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Gerhard Harms, Versteigerungshaus <Berlin> [Hrsg.]; Versteigerungshaus Union <Berlin> [Hrsg.]
Versteigerung aus Petschek-Besitz: in den Ausstellungsräumen Berlin-Dahlem, Wildpfad 3, Am Roseneck ; im Auftrage einer Behörde (Band 2): [Gemälde, Tapisserien, Orient-Teppiche, Aubussons, antikes Mobiliar und Stilmöbel]: 10. Dezember 1940 — Berlin, 1940

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https://doi.org/10.11588/diglit.7129#0007
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VERSTEIGERUN GSBE DINGUNGEN

1. Die Sachen werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers und des Versteigerers für deren
Beschaffenheit oder Vollständigkeit gegen sofortige Bezahlung versteigert.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Dbergebot ab-
gegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages kann der Versfeigerer als Vertreter des Auftrag-
gebers —■ der Versteigerer ist unmittelbarer Stellvertreter des Auftraggebers — sich vorbehalten
oder verweigern.

3. Die Versteigerung geschieht in Reichsmark gegen sofortige bare Zahlung in deutscher Reichs-
währung. Spätere Zahlung ist nur mit meinem ausdrücklichen Einverständnis zulässig und bank-
mäßig zu verzinsen. Bei Verzögerung der Zahlung hat der Käufer für alle durch die
Verzögerung für die Versteigerungsfirma sich ergebenden etwaigen Schäden, besonders aber
für etwaige Zins- und Kursverluste, aufzukommen.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der vollen Zahlung des
Kaufpreises, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über.

5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich 15% Aufgeld sofort nach erfolgtem Zu-
schlag an den Versteigerer zu zahlen. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet
oder die Abnahme der zugeschlagenen Gegenstände verweigert, so findet die Obergabe des
Gegenstandes an den Käufer nicht statt; der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem
Zuschlage verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal versteigert. In
diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall; dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen
Anspruch, wird auch zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen.

6. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer in eigenem
Namen einziehen und einklagen; vereinbarter Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer
ist Berlin und ausschließlicher Gerichtsstand ist Amtsgericht Berlin-Schöneberg.

7. Kann eine entstandene Meinungsverschiedenheit über den Zuschlag nicht sofort zwischen den
Beteiligten beglichen werden, so wird die fragliche Nummer nochmals ausgeboten. Wenn
zwei oder mehrere Personen zu gleicher Zeit ein und dasselbe Gebot abgeben und die Auf-
forderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleibt, entscheidet das Los.

8. Ich behalte mir das Recht vor, Nummern außerhalb der Reihenfolge des Kataloges zu ver-
steigern, Nummern zusammenzunehmen und Nummern zu teilen. Gesteigert wird um mindestens
eine Mark, von hundert Mark aufwärts um fünf Mark, von fünfhundert Mark um mindestens
zehn, von tausend Mark aufwärts um mindestens fünfzig Mark.

9. Da Gelegenheit geboten ist, sich an den Besichtigungstagen von dem Zustand der Gegenstände
und der Richtigkeit der Katalogangaben bzw. Listen zu überzeugen, können Reklamationen gleich
welcher Art keinerlei Berücksichtigung finden; Rückgaben gekaufter Gegenstände können nicht
gemacht werden. Die Feststellung von Künstlernamen und die Zuschreibungen erfolgen nach
sachverständiger Feststellung, doch werden Bestimmungen und Beschreibungen der Gegenstänae
nicht gewährleistet.

10. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für andere übernehmen
oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt zur Besichtigung und zur Versteigerung nur mit aus-
drücklicher Genehmigung des unterzeichneten Versteigerers gestattet.

11. Die Gegenstände werden erst nach Beendigung der Versteigerung ausgehändigt.

12. Die Abholung der Gegenstände muß innerhalb von 2 Tagen erfolgen, eine spätere Abholungs-
frist ist sofort mit der Aukt'onsleitung zu vereinbaren. Ist die Abholung innerhalb der gesetzten
Frist nicht erfolgt, so werden die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Erwerbers einem
Spediteur zur sachgemäßen Aufbewahrung übergeben. Jeder Transport der erstandenen Objekte
erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr der Käufer.

13. Bei Verwahrung der Gegenstände übernehme ich für Beschädigung, Diebstahl usw. keinerlei
Haftung.

14. Das Rauchen ist am Besichtigungs- wie am Versteigerungstage polizeilich untersagt.

15. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber una* nicht an Zahlungsstatt unter den
üblichen Eingangsvorbehalten. Der Eigentumsübergang der ersteigerten Gegenstände an den
Käufer erfolgt erst nach Gutschrift des Gegenwertes des Schecks (Eingang des Geldes).

16. Bei der Besichtigung wird bestmögliche Vorsicht empfohlen, da jeder Besucher einen von ihm
angerichteten Schaden zu ersetzen hat.

GERHARD HARMS
 
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