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Gurlitt, Cornelius
Die Pflege der kirchlichen Kunstdenkmäler: ein Handbuch für Geistliche, Gemeinden und Kunstfreunde — Leipzig [u.a.], 1921

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https://doi.org/10.11588/diglit.28840#0035
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Der Wert alten Kunstbesitzes.

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schreiben will. Noch gibt es kein solches, wenn man nämlich
unter Gesetz eine Willensforderung versteht: Du mußt oder
sollst, wenn du nicht Strafe haben, unvernünftig denken,
wirken, schaffen willst! Die Kunst muß nichts sollen und soll
nichts müssen. Man kann Forderungen an das einzelne Kunst-
werk stellen: Es soll auf dem Altar stehen, es soll diesen
oder jenen Gedanken etwa im Sinne des Tridentiner Konzils
darstellen, es soll auf die Gemeinde eine bestimmte Wirkung
ausüben, belehrend, zum Gebet anreizend, Stimmung ver-
breitend — aber das alles sind nicht Gesetze der Kunst,
sondern Anforderungen der das Werk Bestellenden oder Be-
trachtenden. Ein ehrlicher Künstler lehnt die Ausführung
des Kunstwerkes ab, wenn solche Anforderungen seinen
schöpferischen Willen beeinträchtigen. Aber sie berühren
nicht eigentlich diesen Willen, der auf Sichtbarmachung eines
innerlich Erschauten gerichtet ist, auf Äußerung eines Emp-
fundenen mit der Absicht der Übertragung auf Andere.

niiiiiiiiiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiuiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiuiiiiiimin

Der Wert alten Kunstbesitzes.

filllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllinMilllllllinilllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllilllllllllllliniillllllllllllllllilllllllllllllllllllllllllllllinillliT

Die Kirchen Vorstände mögen sich allezeit des Umstandes
bewußt sein, daß sie Verwalter eines Erbes sind: nicht selbst
Erben, sondern Vorerben, die das Gut einem Nacherben zu
überliefern haben. Die Kirche ist gebaut und mit vielerlei
Dingen ausgestattet, nicht damit sie denjenigen allein diene,
die all dies schufen, sondern mit dem Willen, daß nicht nur
das lebende Geschlecht Gott die Ehre erweise, sondern auch
alle Kommenden. Diese erben das Gut mit der Auflage, daß
sie es zu erhalten haben. Und wenn eine Gemeinde einem
Wohltäter der Kirche ein Denkmal in der Kirche aufstellte,
so tat sie das, um von diesem der Nachwelt Kunde zu geben.
Sie verpflichtete also diese zum Erhalten der Dankesbekundung
durch die Aufwendung, die ja auch den Nachlebenden zugute
kommt. Ein schlechter Erbe der, der zwar das hinterlassene
Gut annimmt, den Geber aber vergißt und sein Gedächtnis
verfallen läßt, die mit dem Gute übernommene Verpflichtung
nicht durchhält.

Es kommen Kunstverständige in die Kirche, die deren
Verwaltung anklagen, weil sie in dem schönen Bau Dinge
 
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