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Guhl, Ernst
Versuch ueber das Ionische Kapitael: e. Beitrag zur Geschichte d. griech. Architektur — Berlin, 1845

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https://doi.org/10.11588/diglit.12653#0007
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VI

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V o r w o r t.

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In Athen gab es eine Verordnung, nach der ein bestehendes Gesetz nur dann abge-
schafft werden durfte, wenn es vorher angeklagt und rechtskräftig verurtheilt, d. h. als
falsch und ungerecht nächgewiesen worden wan Ein ähnlicher Gebrauch würde auch
in der Wissenschaft von den wohlthätigsten Folgen sein. In vielen Fällen hat näm-
lich eine fast ins Unübersehbare angewachsene Literatur über einen und denselben
Gegenstand eine unverhältnifsinäfsige Menge der verschiedenartigsten, oft entgegenge-
setzten Meinungen und Ansichten aufgehäuft; wer nun von Neuem an eine solche
viel behandelte und doch unentschiedene Frage geht, für den eben müfste das Gesetz
gelten, seine neue Ansicht nicht eher aufzustellen, als bis er alle anderen, und seiner
Meinung nach falsche Ansichten auch als solche nachgewiesen und somit abgethan hat.
Es ist dies eine Pflicht, die man sowohl seinen Vorgängern, als auch seinem zeitigen
Publikum schuldet. Geschieht es nicht, so hat die Wissenschaft nie Hoffnung sich von
dem Wüste veralteter Meinungen zu befreien, der aller freien Bewegung und jedem
wahren Fortschritte Fesseln anlegt. Denn es haben, so lange sie nicht gründlich und
vollkommen widerlegt sind, alle Meinungen, und seien es die extremsten, gleiche
äufsere Berechtigung und sie müssen sich, ein nolhwendiges Übel, von Generation
auf Generation vererben. In allen Fällen kann aber nur Eine Meinung die wahre
sein und diese wird überall auch die innere Kraft haben, das Irrige der früheren,
oder, ist die Wahrheit schon früher ausgesprochen, aller übi-igen darzuthun.

Mit Recht aber wird man erwidern, dafs ein solches Verfahren jedes allge-
meine gröfsere Werk zu einer übermäfsigen Weite ausdehnen, und anstatt zu fördern,
vielmehr in mehr als einer Hinsicht schaden würde. Dadurch wird jene Forderung
indefs nicht aufgehoben, sie wird nur an eine andere Klasse von Schriften gestellt,
an die der Monographieen. Dem Monographien liegt es nämlich ob, einzelne Punkte
der Wissenschaft durch erschöpfende Behandlung zum universellen Standpunkte zu
erheben, und es erwächst ihm damit die Forderung, alle Äufserlichkeiten und Zufäl-
ligkeiten derselben abzutlum, wozu namentlich die Literatur des Gegenstandes gehört.

Die vorliegende Monographie hat es mit einem vielbesprochenen Gegenstande
der griechischen Architektur zu thun. Der Verfasser, von der oben ausgedrückten
Überzeugung ausgehend, hat sich die doppelte Aufgabe gestellt, das Wesen und die
Bedeutung des ionischen Kapitals aus rein architektonischen Grundlagen zu entwickeln,
dann die ihm bekannt gewordenen Meinungen darüber in ihrem inneren Zusammen-
hange darzustellen und, wo es ihm nöthig schien, zu wideilcgen. Sind die in diesem
Theilc beigebrachten Beweise richtig, so ist dadurch der eine der oben angedeuteten
Zwecke erreicht. Eine Menge uriger Ansichten wären ein für allemal beseitigt, dem
künftigen Forscher eine lästige und zum Theil unerspriefsliche Arbeit erspart, und die
Sache selbst einer freieren wissenschaftlichen Behandlung fähig gemacht. Wäre dieser
 
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