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N. 59.


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Jahrbücher der Literatur.

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Das Königliche Ober-Lonsistorium iii Baiern bewirkte^
in Beziehung aut das Edict über die kirchlichen Angelegen-
heiten der protestantitchen Gesammtgemeznde, ein allerhöch-
stes Rescript vom 12. Jan. 1823, worin S. AI. der König die
Abhaltung der Synoden in den Consistorialbezirken Ansbach
und Baireuth im Adonat September auf eint; Dauer von höch-
stens vierzehn Tagen vet ordnete. Die Mitglieder sollten^
ausser dem Rönigl. Commissarius und einem geistlichen Asit-
gliede des protestantischen Ober-Consistoriuzns, aus den geist-
lichen Consistorialräthen der genannten beiden Bezirke, aus
einem von jedem Dekanat abgeurdneten Geistlichen, und aus
einem von je sechs Dekanaten abgeordneten weltlichen Mit-
gliede bestehen. Die Art der Wahl wurde dabei bestimmt;
auch die Gegenstände der Berathung. Diese waren: 1) Rechen-
schaft über die Administration der allgemeinen-Pfarrunter-
stützungs- und Pfarrwittwen-Kasse ; 2) die Einführung von
Kirchenvorständen; 3) die Entwertung einer allgemeinen
Kirchenordnung; 4) die Einführung einer allgemeinen Litur-
gie, Kirchenagende und eines Religions-Lehrbuches; 5) was
sich sonst über die inneren Angelegenheiten der protestanti-
schen Kirche darbieten würde; die über diese Gegenstände
auszuarbeitenden Entwürfe sollte das Öber-Consistorium in
einer gewissen Vollständigkeit Sr. Majestät zur Einsicht vor-
legen. Auf weitern Antrag wurde nach allerhöchster Ent-
schlielsung Sr. M. vom 7. Sept. 1823. die Eröffnung der bei-
den Synoden auf den 21. Sept. festgesetzt. Die Einberufung
der Mitglieder wurde von dem Ober-Consistorium an die
beiden Gonsistorien Ansbach und Baireuth unterm 9- Sept.
verfügt, mit Angabe der Feierlichkeiten, der Ordnung und
des Geschäftsganges. Anfang und Schluss hatten gottesdienst-
XVIII. Jal.rg, 10, Heft, 39
 
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