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Heidelberger Jahrbücher der Literatur — 56,1.1863

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Nr. 2
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https://doi.org/10.11588/diglit.44902#0036
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28

Kirchenrecht von Phillips und Schulte.

bilden kann.*) Er hat blos Namen genannt und Bücher, ist also
auf den Standpunkt der Schilderung der zweiten Periode nicht
eingegangen: daher kann auch über diese Arbeit kein Urtheil ge-
fällt werden: der Verfasser dieser Schrift wird an einem anderen
Orte Gediegeneres aussprechen. Im Uebrigen ist noch das Neue
in dem Lehrbuch schätz en sw erth, was Schulte als Statistik der
Diöcesen angetragen hat. Der übrige Theil seines Werks als Lehr-
buch ist eine Wiederholung seines Kirchenrechts und österreichischen
Eherechts: was hier hinsichtlich des Patronats angeführt ist, haben
wir schon oben berührt: es bezieht sich dieses namentlich auf seine
Statistik, wo H. Schulte auf das Patronatsrecht einen ganz beson-
deren Werth gelegt zu haben scheint, wobei natürlich nicht sein
Zweck war, die Beziehungen darzusteilen, unter welchen diese
Rechte entstanden sind, die unter dem allgemeinen Namen des
Patronats zusammengefasst werden, und in ihrer Entstehung viel-
leicht einen andern Standpunkt haben.
Sollen wir dennoch einen Blick in die zweite Periode der ca-
nonistischen Literatur w'erfen, so verkennen wir nicht, wie schwierig
die Zusammenstellung der Gelehrten und ihrer Werke ist. Die
erste Unterperiode müsste vom sechzehnten Jahrhundert bis zur
neuen Kirchenpolitik in Gemässheit des westphälischen Friedens
führen, welcher bis in die entferntesten Länder die Theologie er-
schütterte: die zweite Unterperiode geht dann von dieser Zeit
bis in das Jahr 1815, wo die katholische Kirche wenigstens wis-
senschaftlich zu erstarken anfing. Die früheren Schriftsteller waren
blos bemüht, ein Literaturverzcichniss zu geben ohne den Zweck
des Schriftstellers und den Zusammenhang ihrer Bücher zu be-
zeichnen, die Einen nach den einzelnen Jahrhunderten wie Glück**),
die Anderen von dem 17. Jahrhundert an, so, dass sie das 16.
Jahrhundert als ein Uebergangsjahrhundert ansehen, wie Schulte,
welche sodann in die einzelnen Beziehungen der Commentare, Lehr-
bücher u. s. w. übergingen — dritte, indem sie blos ein Bücher-
verzeichniss gaben, wie Phillips. Wir würden in den beiden Pe-
rioden die Sache zusammenstellen a) nach der kritischen Arbeit,
die jetzt zu erwachen anfing b) nach den exegetischen Bestrebungen
über die Rechtsquellen c) nach der historischen Entwicklung d)
nach der systematischen Darstellung. Leider würden wir in den
beiden Unterperioden selbst da, wo das System nach den Decretalen-
titeln aufgestellt ist, eine Vernachlässigung der Bezeichnungen finden,
welche die Bedeutung des canonischen Rechts für die Sitten der
Völker und deren Rechtsgrundsätze als geschriebenes oder unge-
schriebenes Recht geltend machen. In der ersten Unterperiode
*) Namentlich die exegetisch kritischen und die systematisch praktischen
— wobei man die neuen Bestrebungen des Kirchenrechts zur Seite liegen
lassen kann.
**) Offenbar ist das Buch von Doujat viel besser und Glück ohne
tiefere Einsicht benutzt offenbar das Buch von Doujat.
 
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