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550 Reichard’s Statistik und Vergleichung der städtischen Verfassungen.
In der vierten Classe (S. 107-3 existirt keine Selbständigkeit der
.Stadtgemeinden, keine freie Communalverwaltnng durch selbständige per-
manente Rathscollegien: den Communvertretern ferner wird keine selbst—
thätige Theilnahme an der Leitung der Stadtangelegenheiten eingeräumt.
Dahin gehören die preussischen und baierischen Rheinprovinzen, Grossh.
Hessen und Luxemburg und Nassau.
Nachdem nun der Yerf. die dahin einschlagenden Verhältnisse weit-
läufig erörtert und die Abweichungen hinsichtlich einzelner Punkte in den
verschiedenen deutschen Staaten sorgfältig dargethan, so geht er S. 111.
zu der Zusammensetzung der Magistratsbehörden über. In der ersten
uud zweiten Classe, zeigt er hier, sind die, meist rechtskundigen, Räthe
besoldet und auf Lebenszeit angestellt: wie in Oestreich, in Neuvorpom-
mern, in den Königreichen Sachsen und Hannover, in den kleineren
Städten der Sachsen-Weimarischen und Altenburgischen Lande, in Sach-
sen-Coburg-Gotha, Mecklenburg-Schwerin und Sfrelitz, Oldenburg, Hol-
stein, Lauenburg, Braunschweig, Anhalt-Dessau, Schwarzburg-Sonders-
hausen und Rudolstadt, in den Reussischen Fürstenthümern Greiz, Schleiz, Lo-
benstein und Gera, in Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe und Waldeck.
Andere Städteverfassungen (S. 113-3 unterscheiden zwischen den rechts-
kundigen Stadträthen, die besoldet werden, und den bürgerlichen, bei
denen diess nicht der Fall ist. In der dritten Classe der Stadtverfas-
sungen (S. 114-3 ist die Zusammensetzung der Rathscollegien wesent-
lich verändert. Es sind nur für die grösseren einer oder mehrere rechts-
kundige Räthe erforderlich, die übrigen werden aus den Bürgern ge-
nommen, und sind ebenso, wie jene, einem periodischen Wechsel unter-
worfen. Lebenslänglichkeit des Amtes tritt für die Bürgermeister in
einigen Staaten nur dann ein, wenn die beim Ablauf der bestimmten
Dienstjahre wiederholte Wahl zu ihren Gunsten sich entscheidet. Dahin
gehören Preussen, Baiern, Würtemberg, Baden, Kurhessen, Sachsen-
Meiningen, Lippe-Detmold. Unter dem vierten Systeme wechseln in kur-
zen Perioden die Maires oder Bürgermeister und deren Beigeordnete in
den baierischen und preussischen Rheinprovinzen, in Hessen und Luxem-
burg: in Nassau hat der Stadtschultheiss permanente Anstellung.
Was die Wahl der Magistratspersonen betrifft, zu welcher der
Yerf. S. 115. übergeht, so ist das Recht zur Wahl in dem ersten Sy-
steme meist den Rathscollegien bewahrt. So in Neu-Yorpommer» mit
 
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