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Kr. 58. HEIDELBERGER 1851.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Girtannert Die ISiirgselmft Ehl. II.
(Schluss.)
Cap. V handelt von den Beneficien. Die Exceptionsnatur des ben. excuss.
wird gegen einige Neuere mit guten Gründen vertheidigt. Dass dieses
Benef. nach Nov. 4 auch dem Constituenten zukomme, ist gewiss die rich-
tige Interpretation. Der Nov. 4 ist überhaupt grosse Sorgfalt gewidmet.
In der Darstellung des benef. divisionis ist die gründliche und neue In-
terpretation der L. 48 §. 1 D. h. t. hervorzuheben. S. 468 ff. wird bewie-
sen, dass die gewöhnliche Lehre, wonach der Gläubiger unbedingt zur
Klagencession verpflichtet ist, also wenn er keine oder keine wirksame
Klage cediren kann, dem Bürgen eine peremtorische Einrede zusteht, we-
der im römischen Recht noch im deutschen Gewohnheitsrecht, noch im
praktischen Bedürfniss begründet ist. — In Cap. VI., welches von der
Befreiung des Bürgen handelt, können wir auf eine gute Bemerkung ge-
gen Wolff (S. 477) über die Befreiung durch die Untergang des Objects der
Hauptschuld, auf die Ansicht über die Wirkung des heutigen Erlassver-
trags (JS. 481), auf die Erörterung der exc. excuss. in ihrer perempto-
rischen Wirkung und der Befreiung des Bürgen durch Confusio mit dem
Schuldner 05. 483 ff.) nur eben hinweisen. Die Frage, ob der Untergang
der Hauptschuld nothwendig den der Bürgschaft nach sich ziehe, die, wie
früher erwähnt, schon im ersten Buche mehr rechtsgeschichtlich besprochen
war, findet S. 495 ff. eine nochmalige scharfsinnige Erwägung vom Stand-
punct des heutigen Rechts. Der Unterschied der dinglischen Accession
von der accessorischen Obligation, die Unmöglichkeit aus diesem letzten
Begriff Consequenzen abzuleiten, weil er gar kein selbstständiger und in
sich bestimmter ist, die Unzulässigkeit der Behauptung a priori die Bürg-
schaft könne nur als Accession bestehen, wird vorerst treffend hervor-
gehoben. Hierauf wird untersucht, ob im positiven Recht Bestimmungen
YOrliegen , welche nur durch den Satz, dass die Bürgschaft nach Unter-
gang der Hauptschuld nicht fortbestell en könne, sich erklären lassen. Im
ersten Buch waren dem Verf. zwei solcher Fälle übrig geblieben: 1. der
der Confusio zwischen Hauptschuldner und Gläubiger, wo der Bürge,
2. der der Confusio zwischen Hauptschuldner und Bürge, wo der After-
bürge befreit werden soll. Jetzt wird gezeigt, dass nur die zweite Ent-
scheidung als Consequenz jenes Princips aufzufassen, für unser heutiges
XLIV. Jahrg. 6. Doppelheft. 58
 
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