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Nr. 26. HEIDELBERGER 1857.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Die, Actio des römischen Civilrechts, vom Standpunkte des heutigen
Rechts. Von Dr. Bernhard Windscheid^ ord. Prof, an
der Univ, zu Greifswald. Düsseldorf. Verlagshandlung von
Julius Buddäus. 1856. IV. und 238 S. 8.-
in Verbindung mit:
Die Obligation und die Singularsuccession des römischen und heuti-
gen Rechtes. Eine civilistische Studie. Von Dr. Johannes
Emil Kuntze, Advocat und Privatdocent der Rechte an der
Universität zu Leipzig. Leipzig. Hermann Mendelssohn. 1856.
XVI und 423 S. 8.
Das erste dieser Bücher ist das jüngere. Es führt aber zum
zweiten hin, und wird deshalb als der Hauptgegenstand dieser Re-
lation zuerst ins Auge gefasst. In der Mitte dieses Buches wird
man davon unterrichtet, dass es von der Uebertragbarkeit der For-
derung handle. Um zu erkennen, wie dies geschieht, muss man
indess daran sich erinnern, dass das Wesen der Uebertragung eines
Rechts davon abhängt: dass derjenige, welcher das über-
tragene Recht erworben, der A, eben dasselbe Recht
hat, was der U e b e r t r a g en d e, der B, vor der Ueber-
tragung gehabt hat. Man wird es dann auch im Auge behal-
ten, dass die subjective Seite einer solchen Uebertragung ein Per-
sonenwechsel ist. Der Verf. sagt nun darüber (S. 157): es
verstehe sich von selber, dass das Recht des A nicht das Recht des
B sei; es gehe nur derselbe Rechtsstoff über. Darüber sei man
auch einig. Es handle sich nur darum: ob es der richtige Aus-
druck sei, zu sagen: dass das Recht des Auctors auf den Nach-
folger übergehe, oder nicht. Darin wird die Differenz gefunden
zwischen der Ansicht des Verf.’s, welcher den Rechtsstoff übergehen
lässt, und der Ansicht Kuntze (a. a. 0.), der vom Rechtsstoffe
einen Vermögensstoff unterscheidet, und nur den letztem über-
gehen lässt (S. 60. 138 ff.). Demnach scheint die Differenz nicht
bloss den Ausdruck zu betreffen. Denn K. unterscheidet, was
W. nicht unterscheidet. K. versteht unter Rechtsstuff die Rechts-
vorschrift, und das rechtliche Band, welches sie zwischen den Per-
sonen knüpft (a. a. 0.), unter Vermögensstoff den Werth oder
Nutzen, den dieses Band dem Berechtigten aneignet. W. verwirft
diese Unterscheidung. Um aber dessen ungeachtet die Üebertrag-
barkeit (S. 172 ff.) zu vermitteln, hält er sich an die Uebertragbar-
keit der Actio, der Berechtigung die Forderung gerichtlich zu ver-
folgen, die das römische Recht anerkennt; und wandelt sie in eine
L. Jahrg. 6. Heft. 26
 
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