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Ortloff: Die Enzyklopädie.

der wirklichen Behandlung der Eidesrelaxationen durch die Kirche
(vgl. darüber z. B. Walter Kirchr. §. 355, Richter Kirchr.
§. 275, Nr. IV). Aehnliche offene, und verdecktere, falsche und
nicht billige Deutungen kirchlicher Massnahmen kommen noch einige
Mal vor. Im Namen vieler früheren Zuhörer ersucht Einer der-
selben den Herrn Geh. Justizrath Professor Bluhme, bei einer neuen
Auflage seines den jungen Juristen sonst so oftmals nützlichen
Buches die hier in letzterer Beziehung angedeuteten Bemerkun-
gen wegzulassen.
Kehren wir jetzt zu den von Ortloff angestellten Betrach-
tungen zurück. Er sagt im §.11 mit Recht: Die juristische En-
cyklopädie und Methodologie von Ludwig Arndts, d. Z, Pro-
fessor in Wien (erste Aufl. München 1843. 2. Aufl. ebds. 1850)
ist als Grundriss zu Vorlesungen sehr praktisch, indem sie (auf
70 Seiten und in 164 §§.) mit derselben Klarheit, Schärfe und
Einfachheit, welche auch das Lehrbuch der Pandekten von Arndts
über das von Puchta erhebe, geschrieben und darin ein richtiges
Mass in Ansehung des Stoffes, sowie der rationellen und geschicht-
lichen Behandlung eingehalten sei. Ortloff wünscht nur, dass
Arndts die Quellengeschichte vor dem von den einzelnen Fächern
der Rechtswissenschaft handelnden Abschnitte vorausgeschickt hätte,
weil sonst der Verfasser in diesem Abschnitt schon manches posi-
tive Recht, welches doch erst Quellenerzeugniss ist, als fix und fer-
tig aufstellt.
§. 12 S. 46 Note 17 wird die Enzyklopädie und Methodologie
des juristisch-politischen Studiums von A. Viroszil, Ofen 1852, mit
Unrecht deshalb übergangen, weil sie hauptsächlich für den öster-
reichischen Kaiserstaat berechnet zu sein scheine. Es wird jetzt
Warnkönig’s juristische-Enzyklopädie oder organische Darstel-
lung der Rechtswissenschaft mit vorherrschender Rücksicht auf Deutsch-
land (Erlangen 1853. 569 Seiten und 210 §§.) in ihren Haupt-
phasen analisirt. Wir fänden hier das Vollkommnenste und Beste,
was bis hierher jemals in der Enzyklopädie geleistet worden. Der
Werth des Werkes bestehe nicht bloss in der umfassenden geschicht-
lichen Behandlungsweise und reichen Litteratur, wie Ahrens (jurist.
Enzykl. S. 6 Anm.) meine, und wenn hier die philosophischen Prin-
zipien keine so bestimmende und leitende Stellung einnähmen, so
sei auch dies mit Unrecht von Ahrens getadelt worden, weil
Warnkönig nicht eine vorwiegend rechtsphilosophische Enzyklo-
pädie wie Ahrens, sondern wie er selbst im Vorworte sage, eine
Enzyklopädie für alle Klassen der gebildeten Stände und selbst für
den Schulgebrauch, also ein populäres und doch wissenschaftliches
Werk habe schreiben wollen — und das sei ihm auch im Grunde
sehr gut gelungen. Die Enzyklopädie Warnkönig’s sei die erste
Universalrechts-Enzyklopädie und liefere in der That ein vollkom-
menes Rundgemälde, welches interessante Abwechselung von Skizzen
 
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