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Pf. 29-

1829.

Ile idelbe rger
Jahrbücher der Literatur.


Darauf kommt nun der Verf. zum eigentlichen Zweck
seiner Abhandlung, nämiich zu den Malsregeln zur Ver-
hütung des Begrabens in einem scheintodten Zustande
und zur schnellen Rettung aus dem Grabe nach zu früher
Beerdigung, und hier handelt derse!be zuerst von den
Leiehenhäusern auf den Kirchhöfen und in deren Nähe,
deren Einrichtung, Besorgung, Erbauung und Unter-
haltung , wobei auf die bereits bestehenden Anstalten in
verschiedenen Gegenden Deutschlands, und auf die Ver-
dienste Hufeland's um dieselben aufmerksam gemacht
wird. Hier ist endlich auch die Rede von den trag-
baren hölzernen Häuschen, die über die offene Gruft
gesetzt werden. Mit Recht bemerkt der Verf., dafs bei
ihrer Anwendung Luftlöcher im Sarge, eine stete Auf-
sicht und Sicherheit für möglichen Frevel unerläfsliche
Bedingungen seyn müssen. Zweitens spricht der Verf
von den Todtenkammern an oder in der Nähe der Kir-
chen, als eigentlichen Stellvertretern der Leichenhäuser,
und bestimmt mit Einsicht ihre innere zweckmäfsige
Einrichtung; er schlägt bei dieser Gelegenheit ein Sarg-
magazin vor, wodurch der Transport einer Leiche in
die Todtenkatnmer beschleunigt werden kann. Drittens
wird von der Leichenbesichtigung gehandelt, und alles,
was auf die allgemeine, als erste und vorzüglichste Mafs-
regel und Sicherheitsanstalt, Beziehung hat, und zu
XXH. Jahrg. 5. Heft. 29
 
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