Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext

Schriften über Geschichte und Institutionen

merkling von Hugo lite Rechtsg. $. 712 sind keine neueren Un-
tersuchungen oder Vermuthungen erfolgt. Vielleicht dürften die
aufgeworfenen Fragen theils in der von Puchta ganz richtig
aufgestellten Behauptung, dass unter den Imperatoren ein neues
Edictsrecht nicht wohl hätte entstehen können, theils in einer rich-
tigen Ansicht über das Wesen und den Inhalt des Edictum per-
petuum von Salvius Julianus ihre Erledigung finden.
2. Ueber dieses Edictum perpetuum sind die Ansichten noch
immer sehr divergirend. Was ältere Schriftsteller von diesem an-
geblichen neuen Gesetzbuche geträumt haben, ist besonders seit
Hugo allgemein als unrichtig erkannt worden. Hugo selbst
spricht sich über die Bedeutung dieses edictum perpetuum fast
nur negativ aus: und diesem Beispiele sind im Ganzen gefolgt
Danz, Böcking und Mühlen bruch; der Letztere hat sich
wenigstens mit einer blossen Verweisung auf Hugo begnügt.
Die übrigen hier zu beurteilenden Schriftsteller drücken sich weit
bestimmter aus, und namentlich sind auch in dieser Beziehung
wieder Puchta’s vortreffliche Ausführungen hervorzuheben.
Darüber ist man allgemein einverstanden, dass Salvius Julianus
eine ordinatio edicti vorgenommen habe, und dass diese nachher die
Grundlage für die Anwendung und Bearbeitung desEdicts geworden
sei. Ferner wird heut zu Tage allgemein anerkannt, dass das
Edictum von Julianus nicht eine A'rt von neuem Gesetzbuch ge-
wesen, dass durch dasselbe dem jus edicendi keineswegs ein Ende
gemacht und ebensowenig die Controversen der Sabinianer und
Proculejaner beigelegt worden seien, dass endlich durch dasselbe
dem Kaiser nicht etwa das Recht der Gesetzgebung ertheilt wor-
den sei.
Dagegen finden sich auch noch bei den neuesten Schriftstel-
lern Zweifel und verschiedene Ansichten über die Fragen: worin
die ordinatio Julian’s bestanden habe und auf welche Weise seine
Arbeit zu allgemeinem Ansehn gelangt sei.
Die erste Frage betreffend, setzen Einige das Verdienst des
Julianus auf ein Minimum herab, während Andere es darin finden,
dass er das Edict des praetor urbanus und peregrinus, und das
der Aedilen zu einem Ganzen verarbeitet habe. Dass Julianus bei
dieser Gelegenheit neue Clauseln zu dem Ediete hinzugesetzt, und
dass er die Arbeit als designirter Prätor unternommen habe, wird
von Einigen bejaht, von Anderen verneint. Burchardi endlich
setzt das Wesen der Arbeit des Julianus darein, dass er die bis
 
Annotationen