Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Nr. 28.

HEIDELBERGER

1846.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Schäffner: Geschichte der Rechts Verfassung
Frankreichs.

(Schluss.)
War aber das Unternehmen, dem sich Herr Schäffner unter-
zog, schon desshalb ein schwieriges, weil er ein im Ganzen noch
von keinem tüchtigen Vorgänger bearbeitetes Feld zu durchlaufen
hatte *~), so war es dazu noch aus dem Grunde misslich, weil
dem deutschen Gelehrten, der den Schleier der französischen Rechts-
entwickelung zu durchdringen versuchte, manches Vorurtheil entgegen-
stehen musste, welches nur durch eine um so tüchtigere Lösung der Auf-
gabe überwunden werden konnte. Herr Schäffner hat sich jedoch der
unternommenen Arbeit unseres Beachtens gewachsen erzeigt; er hat seine
Aufgabe richtig erfasst, wenn er sie darein setzte, die Coexistenz des
romanischen und germanischen Elements im fränkischen Reiche, deren
wechselseitige Einwirkung aufeinander, sowie ihre allmählige Verschmel-
zung darzustellen, und hierein hat er eine von den meisten seiner fran-
zösischen Vorgänger ganz verschiedene Bahn eingeschlagen. Diese näm-
lich suchten, sei es aus einer am unrechten Orte angebrachten Idee von

*) Wir hatten diese Anzeige bereits vollendet, wie uns der erste Band
der französischen Staats- und Rechtsgeschichte, von Warnkö-
nig und Stein, Basel 1846, zukam, — daher auf dieses ausgezeichnete
Werk nur beiläufig Rücksicht genommen werden konnte. — Der erste bis jetzt
erschienene Band, von Warnkönig, enthält die französische Staatsge-
schichte von Anfang an bis 1789 in 653 Seiten. Dieser folgt ein Inbalts-
Verzeichniss (S. 655—62) und dann ein Urkundenbuch von 70 Seiten. Zu-
letzt kommen zwei gut gestochene geographische Karten, wovon die eine die
Niederlassung der germanischen Völkerstämme im römischen Gallien bezeichnet,
die andere aber Frankreich in seinen 12 ältesten Provinzen, nebst Angabe der
Eroberungen Ludwig’s XIV. enthält. — In einem 2ten Band wird Herr Warn-
könig die französischen Rechtsquellen und die Geschichte des französischen
Privatrechts bearbeiten, währenddem ein 3ter Band, von Herrn Stein, das
Civilrecht und den Process enthalten soll.
XXXIX. Jalirg. 3. Doppelheft.

28
 
Annotationen