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Nr. 9.

HEIDELBERGER

1858.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Ortloff: Die Enzyklopädie.

(Schluss.)
Im §. 16 a. E. (S. 11) seines Strafrechts bemerkt Bluhme,
er werde im Strafprozesse auf die Verjährung bereits zuerkannter
Strafen, die Urtelsverjährung, zurückkommen. Es ist jedoch nach-
her im Strafprozesse ganz übersehen worden, davon zu reden. Wie
übrigens das materielle Strafrecht im Allgemeinen, so ist auch in
der s. g. äusseren Enzyklopädie der ersten Abtheilung mancher
Punkt (z. B. das Oesterr. Recht §. 150f.) zu dürftig abgehandelt,
was um so mehr hervortritt, als, wie bereits oben bemerkt, einige
Punkte mit einer gewissen Vorliebe ausführlicher und eingehender
erörtert sind.
In der 2. Abtheilung finden sich einzelne Ungenauigkeiten hier
und da, insbesondere in der Darstellung der Bestimmungen des fran-
zösischen Rechtsz. B. heisst es in §.373 (der 1. u. 2. Aufl.) nach
dem Code art. 1792 hafte der Bauunternehmer noch zehn Jahre nach
Vollendung des Baues; das Richtige dagegen ist, dass derselbe für
Mängel haftet nach Vollendung des Baues, die sich innerhalb 10
Jahren herausstellen. Endlich glauben wir hier auch aussprechen zu
sollen, wie es bei einem Manne von so umfassenden gründlichen
juristischen Kenntnissen, wie Bluhme, doppelt unangenehm berührt,
dass derselbe sich mitunter durch konfessionelle Vorurtbeile zu gros-
sen Unbilligkeiten gegen katholische Verhältnisse verleiten lässt.
Wir rechnen dahin insbesondere, dass Bluhme (Abth. I. §.26 der
ersten Aufl., §. 105 der zweiten Aufl.) und wie Bluhme noch
immer an der eine Zeit lang beliebten Meinung festhält, wornacli
die pseudoisidorischen Decretalen wesentlich zur Befestigung und
weiteren Entwickelung der mittelalterlichen Hierarchie beigetragen
haben sollen. Bluhme nimmt gar keine Notiz von dem von sei-
nem Kollegen Walter (Kirchr. §. 95—98) genau und quellen-
mässig durchgeführten Beweise des Gegentlieils. Wenn Bluhme bei
dieser Gelegenheit in einer Anmerkung (26 in der ersten, 131 in
der zweiten Auflage) ausruft: „Wehe dem Christenthume, wenn es
von der Wahrheit und Wahrhaftigkeit sich so weit zu verirren ver-
mag;“ so thut es einem wehe, dieses Wehe hier auf Bluhme selbst
anwenden zu müssen. Auch die Art, wie Bluhme (2. Abtheil.
§. 80 der ersten, §. 90 der 2. Aufl.) von einer Entbindung von
Eiden durch die geistliche Macht spricht, entspricht durchaus nicht
LI. Jahrg. 2. Heft, 9
 
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