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N°. 32.

HEIDELBERGER

1840.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Ahrem: Cours de droit naturcl ou de phllosophie
du droit.
(B e s c h l uf s.)
Geht man aber so weit, ein bis hierher gehendes Recht ein-
zuräumen, —• dann ist freilich Ref. zufrieden gestellt, allein dann
ist auch von völliger Selbstständigkeit der Vereine keine Rede.
Nicht über Gebühr in Anschlag zu bringen, allein doch auch nicht
ganz ausser Acht zu lassen, scheint endlich drittens noch, dass
bei solcher gänzlicher Scheidung der verschiedenen Lebenskreise
und ihrer Organe eine vielfache Anwendung von mehrern Mitteln
und Personen nicht vermieden werden kann, während bei einer
Concentration der Leitung mit einfacher Verwendung ausgereicht
würde. An solcher steriler Verzehrung kann aber der Staatswirth
nie eine Freude haben. — Somit vermag denn Ref. in dem bisher
besprochenen Punkte der Theorie des Verf. nicht zu huldigen.
Von welchem Einflüsse aber eine Modification dieses Satzes auf
das ganze System ist, bedarf nicht erst der Ausführung. Doch
ist wohl zu bemerken, dass die Verschiedenheit der practischen
Folgen keineswegs so bedeutend ist, als vielleicht scheinen möch-
te, indem auch bei der hier vertheidigten Ansicht der eigenen
Tbätigkeit der Einzelnen und freiwilliger Vereine der möglich
grösseste Spielraum gegeben werden will, nur innerhalb des Staa-
tes. Ref. kann sich nur eine Möglichkeit denken, von der Unrich-
tigkeit seiner Ansicht überzeugt zu werden, wenn nämlich der
Verf., oder Gleichgesinnte, in ausführlicheren Systemen und in
allen Einzelnheiten die Organisation ihres Föderativ-Staates von
Associationen darlegen und die practische Ausführbarkeit der Idee
dadurch beweisen würden. Diess wäre sicher eine interessante
Aufgabe für ihren Scharfsinn und für ihre Lebens - und Men-
schen-Kenntniss.
Noch über einen dritten Punkt, welcher dem Ref. besonders
nahe liegt, nämlich über die vom Verf. erwarteten materiell gün-
stigen Folgen einer vollkommnen Trennung des gesammten Unter-
XXXIII. Jahrg 4 Heft. 32
 
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