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Nr. 19.

HEIDELBERGER

1858.

JAHRBÜCHER DIR LITERATUR.

Lange: Römische Alterthümer.

(Schluss.)
Auch ist der Einfluss des XII Tafelgesetzes auf die weitere
Entwickelung des civilen Erbrechts, insbesondere die nunmehrige
Gestaltung wahrer wirklicher Testamente nicht gewürdigt (vgl. mein
Erbr. Kap. VIII ff.).
In Bezug auf das testamentum per aes et libram behauptet
Lange (S. 138): „ursprünglich könuen durch diesen Akt dem em-
tor familiae nur die res mancipi übertragen sein; man müsste also
für Uebertragung der res nec mancipi eine nebenhergehende traditio
annehmen, die dann auch auf Obligationen anwendbar sein müsste,
wenn man nicht lieber in dem Mangel einer gesetzlichen Form für
den Uebergang der bona (res nec mancipi) den Keim für die
Entstehung des Begriffes der bonorum possessio finden will, wel-
che den Rechtsschutz des imperium das Magistrats wie die pos-
sessio überhaupt voraussetzt“ (vgl. auch S. 141). Wenn man auch
die schon oben erwähnte Ansicht des Verfassers über die Entwicke-
lung des Eigenthumsrechts im Uebrigen für richtig hält, so fragt Cs
sich hier doch, ob nicht die ganze familia den unmittelbaren Ge-
genstand der mancipatio bildete. Und jedenfalls konnte das der Fall
sein, eben so gut wie es bei der emancipatio der Fall war, und
wurde es so sein, weil die res nec mancipi doch auch vollkommen
der Verfügung des paterfamilias unterstanden und deshalb sicher-
lich, wenn auch nicht als untrennbar oder möglichst unveräusserlich,
der familia angehörten. Für die spätere Zeit lässt Lange ja übri-
gens die ganze familia, auch die res nec mancipi auf den familiae
emtor übergehen. Für die frühere alte Zeit konnte aber nach dem
patricisch-staatsrechtlicben Familienprinzip überhaupt das Mancipa-
tionstestament nicht vorkommen (vgl. mein röm. Erbrecht Kap. IX).
Und es reicht auch obendrein das Institut der bonorum possessio
schwerlich in eine Zeit hinab, wo die traditio von res nec mancipi
noch kein quiritarisches Eigenthum begründete, und in die Zeit wo
das testamentum per aes et libram entstand. Es ward der Begriff
der bonorum possessio nicht wie Lange (S. 141) meint, nachdem
er im Keime bereits vorhanden, durch das prätorische Edikt erweitert
und fortgebildet zu einem Erbrechtssysteme des jus gentium, welches
dem des jus civile gegenüberstand und mit diesem ineinanderwirkte,
sondern in diesem Gegensätze und dem Ineinanderwirken des jus
civile und des jus gentium liegt vielmehr gerade der dialektische
LI. Jahrg. 4. Heft. 19
 
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