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N°. 55 HEIDELB. JAHRB. D UTERATUR. 1831.

AeraMSg*eg*e&ea von C. F /F'etys,
5e:rter BecAte Poctor nnd P/vvntdoceaten. an f/er Lndn':g*&-En:-
ver^Bd't G?csen. FranAyurt, Fertag- tfer ßrönner'&cAen Bae/fAanfB.
I. B. 1830. 3X0 & 8. II. B. 1831. & 333.
Während so viele einzelne Zweige des menschlichen
Wissens sich eigener Zeitschriften zu erfreuen haben,
worin die angesteilten Forschungen und Untersuchungen
niedergeiegt werden , während namentiich die Rechts-
wissenschaft sowohl für die Geschichte der Ausbildung,
als für die Anwendung des Rechtes, besonders des Civil-,
Criminal uud Procefsrechtes, eigne Zeitschriften hat,
entbehrte die Kirchenrechtswissenschaft einer solchen,
und es wollte scheinen, als beabsichtige man, diesen
Zweig der Rechtswissenschaft der Theologie, deren
praktische Seite derselbe bis zu Anfänge des 12ten Jahr-
hunderts bildete , und der Pflege der Theologen allein
zu überlassen. Den Kenner der Literärgeschichte des
Kirchenrechtes mufste diese Vernachlässigung tief be-
trüben.
Es läfst sich nicht in Abrede stellen, dals sowohl
in ältern, als neuern Zeiten vorzüglich die Theologen
es waren, welche sich dem Studium des Kirchenrechtes
mit besonderm Eifer widmeten, allein es fehlt doch, be-
sonders seit der Reformation, nicht an Juristen, welche
mit gröfster Sorgfalt und Genauigkeit dasselbe bearbei-
teten, wie die Namen Carpzov, Lynck, Schilter,
Stryck, Böhmer, Pertsch und Anderer beweisen.
Wenn der Theolog die Kirche als das Reich Gottes von
der innern geistigen Seite auffafst und in dieser Auffas-
sung beharrt, und wenn der Jurist die Kirche nur von
der äufsern irdischen Seite, nur als moralische Person
betrachtet und bei dieser einzigen Betrachtungsweise
stehen bleibt, so entsteht ein getheiltes Wesen, welches
nur in sofern, als beide Standpunkte, von denen aus die
XXIV. Jahrg. 9. Heft. 55
 
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