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49. HEIDELB. JAHRB. p. LITERATUR. !83t.

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Diese mit Verstand, Sachkenntnis und Mälsigung
geschriebene Abhandlung wird auch außerhalb des
Rheinkreises mit Interesse gelesen werden ; unter ande-
rem deswegen, weil sie so viele treffende Urthede über
die Mängel und Gebrechen der französischen Gerichts-
verfassung samt Verbesserungsvorschlägen enthält.
Der Verf. beginnt mit der Geschichte des Instituts
der Friedensgerichte. Er zeigt, dafs dieses Institut ger-
manischen Ursprungs sey; dafs sich bei mehreren Völ-
kerschaften des deutschen Stammes schon frühzeitig
Beamte ßnden, welche besonders beauftragt waren, ne-
ben den ordentlichen Beamten den Landfrieden aufrecht
zu erhalten , cowserrtiores s. asseWores pac?s; wie
sich aus dieser altdeutschen Sitte die englischen Frie-
densgerichte entwickelten ; wie die Friedensgerichte in
Frankreich im J. 1490. eingeführt oder wiederhergestellt
wurden, ursprünglich in der philanthropischen Absicht,
sich der brüderlichen Eintracht unter den Bürgern desto
besser zu versichern. — Hierauf geht der Verf. zu den
verschiedenen Funktionen der Friedensgerichte über.
Er zählt diese Funktionen einzeln auf, mit Angabe der
Gesetze, auf welchen sie beruhen, und mit Hinzufügung
kritischer Bemerkungen. Von diesen will Rec. einige
beispielsweise anführen. Die Friedensrichter haben als
V er mittler den von ihnen gehegten Erwartungen bisher
XXIV. Jahrg. 8. Heft 49
 
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