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Nr. 49.

HEIDELBERGER

1845.

JAHRBÜCHER DER LITERATÜR

KURZE ANZEIGEN.

Verfassungswesen des Grossherzogthums Oldenburg, vom Professor Hinrichs in
Halle. (Besonders abgedruckt aus den Jeverländischen Nachrichten Nr. 30.
1845.) Jever. Druck der Verlagshandlung Mettcker. 8.
Nicht sowohl eine Beurtheilung als eine einfache Anzeige dieser kleinen
Schrift sind wir zu geben im Stande, weil uns der Text der Gesetze selbst,
worauf sich dieselbe bezieht, nicht zur Hand ist, nämlich der Lau gemeinde^
Ordnung für das Grossherzogthum Oldenburg und die Herrschaft Jever vom
28. Dezember 1831, sowie der Stadtordnuug für die Stadt Oldenburg vom
12. August 1842 und der Stadtordnung für die Stadt Jever vom 1. Oktober
1844. Nur einige Bemerkungen erlauben wir uns hinzuzufügen. Jedenfalls ist
es mit Dank zu erkennen, dass durch einen besondern Abdruck des Aufsatzes
in einem weitern Kreise, als der der Leser der Jeverländischen Nachrichten ist,
für Bekanntwerdung des Grundbaus zu dem von der Zukunft für die Erfüllung
des Art. 13 der Bundesakte zu erwartenden Oldenburger Staatsverfassungswerk
gesorgt worden ist. Von diesem Gesichtspunkt ging dabei auch der Verf. des
Aufsatzes aHS, wie schon dessen allgemein gefasster Titel zeigt und, nach dem
Zeugnisse der mitgetheilten Einleitungsworte der Landgemeindeordnung (S. 4),
in Uebereinstimmung mit der ausgesprochenen Absicht der Regierung, damit
eine „wesenliche Grundlage der einzuführenden landständischen Verfassung“
herzustellen. Der Uebergaug zu dieser ist schon dadurch angebahnt, dass die
Kirchspielausschüsse (oder wie sie anderwärts genannt werden würden, Ge-
meinderälhe) zur Wahrnehmung der gemeinsamen Angelegenheiten aller Kirch-
spiele eines ganzen Amts und zunächst eines ganzen Kreises aus ihrer Mitte
einen Amtsausschuss und einen Kreisausschuss wählen, die Dem ähnlich, was
in andern Ländern unter der Benennung Bezirks- (Kantonal-) Rath und Land-
rath oder Provinzialstände vorkömmt , eine natürliche und notlnvendige Jlittel-
stufe bilden zwischen der Ortsgemeinde und, — wenn es erlaubt ist, den Aus-
druck in diesem Sinn hier anzuwenden — der Landesgemeiude (Landschaft).
Manches ist lückenhaft oder unklar in dem Aufsatz, wir wissen nicht immer,
oh durch Schuld seines Verfassers oder der Gesetze. So ist z. B. die Stellung
des Amts- und Kreisbevollmächtigten undeutlich; ebenso Was man hier unter
Bürgerversammlung als „städtischer Behörde“ zu verstehen hat, von der uns
gesagt wird (Seite 18), dass ihre Zusammensetzung vom Magistrat abhänge
(— Was ja eine wahre Monstrosität wäre! —); worin der noch beibehaltene
XXXVIII. Jahrg. 5. Doppelheft. 49
 
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