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Nr. 24.

HEIDELBERGER

1862.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

De Justitiariis curiae imperialis. Commentationem juris Germanici
scripsit Otto Franklin, J,u.D. et in alma literarum uni-
versitate Vladrina priv. doc. Vratislaviae, Typis et sumptibus
G. Th. Korn. 1860.
Die Untersuchung bewegt sich hauptsächlich um die Frage, ob
durch die bekannte Verordnung K. Friedrichs II. im Mainzer
Landfrieden von 1235 die Einrichtung eines ständigen kaiser-
lichen Hofgerichtes oder nur die Einsetzung eines ständigen' aber
mit dem kaiserlichen Hof wandernden Hofrichters angeordnet wor-
den sei. Der Herr Verfasser entscheidet sich für die letztere
Ansicht. Es ist übrigens von den Vertheidigern der erstem Ansicht nie
in Abrede gestellt worden, dass auch nach der Abfassung dieses
Landfriedens die alte Einrichtung, wonach der Kaiser überall da, wo
er sich aufhielt, einen Hof („des Reiches Hof“) und Hofgericht
halten und dasselbe aus den eben anwesenden Fürsten, Herren,
Freien oder Reichsdienstmannen unter einem von ihm auf längere
Zeit oder auch nur für den einzelnen Fall ernannten Hofrichter be-
setzen konnte, fortgedauert habe. Die erstere Ansicht geht viel-
mehr nur dahin, dass die Vorschrift, dass von nun an ein Hofrich-
ter aufgestellt werden solle, der mindestens ein Jahr lang im Amte
bleibe, und täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, zu
Gericht sitze, auf die Absicht, an einem gewissen Orte ein ständi-
ges Hofgericht einzurichten, schliessen lasse, indem es sich mit dem
Charakter eines mit dem Kaiser fortwährend im Reiche herumwan-
dernden Hofgerichtes nicht wohl verträgt, dass täglich an den Werk-
tagen, — also auch während der Reisen selbst — Hofgericht gehal-
ten werde. Für den Nachweis, ob eben ein solches ständiges kai-
serliches Hofgericht wirklich eingerichtet wurde, so sehr auch das
Bedürfniss eines solchen vorlag, fehlt es allerdings zur Zeit noch
an entscheidenden Nachweisungen, und mag sonach die beregte
Verordnung des Mainzer Landfriedens von 1235 wohl, wie so man-
ches Andere, unvollzogen geblieben sein. Hat doch der H. Verf.
selbst Beispiele beigebracht, dass noch in späterer Zeit öfters von
den Kaisern Hofrichter nur für die Dauer ihres Aufenthaltes an
einem Orte ernannt wurden, also auch e3 mit der Einsetzung auf
Jabresdauer ernannter Hofricbter nicht immer genau genommen
wurde. Wenn, wie der H. Verfasser glaubt, die Meinung bei der
Abfassung des Mainzer Landfriedens von 1235 nur die gewesen sein
sollte, dass ein Unterschied zwischen den Sonn- und (kirchlichen)
Feiertagen einerseits und anderen „gebundenen Tagen“ habe einge-
führt und nur letztere hätten aufgehoben und in Gerichtstage um-
LV. Jahrg. 5. Heft. 24
 
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