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Historisch-Philosophischer Verein <Heidelberg> [Hrsg.]
Neue Heidelberger Jahrbücher — 2.1892

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Heft 1
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Karlowa, Otto: Zur Inschrift von Skaptoparene
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https://doi.org/10.11588/diglit.29032#0158
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146

Skaptoparene zu erklären. Rescribere ist hier in dem Sinne von wieder-
schreiben, nochmals schreiben, abschreiben zu nehmen (wovon die Lexika
wenigstens ein paar1) Belege geben). Das Wort ist gerade für die un-
mittelbar nach der des Originals erfolgte Ausfertigung eines Exemplars
für den Adressaten recht bezeichnend. Das Rescripsi. Recognovi ist der
Vermerk des scriba (in der Smyrnenser Inschrift das undevicensimus), dass
er die Abschrift besorgt und dieselbe mit dem Original eollationiert habe2).

1) Vgl. namentlich Sueton. Caes. 56.

2) Dieselbe Erklärung gab schon Huschke in der Ztschr. f. gesch. Rechtswissen-
schaft. XII S. 192. In der Smyrnenser Inschrift sind zwei Rescripte bezw. zwei
Abschriften derselben zu unterscheiden. Die Abschrift und Collationierung des Re-
skriptes des Antoninus Pius erfolgte am 8. April 139, wie das hinter dem Rescripsi
Revognovi undevicensimus stehende, den Abschluss des Protokolls bildende Act. VI
Idus April, zeigt. Das andere in Frage kommende Reskript ist das ältere Hadrians,
von welchem eine Abschrift zu machen Antoninus Pius gestattete. Auf die Ab-
schrift dieses Reskripts beziehen sich der weitere griechische Text sowie die den
Schluss der Inschrift bildenden lateinischen Worte. Diese am 5. Mai erfolgende
Verhandlung bezog sich nicht auf das Reskript des Antoninus, dessen Abschrift
schon am 8. April erfolgt war. Zunächst wird gesagt, dass die Besiegelung am
5. Mai stattgefunden. ' Zugegen bei dem Akt waren sieben namentlich aufgeführte
Zeugen. Es erfolgt eine Aufforderung an Stasimus und Daphnius (wahrscheinlich
zwei Schreiber), ex forma, d. h. dem Reskript des Antoninus Pius gemäss die sen-
tentia oder constitutio vorzulegen, worauf dann das Weitere gefolgt sein wird. Die
Worte: ’EoqiQuyLöd-r; iv c Peuig u. s. w. geben gleich das Resultat der ganzen am
5. Mai stattfindenden Verhandlung als den Zweck derselben an, und es werden
dann erst die einzelnen Stadien derselben angegeben, wobei aber die uns erhaltene
Inschrift nicht über die an die Schreiber gerichtete Aufforderung zur Vorlage des
Originalreskripts herauskommt.

Nach trag zu S. 2.

Herrn R. Mowat in Paris verdanke ich den Hinweis darauf, dass F. Bourquelot
im Annuaire de la Societe des antiquaires de France 1851 p. 265 ff.
diese Liste abgedruckt und behandelt hat. Er legt zu Grunde die Pariser Hs. T unter
Beifügung der Varianten von P Q R S. Nach seiner Annahme (p. 276) hätte der
Verfasser der Liste in Autun studiert und die Namen wiedergegeben, welche er auf
der von Eumenius (pan. 4, 20 fg.) dort erwähnten Karte gefunden hätte. Der Wechsel,
nach welchem die Hauptorte die Namen der Civitates annahmen, wäre sicher schon
zum Abschluss gelangt gewesen, als diese Liste abgefasst wurde, und mit den in ihr
enthaltenen Völkernamen habe man wohl nur Städte bezeichnen wollen. — Diese
Ansicht trifft in keiner Beziehung das Richtige. Mit ihrer Aufstellung aber hatte
B. diesem alten Schriftstück seinen Hauptwert entzogen, und es mag dieser Umstand
mit dazu beigetragen haben, dass B.’s Arbeit und die Liste selbst so wenig Beachtung
gefunden haben. Zangemeister.
 
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