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Nr. 5. HEIDELBERGER 1862.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR

Badische Programme des Jahres 1861.

Wenn wir auch aus diesem Jahre eine Zusammenstellung der Programme
geben , welche an den gelehrten Anstalten des Grossherzogthums Baden er-
schienen sind, so thun wir es mit derselben Beschränkung auf ein einfaches
Referat, wie wir diess auch früher stets gethan haben: und wenn auch in
diesem Jahr kein einziges dieser Programme in lateinischer Sprache abgefasst
ist, wie diess in Preussen und anderwärts vorgeschrieben ist, und auch in Ba-
den durch die Schulordnung bestimmt ist*), so enthalten wir uns auch darüber
aus gleichem Grunde jeder weiteren Bemerkung.
Beginnen wir mit den Lyceen, so erschien, wenn wir der alphabeti-
schen Ordnung folgen, in Carlsruhe:
Heber den Gebrauch des lnfinitif in der französischen Sprache. Von C. Roth.
Karlsruhe. Druck der G. Braun sehen Hofbuchdruckerei. 1861. 59 S. 8.
In Co ns tanz erschien:
Beitrag zur Geschichte des Lyceums in Constanz von F. R. Hoffmann. Con-
stanz, Druck von Jacob Stadler. 1861. 29 S. gr. 8.
Der Verf. beabsichtigte die in dem Programm des Jahres 1859 begonnene
Geschichte der Anstalt weiter fortzuführen von dem Jahre 1610 bis 1773, wo
die Aufhebung des Jesuitencollegiums erfolgte. Es fand sich aber bald in dem
Archiv der Stadt ein so reichhaltiges Material für diese Zeitperiode vor, dass
es unmöglich ward, das Ganze zu geben: es erscheint daher hier nur ein Ab-
schnitt aus dieser Periode, der für sich ein Ganzes bildet, und die Zeit be-
handelt, in welcher, nach der Besitznahme von Freiburg durch die Franzosen
in Folge der Bestimmungen des Nymweger Friedens (1679), die Universität
Freiburg in Constanz eine Zufluchtsstätte suchte, hier aber, in Folge des Ver-
hältnisses, in das sie zu dem Jesuitencollegium getreten war, in eine Reihe
von Streitigkeiten gerieth, die erst mit der Rückkehr der Universität in ihren
alten Sitz, nachdem durch den Ryswyker Frieden die Stadt Freiburg wieder
an Oesterreich zurückgefallen war (1697) ihr Ende erreichten. Innerhalb dieser

) Hier heist es §. 34, wo von den jährlich zu den öffentlichen Prü-
fungen einladenden Programmen die Rede ist, und das, was sie enthalten
sollen, angegeben ist, unter Nummer 4 wörtlich also: „Ausserdem sollen in
der Regel die Programme der Lyceen eine kurze wissenschaftliche Abhand-
lung enthalten, welche in der Regel, und wo die Natur des Gegenstandes
nicht den Gebrauch der deutschen Sprache räthlich macht, in lateinisch er
Sprache abgefasst sein soll. Dasselbe kann auch bei Gymnasien ge-
schehen.“
LV. Jahrg. 1. Heft.

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