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Heidelberger Jahrbücher der Literatur — 64,1.1871

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https://doi.org/10.11588/diglit.45241#0307
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Laboulaye: Geschichte d. vereinigten Staaten. III, 2.

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übenden Gewalt beschäftigt. Sie stellt sich in der Union dar
in einem Präsidenten oder einem Vicepräsidenten. Man hatte sich,
als die Bestimmungen über die ausübende Gewalt getroffen werden
sollten, nicht die Schwierigkeiten dabei verhehlt. Was als Haupt-
aufgabe zu lösen gewesen war, bestand darin, die Neigung zu Aus-
schreitungen, der diese Gewalt ausgesetzt ist, zu unterdrücken. Die
Macht und Gewalt, in deren Besitze er sich befindet, ist gross
genug, um die Neigung zu nähren. Denn sie ist die Gewalt eines
constitutionellen Königs in den sämmtlichen Bestandtheilen der-
selben. Als Mittel, dieselbe zu verhüten, wählte man eine doppelte
moralische Beschränkung, die Einschränkung seiner Amtsdauer auf
ein Maximum von vier Jahren, und die Bedingung, dass er für
seine Politik verantwortlich gemacht werden müsse.
So kam eine ausübende Gewalt in der Union zu Stande, die,
wenn die Gesellschaft überall so wäre, wie dort, man allenthalben
zur Nachahmung empfehlen könnte. Was eine gegebene Gesell-
schaft darstellt, ist das Ergebniss der Erziehung, die sie gehabt
hatte. Die erste Frage, die in Betracht käme, wäre die, ob Alles
z. B. bei den Franzosen, von den nämlichen Anfängen ausging,
wie dort. Die Befugnisse, welche der ausübenden Gewalt einge-
räumt sind, resultiren aus der Definition (Leitung des Kriegswesens
und Oberbefehl zu Wasser und zu Lande, die Miliz nicht ausge-
schlossen, Abschluss von Verträgen mit dem Auslande, vorausge-
setzt, dass diese der Annahme durch den Senat unterworfen sein
sollen, die Ernennung resp. die Absetzung der Beamten, unbe-
schadet eines gewissen Einflusses, den der Senat übt). Die Erör-
terung dieser hier in Parenthese aufgezählten Befugnisse des Prä-
sidenten (S. 442 u. ff,) hat der Verfasser durch eine Betrachtung
über die Beziehungen, worin die gesetzgebende Gewalt und die
ausübenden zu einander stehen müssen. Selbstverständlich han-
delt es sich hier um das Veto, wodurch der Präsident die Ueber-
schreitung der gesetzgebenden Gewalt verhütet.
Ich habe schon angedeutet, dass die Amerikaner durch die
verfassungsmässig bestimmte vier Jahre Maximum der Amtsdauer
und durch die Verantwortlichkeit verhütet haben, dass die erwähn-
ten Befugnisse zu Ausschreitungen geführt haben. Leider muss ich
mich kurz fassen, und davon abseben, in alle Ergebnisse seines
Studiums der Unionsverfassung hinein zu folgen Der Verfasser
erörtert noch speciell die Erfordernisse zur Wahl des Präsidenten,
wer seine Wähler sein sollen, was geschehen solle, wenn die abso-
lute Mehrheit nicht erreicht sei. Diese Dinge scheinen uns dies-
seits Nebensache, behaupten aber das Hauptgewicht dort, weil sie
die Voraussetzung der Gewalt in ihrer Entstehung für den con-
creten Fall sind.
Ich wende mich zu den Ergebnissen des Verfassers, welche
seine Betrachtung über die dritte unter den öffentlichen Gewalten,
die richterliche betreffen. Bis hieher hatte dem Verfasser nur im-
 
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