Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Nr. 48.

HEIDELBERGER

1863.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Die Königl. Würtembergische Strafanstalt für jugendliche Verbrecher
in Schwäbisch-Hall. Von E. Jeitter, Oberjustiz-Assessor,
dermaligem Vor stände der Anstalt. Erlangen, bei F. Enke. 1863.
VIII u.' 65 S. 8.

Für alle diejenigen, welche sich für Gefängnisskunde und deren
Zwecke interessiren, ist diese Schrift eine sehr willkommene, dan-
kenswerte Gabe, da sie auf einem verhältnissmässig kleinen
Raume in gedrängter Kürze Nachricht über eine Anstalt gibt, deren
Idee schon alle Beachtung in Anspruch nimmt, und deren Beschrei-
bung, wie der Verf. selbst im Vorwort andeutet, zu belehrenden
Vergleichungen Anlass bieten kann. Es wdrd zunächst kurze Nach-
richt über die Entstehung der Anstalt und ihre bisherige Geschichte
gegeben, dann die Hausordnung abgedruckt mit mehreren die Be-
kleidung, Schlafstätten, Kost betreffenden Beilagen, sodann die Be-
schreibung der Anstalt angereiht nach ihren einzelnen Theilen,
Gebäuden, Gärten, Beamten, dem täglichen Leben in der Anstalt, mit
seinen Beschäftigungen und Erfahrungen. Zur Erläuterung und zu
Belegen für das hier Ausgeführte werden dann am Schlüsse noch
einige sehr belehrenden statistischen Tabellen über Personalstand,
Beköstigung, Aufwand, Arbeitertrag, Disciplinarstrafen angehängt.
Ohne über die logische Gliederung des hier zusammengefassten
Materials mit dem Verf. zu rechten, beschränken wir uns darauf
einige Punkte zu berühren, die bei einer solchen Anstalt besondere
Beachtung verdienen, und daran einige Bemerkungen zu knüpfen.
Vor allem wird darüber keine Meinungsverschiedenheit be-
stehen, wie dringend geboten eine Trennung der jugendlichen Ver-
brecher von allen übrigen sei, und wir rechnen es der würtem-
bergischen Strafgesetzgebung als einen Fortschritt an, dass sie
diese Absonderung grundsätzlich ausgesprochen hat, wonach gegen
„junge Leute, welche nach dem zehnten oder noch vor dem zurück-
gelegten sechzehnten Lebensjahre eine gesetzwidrige Handlung be-
gangen haben, Zurechnung zu geminderten Strafen eintreten und
die erkannten Strafen in einer abgesondertenAbtheilung eines der Kreis-
gefängnisse vollzogen werden sollen.“ Man muss diese Absonde-
rung nur noch vollständiger durchgeführt wünschen und zwar in
allen Stadien des Strafverfahrens, vor allem schon:
a) bei der Untersuchungshaft. Gewiss mit dem vollsten
Rechte erklärt sich auch diese Schrift gegen das Zusammensperren
jüngerer Gefangenen mit älteren im Untersuchungsarrest, in Trans-
portgefängnissen, in den Eisenbahntransportwagen. „Die Erfahrung
lehrt uns, dass hiergegen oft, unendlich oft, verstossen wird, ja dass
LVI. Jahrg. 10. Heft. 48
 
Annotationen