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v. Meyer: Corpus Juris Confoederationis Germanicae.

Leitung des ursprünglichen Herausgebers, Herrn Legationsraths
Ph. Ant. Guido v. Meyer, erlitt aber alsbald aus Rücksichten,
welche derselbe auf seine Gesundheit zu nehmen sich genöthigt
fand, eine sehr bedauerliche Unterbrechung. Somit fehlte diese mit
Recht beliebte und zum Handgebrauche sehr zweckmässig einge-
richtete, für das Studium, wie für die Praxis des deutschen Staats-
rechtes gleich unentbehrliche Urkundensammlung bereits zehn Jahre
im Buchhandel. Dieser Mangel wurde von allen Seiten um so mehr
empfunden, als die vorige Ausgabe nur die Beschlüsse des deutschen
Bundes und die Staatsverträge bis zum J. 1840 enthalten konnte,
die späteren Bundesbeschlüsse und Actenstücke, insbesondere die
Bundesbeschlüsse seit der Wiederherstellung der Bundesversamm-
lung aber in keiner Sammlung mehr zusammengestellt worden sind.
Herr Legationsrath v. Meyer gab daher im Sommer vorigen
Jahres dem Unterzeichneten den Wunsch zu erkennen, die Vollen-
dung der dritten Ausgabe seines Werkes zu übernehmen, um deren
Erscheinen nicht noch längere Zeit zu verzögern. Lebhaft über-
zeugt von der Unentbehrlichkeit und Zweckmässigkeit dieser Samm-
lung habe ich keinen Anstand genommen, auf diesen Vorschlag
einzugehen. Mit Zustimmung des Herrn Legationsrathes v. Meyer
wurde aber von dem neuen Plane, welchen derselbe bei der dritten
Ausgabe seiner Sammlung zu verfolgen beabsichtigt hatte, wonach
die Urkundenabdrücke mit geschichtlichen Einleitungen und practi-
schen Erörterungen begleitet werden sollten, wieder abgegangen,
indem dadurch das Werk nicht nur seiner ursprünglichen Bestim-
mung, zum Handgebrauche zu dienen, entrückt worden wäre
und sein Umfang sich ungemein erweitert haben würde, sondern
auch eine solche Erweiterung, zu welcher die Vorarbeiten noch
nicht vollendet waren, die Herausgabe mindestens noch einige Jahre
hätte verzögern müssen, während eine neue Ausgabe dieses sehr
begehrten Buches täglich dringenderes Bedürfniss geworden war.
Dagegen wurde die Ergänzung der Sammlung durch mehrere
wichtige ältere Urkunden, sowie deren Fortführung bis auf
die Gegenwart durch Aufnahme der seit dem J. 1840 entstan-
denen Staatsverträge und Bundesbeschlüsse als Aufgabe der neuen
Ausgabe anerkannt und festgestellt.
Es erscheint demnach das Corpus Juris Confoederationis Ger-
manicae, so wie früher, in zwei Abtheilungen. Die erste
Abtheilung, wrelche hiermit vollendet vorliegt, enthält die S ta a t s-
verträge, welche für die gegenwärtigen deutschen Staatszustände
entweder unmittelbar, oder doch mittelbar, wegen ihrer europäi-
schen Bedeutung und der Betheiligung der beiden deutschen
Grossmächte an denselben, von Wichtigkeit sind. Die zweite
Abtheilung wird die Grundgesetze des deutschen Bun-
des und die Beschlüsse der deutschen Bundesversamm-
lung bis zur Gegenwart umlassen. Der Druck dieser zweiten Ab-
theilung hat bereits begonnen und wird von der Verlagsbuchhand-
 
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