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Kr. 32. HEIDELBERGER 1855.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Hoffmann: Grundriss der Logik.
(Schluss.)

Sie hat allerdings in der Auffassung, wie sie der Herr Verf.
nach Drobisch adoptirt, einen Sinn; aber dieses rechtfertigt die
durchaus unpassende, in keiner Weise begründete Benennung der
Urtheile nicht. Man kann wohl von liypothetisch-disjunctiven Ur-
theilen sprechen, weil das hypothetische und disjunctive Element
gleichzeitig verbunden sein können, da sie sich nicht aufheben, wie
solche Urtheile z. B. in den sogen, vermischten Schlüssen, den
Dilemmen, Trilemmen, Tetralemmen und Polylemmen vorkommen.
Nie kann aber Solches bei dem hypothetischen und kategorischen Ele-
mente der Fall sein, da sich beide Elemente widersprechen, und
das eine das vertikale Gegentheil des andern ist. Was mit dieser
Unterscheidung gesagt sein soll, ist bei Drobisch leicht zu ver-
stehen ; aber diese Unterscheidung rechtfertigt einen Ausdruck nicht,
der in sich selbst schon einen logischen Widerspruch hat. Es ist
klar, dass in allen beispielsweise angeführten Urtheilen der Zusam-
menhang zwischen dem Vorder- und Hintergliede des Urtheils oder
der Bedingung und des Bedingten vorhanden ist, und dieser Zu-
sammenhang eben macht das hypothetische Urtheil aus.
Einen Vorzug hat übrigens der Herr Verf. in der äusseren
Anordnung dieses Abschnittes vor Drobisch, dass er nicht, wie
dieser, die Denkprincipien „als die formalen Bedingungen der Gül-
tigkeit der Urtheile“ in den Abschnitt von den Urtheilen (§. 54}
stellt, da sie ja auch die formalen Bedingungen für die Gültigkeit
der Begriffe und Schlüsse, überhaupt alles und jedes Denkens sind,
sondern dass er sie als ersten Abschnitt der Lehre von den Be-
griffen, Urtheilen und Schlüssen vorausschickt. Ebenso hat er pas-
sender die Lehre von der Sub al ter nation, Opposition, Con-
version und Contraposition der Urtheile dahin, wohin sie ge-
hören , in den Abschnitt von den Urtheilen gesetzt, während Dro-
bisch diese Gegenstände an einem ganz andern, unpassenden Orte
im Abschnitte „von den Formen der Schlüsse“ 63) behandelt.
S. 52, §. 118 geht der Hr. Verf. zum vierten Abschnitte, „der
Lehre von den Schlüssen“, über.
Derselbe hat diesen Abschnitt genauer und ausführlicher be-
handelt, und gibt von S. 85 an zur Schlussfigurenlehre Erläuterun-
gen aus Aristoteles, Leibniz, Kant, Krug, Krause, Be-
neke, Trendelenburg u. s. w.
XLVIII. Jahrg. 7, Heft.

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