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N°. 61. HEIDELB. JAHRB. D. LITERATUR. 1831

Der Corue^cAe GüferAe^tz , ans üen QaeHen üarg*e^teHt and ats Fbrt-
setzMag* üer Corvey'scAea GescA:cAte AeramgegeAe?t aoa Dr. JPaat
W^:g*aa& M:t emer Farte. Leiag'o 1831. Meyer^ecAe He/*AacA-
AaKÜtang*. aaü 243 8.
Wenn es gleich in neuerer Zeit mehr und mehr
anerkannt wird, weich grofses Licht über die Geschichte
auch der gröiscren Verfassungsverhältnisse Deutschlands,
wie Ausbildung der Landeshoheit, des Ritterstandes
u. s. w. durch Erforschung der kleinsten und speciellsten
Gegenstände, wie die Veränderung des Güterbesitzes in
einem einzelnen Weiler, verbreitet wird (denn wir wollen
hier von dem historischen und praktischen Interesse,
das solche Forschungen schon an und für sich gewäh-
ren , gar nicht einmal reden), so ist doch die Zahl der
Schriften, welche solche Untersuchungen zum Gegen-
stand haben, immer noch sehr gering. Die Bearbeiter
der äufseren Geschichte, wenn sie auch immer mehr die
grofse Bedeutung der Verfassungsgeschichte würdigen
und nicht mehr so stolz als früher auf den Rechtshisto-
riker als einen nur für Juristen Arbeitenden herabsehen,
ziehen zwar jetzt schon regelmäfsig auch den Gang der
Verfassung in den Bereich ihrer Forschung, glauben
aber damit ein Hinreichendes gethan zu haben. Aber
selbst Rechtshistoriker haben noch öfter mit einer ge-
wissen Vornehmheit auf solche specielle Untersuchungen
kleinerer Verhältnisse als kleinlicher Dinge herabge-
blickt. So kommt es denn, dafs Abhandlungen wie die
trefflichen von Kindlinger über die Geschichte der Herr-
schaften Merfeld und Volmestein, und die von Lüntzel
über die Geschichte des Dorfs Heinde (in seiner Schrift
über die bäuerlichen Lasten im Fürstenthum Hildesheim)
und Arbeiten, wie die einiger Historiker, z.B. Dahls (in
der Beschreibung des Fürstenthums Lorsch), Schmidts
(in der Geschichte und Beschreibung des Grolsherzog-
thums Hessen), Wigands (in seinem trefflichen Archiv
XXIV. Jahrg. 10. Heft. 61
 
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