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1842.

53« HE10ELßEROER
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Christ: lieber deutsche Nationalgesetzgebung.
(Beschluis.)
Für ein Volk als solches ist es, so lange noch ein Rest von
Nationalität in ihm vorhanden ist, ganz unmöglich, sich eine fremde
Sprache so anzueignen, dass es dieselbe in irgend einer ächten
Mundart reden kann. Den Beweis liefern auch hier die Juden,
die unter alle Völker Europa’s gemischt, deren Sprachen ange-
nommen haben, ohne irgend eine volksmässig sprechen zu kön-
nen. Aus denselben Gründen ist auch die Forderung einer Fremd-
herrschaft an ein besiegtes Volk, seine nationale Sprache aufzu-
geben und sich nur der des Siegers in seinem Verkehre zu be-
dienen, nichts Anderes, als die Erklärung, dass es nunmehr direct
auf die Vernichtung der alten Nationalität abgesehen sey. Es ist
dies die empfindlichste und schmachvollste Maasregel, die gegen
ein besiegtes Volk in Anwendung gebracht werden kann, und ob
es jemals möglich ist, sie practisch durchzusetzen, wo die Besieg-
ten zahlreich und im Besitze einer wahren Nationalität sind, darf
ohne Bedenken in Abrede gestellt werden. Auch die Sprache ist
nichts Willkührliches. Sie entspricht stets dem individuellen Idee-
enkreise einer Nation, sie ist die Offenbarung ihres Geistes in
äusserer Gestaltung. Auch das ist eine Selbsttäuschung einer sich
allmächtig wähnenden Despotie, durch Einwirkung auf die Form
rückwärts das Wesen vernichten zu wollen. Aber kein unnatür-
licher Druck kann ewig währen. Man biege die Zweige einen
Baumes noch so lange zur Erde nieder, das Streben nach den
Lüften wird ihnen dennoch keine Kraft und keine Zeit ahgewöh-
nen können! —
Das zwreite Moment im Begriffe einer Nation ist die ge-
meinsame Ansicht von der naturgemässen und sittlichen Nothwen-
digkeit des Anemaoderschliessens, und dadurch auch das Bewusst«
seyn des concreten Gegensatzes zu anderen Völkern und der
Scheidung von denselben — d. h. das Nationalgefühl, das
XXXV. Jahrg. 6. Doppelheft. 53
 
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