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iV. 38.

HEIDELBERGER

1840.

JAHRBÜCHER OER LITERATUR.

Ueber den Entwurf eines Strafgesetzbuches für da*
Grossherzoglkum linden.
(Be sc h l u ft.')

Der Verf. der Schrift, deren Titel vor diesem Aufsatze steht,
hat den Entwurf besonders auch aus dem politischen Standpunkte
geprüft. Er gelangt zu dem Resultate, dass der Entwurf in meh-
reren seiner Bestimmungen nicht mit dem monarchischen Principe
zu vereinigen sey, dass er namentlich die richterliche Gewalt zum
Nachtheile der vollziehenden Gewalt oder der Regierung begün-
stige. Wenn Ref. dieser Ansicht vollkommen beitritt, so glaubt
er wenigstens nicht den Grundsätzen untreu zu werden, zu wel-
chen er sich auch sonst bekannt hat. Eine Vertheidigung dieser
Grundsätze würde nur entweder Misstrauen in die Grundsätze
selbst, oder Misstrauen in die wohlbekannte „Liberalität“ der an-
ders Denkenden verrathen.
Schon mit der Ordnung, in welcher in dem Entwürfe die
einzelnen Vergehen auf einander folgen, kann man aus dem Stand-
punkte des monarchischen Principes keinesweges einverstanden
seyn. Die Bearbeiter des Entwurfs sind doch sonst dem I.ehrbu-
che Feuerbaclfs mit wahrer Pietät gefolgt. Hier aberhaben sie
ihren achtbaren Führer verlassen. Feuerbach beginnt mit den
Verbrechen gegen den Staat; erst nachdem er diese Verbrechen
abgehandelt hat, kommt er zu denen gegen Privatpersonen. Der
Entwurf befolgt die gerade entgegengesetzte Ordnung. Daher ist
erst im XLIII. Titel von dem Hochverrathe die Rede, einem Ver-
brechen, welches, als das schwerste aller Verbrechen, billig die
t erste Stelle hätte einnehmen sollen. Vielleicht wird man diese
Bemerkung der Kleinlichkeit bezüchtigen. Aber in einem Gesetz-
buche ist nichts eine Kleinigkeit; Ein Strafgesetzbuch kann und
soll selbst durch die Ordnung, in welcher es die einzelnen Ver-
brechen auf einander folgen lässt, auf das Urtheil des Volks über
die relative Verabscheuungswürdigkeit der Verbrechen Einfluss
haben.
XXXIU. Jabrg 4. Heft.

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