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Nr. 27. HEIDELBERGER 1857.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Windscheid: Die Actio des römischen Civilrechts etc.

(Schluss.)
Diese Zuthat fehlt aber nicht allein, sondern auch die Haftung
des Cedenten de nomine vero muss bei der Kuntz eschen Cession
hinwegfallen, weil unter Correalgläubigern eine solche Haftung nicht
besteht. Die Kuntzesche Schuldüberweisung, oder s. g. passive
Cession, weicht indess der Wechselgestaltung durch die Schöpfung
einer derivativen Correalobligation aus, welche die Einreden und
Accessionen der Urcorrealobligation bei der derivirten Correalobliga-
tion erhält (S. 330); aber nachdem ihm die Urschuld untergegan-
gen und, wie bereits bemerkt, an deren Stelle ein Geisselverhältniss
gesetzt ist. Während er so ein altgermanisches Schuldverhältniss in
die neurömische Obligation hineinbringt, macht er die Annahme eines
Wechselbriefes zn einer Novation, und die Novation zu einer Til-
gung (S. 256 ff.). Wenn nun ein Verkäufer um den Betrag des
Kaufpreises einzuziehen, von dem Käufer eine Tratte nimmt, so
hat er sich ein Mittel geben lassen um seinen Kaufpreis zu bekom-
men ; woraus folgt, dass er seine Forderung aus dem Kaufe behalten
hat, sie aber so lange nicht geltend machen kann als er noch den
übernommenen Gebrauch jenes Mittels auszuführen hat. Dass dies
nun eine Novation des Kaufverhältnisses genannt werden kann, dass
es sogar zum Begriffe einer Novation gehört, dass das novirte Ver-
hältniss fortbestehe, weil das, was untergegangen, nicht er-
neuert ist (s. Archiv f. civ. Prax. XXXIV. S. 39. not. 2; Zeit-
schrift f. Civilr. u. Proz. N. F. IX. S. 140 ff.), folgt aus dem Sinne
des Ausdruckes. Justinian hat zwar den Ausdruck in einem
andern Sinne genommen, aber seinen Sinn aufrecht erhalten, in-
dem er vorschreibt: Veränderungen in den Vertragsbestimmungen
sollen den alten Vertrag nicht tilgen, es sei denn, dass diese Tilgung
ausdrücklich verabredet worden wäre; und indem er diese Tilgung
durch novatio bezeichnet (L. 8. C. de novatt. 8. 42). Dass die
Idee einer Tilgung an solche Veränderungen des Zustandes der
Obligation sich nur dadurch knüpfen können, dass dieser Zus nd
seine Gestaltung von der Handlung empfing, welche den Gegen-
stand des Rechtsverhältnisses der Obligation bildete, und dass diese
Handlung durch die Veränderung jenes Zustandes eine andere wurde;
das zeigt sich darin, dass nicht die Entstehung eines zweiten Rechts-
verhältnisses der Obligation (so des der Naturalobligation eines Scla-
ven) die Tilgung bewirkte: Gaj. J. III. 176; sondern die Verän-
L. Jahrg. 6. Heft, gj
 
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