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482 Ahrcns: Cours ilc droit naturel ou de Philosophie du droit.

Urtheil über den wissenschaftlichen Werth der Arbeit an und für
sich steht auch uns zu.
Am passendsten (wenigstens für die Individualität des Ref.)
ist es, wenn zuerst die allgemeine Anlage des Buches und das
Wesen seines Gedankenganges kurz dargelegt wird, und sodann
einzelne besonders wichtige Fragen, sey es in Uebereinstimmung
mit dem Verf., sey es unter Versuchung einer Bekämpfung des-
selben, herausgehoben und näher besprochen werden. Namentlich
dürften sich hierzu einige Materien eignen, welche, so überwie-
gend wichtig sie auch für die rechtliche Gestaltung der ganzen
bürgerlichen Gesellschaft sind, doch in Deutschland von den Leh-
rern des Naturrechtes gar wenig beachtet werden, den meisten wohl
etwas ganz Neues, und vielleicht auch eine Thorheit sind.
Der Ansicht des Verf. nach geht der Begriff und der letzte
Grund des Rechtes aus der wesentlichen Natur und aus dem aus
derselben hervorgehenden Lebenszwecke des Menschen hervor.
Dieser Lebenszweck ist ihm: harmonische Ausbildung aller von
der Natur verliehenen Kräfte, und deren Anwendung auf die ver-
schiedenen in der innern und äussern Welt bestehenden Beziehun-
gen. Es ist aber dieser Zweck nur erreichbar unter der Voraus-
setzung des Eintretens vielfacher Bedingungen, von welchen die
einen von dem Willen des Menschen völlig unabhängig sind, die
andern dagegen durch denselben, und nur durch ihn, realisirt wer-
den können. Die Erreichung dieser Bedingungen ist eine Noth-
wendigkeit für den Menschen; er hat ein Recht auf sie. Das
Recht ist also: die Gesammtheit der vom Willen des Menschen
abhängigen Bedingungen, deren Erreichung dem Menschen zur
Erstrebung seines vernünftigen Lebenszweckes unentbehrlich ist.
Das einzige Subject eines Rechtes ist der Mensch, der einzige
Zweck des Rechtes der Beitrag zu Erfüllung des Lebenszweckes.
Object von Rechten sind theils Dinge, welche der Mensch durch
Einwirkung seiner Thätigkeit zu Bedingungen des Lebenszweckes
macht, theils menschliche Handlungen, welche dieselbe Eigenschaft
haben. Jedes Recht ist wesentlich persönlich. Das Recht unter-
scheidet sich von der Sittlichkeit, in sofern die letztere lediglich
die aus freiem guten Willen hervorgehende Erfüllung der Pflicht
(des Lebenszweckes) ist, das Recht aber eine äussere Beziehung
bleibt. Aus dem Wesen des Rechtes ergibt sich, dass dasselbe
unveräusserlich und unverjährbar ist, in sofern es nothwendige
Bedingung eines immer vorhandenen nothwendigen Zweckes ist.
Auch geht aus der Natur des Rechtes der Unterschied zwischen
 
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