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HEIDELBERGER

N°. 74. HEIDELBERGER 1838.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Weifs: System des Verfassungsrechts des
Gr ofsherzogth. Hessen.
( Beschluf s.)
Baiern, Würtemberg, K. Sachsen, Baden, Kurhessen, selbst
S. Weimar hatten bereits Systeme ihres öffentlichen Rechtes,
zum Theile Werke von anerkannter Tüchtigkeit und entschie-
dener Auctorität. Die längst gefühlte Lücke hinsichtlich des
Grofsherz. Hessen füllt endlich das vorliegende Werk so-
weit das Verfassungsrecht geht; die versprochene Darstel-
lung des Verwaltungsrechtes wird hoffentlich so bald als
möglich folgen und vollenden.
Nur wer selbst eine ähnliche Arbeit unternahm, vermag
zu beurtheilen , welche Summe vor angestrengtester , uner-
freulicher Arbeit in einem solchen Buche liegt, wenn es —
wie hier desVerf. Werk — die erste Bearbeitung des Gegen-
standes ist. Das, was bei so manchen andern Schriften aus
dem Gebiete der Rechtswissenschaft für den Verfasser das
Schwierigste ist, nämlich die Auffindung der leitenden Grund-
sätze und die Ableitung der Folgesätze, bleibt natürlich auch
hier eine nicht leichte Aufgabe; allein dennoch dienen diese
Abschnitte der Arbeit eigentlich zur Erquickung und Wieder-
belebung. Das Trostlose ist die Herbeischaffung des Mate-
riales. Man denke sich die klafterlangen Reihen von Re-
gierungsblättern, meistens ohne brauchbare Register; die
endlosen Hefte der Landtagsverhandlungen mit ihren Bei-
lagenbänden, die zahlreichen amtlichen und Privatsammlungen
von Gesetzen und Verordnungen aus allen einzelnen Theilen
der Verwaltung. Aus diesen mufs das Material zusammen-
gefahren , gesichtet, in Übereinstimmung gebracht werden.
Allein hieran lange nicht genug. Bei weitem nicht Alles ist
gedruckt und gesammelt. Es müssen also die Normalien-
Bücher der verschiedenen Behörden, die Registraturen und
Archive (yiach vorher erhaltener Erlaubnifs) eingesehen und
ausgezogen werden. Und nach aller dieser geisttödtenden
Mühe ist man erst nicht versichert, dafs man wörtlich auch
XXXI. Jahrg. 12. Heft. 74
 
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