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N°. 67. HEIDELB. JAHRB. D. LITERATUR. 1831.

Bo Hey, jMrFsfMcAe
CBe^c/i^My s. J

Dafs übrigens das Obertribunal auch dem Schuld-
ner, wenn er über die durch den Vergleich erlittene
&3CS20 €730?'7??2S klagt, den Beweis der Gröfse seiner
Schuld auAegt, hat aUgemeine Grundsätze und die Ana-
logie der co?3(%2c?20 für sich. Für die Berech-
nungsweise der ?oesFo e?zor??MS auf Seiten des Schuld-
ners, wie sie der Verf. gegen Weishaar (Handb. §.985.)
giebt, möchte sich jedoch Ref. nicht erklären. Nur
wer über noch einmal so viel weggiebt, als er er-
hält, ist enorm lädirt; die Verletzung über die Hälfte
bezieht sich demnach nicht auf die Hälfte des Gege-
benen, sondern auf das Empfangene. Wenn daher der
Verf. behauptet, weil der Gläubiger, der 400 zu for-
dern hat und nur weniger als 200 erhält, enorm lä-
dirt sey, müsse der Schuldner, der 400 schuldig sey
und mehr als 600 zahle, auch schon enorm lädirt
seyn, so beruht diese angebliche Gleichheit des Rechts
auf einem Mifsverständnisse.— Die Abh.XVIII: „Ueber
die Einwirkung der Verweisung im Gante auf Pfand-
rechte" ist in der Hauptsache gegen einen Aufsatz in
der Justiz-, Cameral- und Polizeifama von 1829.
No. 26. und 27. gerichtet. Hinsichtlich des in dem
Aufsatze besprochenen Falls ist es Ref. aufgefallen,
wie sehr hier die Natur des resertmB doyywTM#
verkannt wurde, auf welchen besondern Punkt sich der
Verf. nicht näher eingelassen hat, wiewohl ihn die
Abhandlung von Müller „Ueber das rese?*-
uat2 dowMHH" (Archiv für civ. Prax. XII. S. 247 ff.)
dazu veranlassen konnte. — Die Abh. XIX: „Ueber
den EinAufs der Verpfändung eines ganzen Gutes auf
dessen ursprüngliche Bestandteile und deren Surro-
XXIV. Jahrg. 1L Heft. 67
 
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