462 Zoepfl: Grundsätze des allgemeinen u. deutschen Staatsrechts.
Beschreibung einiger hundert neuen Arten fossiler Thiere, die sich
in jedem der oben genannten Werke finden, an sich werth sind,
obwohl jene aus diesen hervorgehen. if. g. ßi*onii.
Grundsätze des allgemeinen und deutschen Staatsrechts, mit besonderer Rücksicht
auf die neuesten Zeitverhältnisse. Von Dr. Heinrich Zoepfl, grossherzgol.
bad. Hofrathe, ö. o. Professor der Rechte an der Universität Heidelberg.
Zweiter Theil. Vierte, durchaus umgearbeitete und stark vermehrte Ausgabe.
Heidelberg und Leipzig, C. F. Winter’sehe Verlagshandlung. 1856. 58 Bo-
gen. 915 S. 8.
Der vorliegende zweite Band der Grundsätze des allgemeinen und deutschen
Staatsrechtes, mit welchem das Werk abschliesst, enthält das Territorialstaats-
recht der Bundesstaaten auf der Grundlage der Bundesgesetzgebung. Zwei
Schwierigkeiten, die wohl Jedem zur Genüge bekannt sind, welcher sich mit
dem deutschen Staatsrechte zu beschäftigen Veranlassung hatte, waren es ins-
besondere, welche sich bei dieser Darstellung sehr fühlbar machten; Schwierig-
keiten, welche beide in demselben Grundverhältnisse wurzeln, nämlich in der
Massenhaftigkeit des Stoffes. Wenn es hiernach einerseits schon nicht leicht
war, die richtige Auswahl dessen zu treffen, was allgemeine und gemeinrecht-
liche oder nur partikuläre Bedeutung hat, so war es nicht selten noch schwie-
riger, in den Besitz eines nur einigermassen vollständigen Materials zu gelangen.
Muss der Verfasser in ersterer Beziehung es dem Urtheile einer sachkundigen
Kritik anheimstellen, in wie ferne die Scheidung des Gemeingültigen und des
bloss Partikulären gelungen ist, so kann er sich in zweiter Hinsicht selbst nicht
verhehlen, dass einzelne Lücken, deren Ausfüllung einer späteren Zeit vorbehal-
cn bleiben muss, vorerst unvermeidlich waren; er wird aber eben in dieser
Hinsicht auf die Nachsicht jedes billigen Beurtheilers und auf die Anerkennung
des Strebens, eine Grundlage für künftige Ergänzung zu schaffen, rechnen dür-
fen. Um jedoch in einem bestimmten Umkreise einige Vollständigkeit, so weit
dieselbe nach der Beschaffenheit des Stoffes und dem planmässigen Umfange des
Buches möglich ist, zu erreichen, sind durchgehends die reichhaltigeren unter
den jetzt geltenden Verfassungsurkunden und die dieselben modifizirenden neue-
sten Gesetze der deutschen Einzelstaaten, so weit Letztere beigeschafft werden
konnten, benützt und an den betreffenden Stellen angeführt worden; nämlich:
die Verfassungsurkunden, Landesgrundgesetzc und Landschaftsordnungen von
Nassau" von 1814, Bayern von 1818, Baden von 1818, Würtemberg von 1819,
Grossherzogthum Hessen von 1820, S. Meiningen von 1829, K. Sachsen von
1831, S. Altenburg von 1831, Braunschweig von 1831, Hannover von 1840
und Gesetz vom 5. Sept. 1848, Schwarzburg - Sondershausen von 1849 nebst
Veränderungen von 1850, 1852 und 1854, Preussen von 1850, Anhalt-Bernburg
von 1850, S. Weimar von 1850, Kurhessen von 1852, Oldenburg von 1852,
S. Coburg-Golha von 1852, Reuss, j. L., von 1852 und Waldeck von 1852.
Diese Verfassungen wurden in der Art berücksichtigt, dass in den Noten der
Wortlaut der zuerst entstandenen regelmässig vollständig angegeben worden ist;
sodann werden diejenigen Verfassungsurkunden, welche hiermit wörtlich oder
Beschreibung einiger hundert neuen Arten fossiler Thiere, die sich
in jedem der oben genannten Werke finden, an sich werth sind,
obwohl jene aus diesen hervorgehen. if. g. ßi*onii.
Grundsätze des allgemeinen und deutschen Staatsrechts, mit besonderer Rücksicht
auf die neuesten Zeitverhältnisse. Von Dr. Heinrich Zoepfl, grossherzgol.
bad. Hofrathe, ö. o. Professor der Rechte an der Universität Heidelberg.
Zweiter Theil. Vierte, durchaus umgearbeitete und stark vermehrte Ausgabe.
Heidelberg und Leipzig, C. F. Winter’sehe Verlagshandlung. 1856. 58 Bo-
gen. 915 S. 8.
Der vorliegende zweite Band der Grundsätze des allgemeinen und deutschen
Staatsrechtes, mit welchem das Werk abschliesst, enthält das Territorialstaats-
recht der Bundesstaaten auf der Grundlage der Bundesgesetzgebung. Zwei
Schwierigkeiten, die wohl Jedem zur Genüge bekannt sind, welcher sich mit
dem deutschen Staatsrechte zu beschäftigen Veranlassung hatte, waren es ins-
besondere, welche sich bei dieser Darstellung sehr fühlbar machten; Schwierig-
keiten, welche beide in demselben Grundverhältnisse wurzeln, nämlich in der
Massenhaftigkeit des Stoffes. Wenn es hiernach einerseits schon nicht leicht
war, die richtige Auswahl dessen zu treffen, was allgemeine und gemeinrecht-
liche oder nur partikuläre Bedeutung hat, so war es nicht selten noch schwie-
riger, in den Besitz eines nur einigermassen vollständigen Materials zu gelangen.
Muss der Verfasser in ersterer Beziehung es dem Urtheile einer sachkundigen
Kritik anheimstellen, in wie ferne die Scheidung des Gemeingültigen und des
bloss Partikulären gelungen ist, so kann er sich in zweiter Hinsicht selbst nicht
verhehlen, dass einzelne Lücken, deren Ausfüllung einer späteren Zeit vorbehal-
cn bleiben muss, vorerst unvermeidlich waren; er wird aber eben in dieser
Hinsicht auf die Nachsicht jedes billigen Beurtheilers und auf die Anerkennung
des Strebens, eine Grundlage für künftige Ergänzung zu schaffen, rechnen dür-
fen. Um jedoch in einem bestimmten Umkreise einige Vollständigkeit, so weit
dieselbe nach der Beschaffenheit des Stoffes und dem planmässigen Umfange des
Buches möglich ist, zu erreichen, sind durchgehends die reichhaltigeren unter
den jetzt geltenden Verfassungsurkunden und die dieselben modifizirenden neue-
sten Gesetze der deutschen Einzelstaaten, so weit Letztere beigeschafft werden
konnten, benützt und an den betreffenden Stellen angeführt worden; nämlich:
die Verfassungsurkunden, Landesgrundgesetzc und Landschaftsordnungen von
Nassau" von 1814, Bayern von 1818, Baden von 1818, Würtemberg von 1819,
Grossherzogthum Hessen von 1820, S. Meiningen von 1829, K. Sachsen von
1831, S. Altenburg von 1831, Braunschweig von 1831, Hannover von 1840
und Gesetz vom 5. Sept. 1848, Schwarzburg - Sondershausen von 1849 nebst
Veränderungen von 1850, 1852 und 1854, Preussen von 1850, Anhalt-Bernburg
von 1850, S. Weimar von 1850, Kurhessen von 1852, Oldenburg von 1852,
S. Coburg-Golha von 1852, Reuss, j. L., von 1852 und Waldeck von 1852.
Diese Verfassungen wurden in der Art berücksichtigt, dass in den Noten der
Wortlaut der zuerst entstandenen regelmässig vollständig angegeben worden ist;
sodann werden diejenigen Verfassungsurkunden, welche hiermit wörtlich oder