Täufern, wenn sie aus dem Sehlen eines ausdrücklichen Gebotes
in der Schrift schlössen, dass den Christen die Eühr^ung eines
obrigkeitlichen Amtes nicht zustehe,- was jedoch falsch sei-
warum es der Kirche versagt sein sollte, aus der Schrift die Be-
rechtigung der Kindertaufe zu schliessen. Sodann forderte er seine
Partner auf, ihm zu beweisen, wo die Schrift die Taufe der Apostel
Petrus und Johannes wie auch der Brauen Teilnahme am Abendmahl
eindeutig bestätige ; ferner ob diese beiden fraglichen Stücke
von ihnen etwa deshalb nicht anerkannt würden, da ihr ausdrück-
licher Beleg in der Schrift fehle»
,/as Dathenus beabsichtigt hatte, trat ein, den Rauff bekannte,
die beiden fraglichen Stücke auch ohne deren ausdrücklichen Be-
leg in der Schrift anzuerkennen und zu glauben, da, wie er erklär-
te, die Apostel doch nichts anderes gelehrt hätten, als was sie
selbst getan ; dass ferner neben den Männern auch die Brauen
als Christen zur Teilnahme am Abendmahl berechtigt seien.,
Dathenus stellte fest, dass die Täufer, wie Rauffs Antwort ge-
zeigt habe, sich trotz fehlender ausdrücklicher Schriftbelege zu
Glaubensaussagen bereiterklärten, woraus zu folgern sei, dass
sich die Schriftgemässheit eines Glaubensartikels nicht nur aus
wörtlichen Schriftzitaten erheben lasse sondern auch aus den
Aussagen der Schrift geschlossen werden könnte. Wenn daher, fuhr
Dathenus fort, theologischerseits aus gutem Grund bewiesen werde,
dass d n Kindern der Christen die Taufe gebühre, so sei dieses
Bekenntnis schriftgemäss, auch wenn kein ausdrücklicher Befehl
zur Kindertaufe vorliege.Doch um mit der Diskussion dieses Artikels
beginnen zu können, sollten, wie Dathenus seinen Partner erklär-
te, zum besseren gegenseitigen Verständnis zunächst folgende
Einzelstücke behandelt werden :
1. Was die Taufe sei.
2. Ob mehr als eine Taufe sei
3. Wem die Taufe nach dem Wort Gottes gebühre.
 
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