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Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1918 — 1918

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Heidelbebgeb Akademische Mitteilungen

Gemäss den Bestimmungen der Hofrat Moos-Stipen-
dien-Stiftung ist von dem Direktor der Ohrenklinik als
Preisfrage aufgestellt und von der medizinischen Fakul-
tät als Thema genehmigt worden:
„Es wird die Aufgabe gestellt, durch Prüfung
der physikalischen und physiologischen Wirkung
der gebräuchlichsten Hörrohre und anderer Hör-
instrumente zu ermitteln, welche Bedingungen diese
erfüllen müssen, um von Schwerhörigen bestimmter
Art mit Nutzen verwendet werden zu können“.
Zur Bearbeitung der Preisaufgabe sind zugelassen
die Studierenden und Assistenten der Universität Heidel-
berg.
Der Verfasser der als preiswürdig befundenen Ar-
beit erhält das dreijährige Zinserträgnis der Hofrat Moos-
Stiftung.
Bearbeitungen sind spätestens am 1. Mai 1919 auf
dem Universitäts-Sekretariat abzugeben; sie müssen,
wie der ihr beizulegende versiegelte Umschlag, der den
Namen des Verfassers zu enthalten hat, mit einem Motto
überschrieben sein.
IIT. Zufolge Beschlusses der Kommission zur Stel-
lung von Preisaufgaben der Corps Suevia-Stiftung ist
der Termin für die Ablieferung der im Jahre 1912 ge-
stellten Preisaufgabe auf den 31. August 1918 ver-
schoben worden.
Diese Preisaufgabe der Corps Suevia-Stiftung, für deren
Lösung der zweijährige Zinsertrag der Stiftung von rund
1000 Mk. als Preis in Aussicht steht, wird hierdurch noch-
mals zur Kenntnis der Studierenden gebracht:
„Der Anteil der Universitäten an den Befreiungs-
kriegen von 1813/15, mit besonderer Berücksichtigung
Heidelbergs und der süddeutschen Universitäten“.
Die Arbeit wird einerseits auf den Akten der beteiligten
Universitäten, andererseits auf einer Fülle von gedrucktem
Material (Memoiren, Biographien, Briefen) beruhen müssen
und auch an der Heranziehung der militärischen Quellen
wohl nicht vorbeigehen können. Mit Rücksicht auf das
vermutlich ungleichartige, schwer übersehbare und verzettelte
Material soll dem Bearbeiter die möglichste Freiheit in der
Art und in dem Umfange der Durchführung gelassen werden.
Die Universität Heidelberg hat Sorge getragen, durch ein Um-
schreiben an die beteiligten Universitätsverwaltungen den
Bewerbern den Zugang zu den verschiedenen Universitätsakten
zu erleichtern, um auch zu ihrem Teile die Lösung einer Preis-
aufgabe zu fördern, die mit besonderer Rücksicht auf die
erhebenden Erinnerungen der Säkularjahre gestellt wird.
Die im Jahre 1916 gestellte Preisaufgabe lautet:
„Die Heidelberger Romantik“.
Auch für die Lösung dieser Preisaufgabe steht ein Preis
in der Höhe von rund 1000 Mk. zur Verfügung.
Die preisgekrönten Arbeiten müssen innerhalb des auf die
Preisverteilung folgenden Jahres gedruckt werden, und zwar
je als selbständiges Heft innerhalb der im Verlage von Carl
Winter’s Universitätsbuchhandlung erscheinenden „Heidel-
berger Abhandlungen zur mittelalterlichen und neueren Ge«
schichte, herausgegeben von Carl Hampe und Hermann
Oncken.“
Die allgemeinen Bedingungen der Konkurrenz
für diese Preisaufgaben sind:
a) der Verfasser muss zur Zeit der Uebergabe seiner
Abhandlung noch hiesiger akademischer Bürger sein;
b) die Abhandlungen sind längstens bis zum 31. August
1918 auf dem Universitäts-Sekretariat abzugeben;
c) der Name des Verfassers muss in einem versiegelten
Umschlag enthalten sein, welcher gleich wie die Abhandlung
mit einem Kennwort überschrieben ist;

d) die übergebene Abhandlung muss in gut leserlicher
Schrift gefertigt sein.
Heidelberg, den 22. November 1917.
Der Prorektor:
Endemann.
Akademisches Direktorium.
Es ist wiederholt vorgekommen, dass ältere vor dem
Staatsexamen stehende Studierende sich zwar an der Hoch-
schule immatrikulieren lassen bezw. das akademische Bürger-
recht beibehalten, sich aber nicht studienhalber
am Orte der Hochschule aufhalten, sondern sich
in ihre Heimat begeben, um sich dort auf das Staats-
examen vorzubereiten, gleichwohl aber die so verbrachten
Studiensemester bei der Meldung zur Staatsprüfung als an der
Hochschule verbrachte Studien semester zur Anrechnung bringen.
Eine derartige Uebung widerspricht durchaus den bestehenden
Bestimmungen wie den akademischen Vorschriften und hat auch
eine wesentliche Schädigung einer entsprechenden Ausbildung
zur Folge.
Die Prüfungsbehörden sind zur strengsten Prüfung der
Nachweise über das Studium der Kandidaten veranlasst
und es wird die Zurückweisung von Kandidaten
von der Prüfung erfolgen, sobald sich hierbei ergibt,
dass die betr. Kandidaten nicht während der vorgeschriebenen
Studienzeit ihre Studien auch wirklich an der Hochschule
betrieben haben und an solcher anwesend waren.
Die Herren Studierenden werden darauf aufmerksam
gemacht mit dem Bemerken, dass wir gegen Zuwiderhandelnde
wegen Ungehorsams gegen die Anordnungen der akademischen
Behörden disziplinarisch einschreiten werden.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Engerer Senat.
Diebstalilversicherung.
Wir machen es den Studierenden zur besonderen Pflicht,
auf ihre in den Räumen der Universität und ihrer Institute
abgelegten Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände sorg-
fältig zu achten und Kleidungsstücke nur an den hierzu be-
stimmten Plätzen abzulegen und die bestehenden Sicherungs-
massregeln, Ketten, Schlösser u. dergl. zu benutzen.
Bei grobfahrlässiger Nichtbenutzung der zur Verhütung
von Diebstählen dargebotenen Vorrichtungen kann im Falle
eines Diebstahls eine Entschädigung nicht gewährt werden.
Heidelberg, den 20. Februar 1918.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Die Zahlung der Gebühren betr.
Alle Gebühren sind ohne besondere Anweisung auf der
Universitätskasse —• Hauptstrasse 52 — zu entrichten.
Die Quittung der Kasse ist also jeweils gleich bei Be-
stellung der Zeugnisse auf der Universitäts-Kanzlei vorzu-
legen.
Es sind zu zahlen:
für das Abgangszeugnis (Exmatrikel) . 10 M.
für jedes Sitten- (Führungs-) Zeugnis . — 20 Pf.
für jedes Präsenzzeugnis.— 50 Pf.
für jede Beglaubigung.— 50 Pf.
Der Prorektor:
Bartholomae.
Akademisches Direktorium.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, dass von Studie-
renden und Privaten keinerlei Anschläge am Schwar-
zen Brett ohne vorherige Genehmigung durch
den Prorektor angeheftet werden dürfen. Solche
Anschläge sind zur Einholung der Genehmigung des Pro-
 
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