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N°. 56 HEIDELB. JAHRB. n. LITERATUR 1831

der K/rc/tewec/dsteFygeTzsc/tq/y.
(^Besc/t%Mys.^
In dem Grofsherzogthume Baden wurde auf die
Bitte eines zur evangelischen Kirche übergegangenen
kath. Geistlichen, dals seine mit einer Katholikin vor
dem protest. Pfarrer schon geschlossene Ehe auch durch
einen kath. Geistlichen eingesegnet werde, von dem Mi-
nisterium des Innern Kath. Kirchensection folgender Be-
schlufs vom 18. October 1826. No. 3 1311. an das kath.
Pfarramt erlassen: „dafs, wenn die kath. Braut des N. N.
als seine nunmehrige Parochiana zu ihrer Gewissensbe-
ruhigung auch von ihrem Geistiichen getraut oder prie-
sterlich eingesegnet zu werden verlangt, .... die Ehe
W/M cn/Viob'co unverweigerlich einzusegnen sey." Ist
Rec. gleichwohl in der Hauptsache mit dem Beschlüsse
einverstanden, so sieht ersieh doch veranlafst, folgendes
zu bemerken: Wenn die Ehe schon vor dem evangeli-
schen Pfarrer abgeschlossen war, so war sie gültig und
bedurfte nicht mehr der Einsegnung von Seiten des kath.
Pfarrers, welche selbst nach kath. Grundsätzen zur Gül-
tigkeit der Ehe nicht nothwendig ist, wie mit Angabe
der altern und neuern Literatur in den Heidelberger
Jahrbüchern v. J. 1830. S. 813 u. fgde bereits dargethan
wurde. Die befohlene Wiederholung der Einsegnung
von dem kath. Pfarrer kann nur den Wahn befördern
und unterhalten, als sey eine Ehe, vor dem protestant.
Pfarramte abgeschlossen, für den kath. Theil nicht bin-
dend. Wurde hiernach in dem vorliegenden Falle etwas
Entbehrliches angeordnet, was nicht einmal das Concil.
Trident, zur Gültigkeit verlangt, so kommt noch beson-
ders in Betracht, dals die Einsegnung ein Ausßuls der
Weihe ist, und dals in dieser Beziehung dem Staate das
Recht nieht zusteht, Verfügungen direct an die Pfarrer
XXtV. Jahrg. 9. Heft 56
 
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