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Nr. 13. HEIDELBERGER 1858.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Delbrück: Die dingliche Klage.

(Schluss.)
Wenn der Beklagte auch gar nichts einwendet, sondern schlecht-
hin alles zugesteht, kann er doch nicht verurtheilt werden. Der
Richter weiset also, ohne den Beklagten zu hören, den Kläger ab.
Eine solche Abweisung wird er aber auch dann aussprechen, wenn
noch überall kein Unterliegen mit der Vindication den Ansprechen-
den betroffen hat, es sei denn, dass er in jenem Schattenspiele die
Fortdauer einer Erscheinung einer rechtlichen Stoffherrschaft des An-
sprechenden fände. Eine die Erscheinung der Rechtlichkeit, ungeachtet
des Mangels der Erscheinung ihrer ungestörten Fortdauer, bewah-
rende Stoffherrschaft, kann indess nur diejenige sein, die einen Stoff
zum Gegenstände hat, der von einer Oertlichkeit unzertrenn-
lich ist, weil er in jeder andern Oertlichkeit ein anderer ist. Denn
nur das Erscheinen in derselben Oertlichkeit vermag die Stoffherr-
schaft mit der Dauer zu bekleiden, die unabhängig von dem Wechsel
der Bewegung in der Zeiträumlichkeit, sich diesem als eine Recht-
lichkeit tragend gegenüberstellt. Stoffe jener Art sind die unbeweg-
lichen. Die örtliche Herrschaft über Stoffe, die in jeder Ortsräum-
iichkeit dieselben sind, die beweglichen, bricht mit jedem Wechsel
des Trägers ab, und vermag eine Erscheinung der Rechtlichkeit
nur in der Unerkennbarkeit eines solchen Wechsels zu empfan-
gen, wie sie bei Stoffen sich findet, die nur durch Zählen, Messen
oder Wägen zugetheilt werden. Sie vermag also nie für einen
frühem Träger eine Erscheinung der Rechtlichkeit herzustellen,
oder eine Fortdauer seines Besitzes bei einem fremden Träger wi-
der dessen Willen zu vermitteln, es sei denn durch positive Satzung,
wie es beim interdictum ut.rubi der Fall war. Sie vermag aber eine
Erscheinung der Un rechtlichkeit gegen ihren dermaligen Trä-
ger in der Erscheinung eines ehemaligen Trägers derselben her-
zustellen. Hierauf beruht der Anevang des deutschen Rechts, wel-
cher den Inhaber beweglichen Gutes die Notbwendigkeit auferlegt,
dem Ansprechenden gegenüber jene Erscheinung zu beseitigen, oder
ihm das Gut zu überlassen. Sofern das Mittel dazu nicht darin
besteht, dass die Erscheinung eines Inhaberwechsels, der eine frühere
Inhaberschaft des Ansprechenden herstellte, gänzlich getilgt wird,
bedarf es dazu der Herstellung eines Urheberverhältnisses des An-
sprechenden zu einem eingetretenen Wechsel (^Zeitschr. f. deutsch.
R. V. S. 151ff.). Während beim unbeweglichen Gute der Titel
LI. Jahrg. 3. Heft. 13
 
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