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oder auf einen einheitlichen Ursprung zurückzuführen sind oder auch nur
eine einheitliche Form aufweisen. Es gibt insbesondere in der zweiten
Schichte keine Rechtsdichtung als solche. Sondern je nach Zweck und An-
laß, je nach Zeit und Urheber wechselt die Gestalt, in der uns Rechtsverse
entgegentreten. Der Spielmann ändert den Rhythmus seines Spruches
nicht, wenn er einen Rechtssatz zum Gegenstand seines Vortrages wählt.
Der Handwerker und der Bauer stellen geringere Ansprüche an ihr Reim-
spiel; wenn es sie nur durch den Klang erfreut. Der Schüler, der ge-
bildete Pfarrer, der Landesherr wählen sich schwierigere Vorbilder;
ihnen gelingen kunstreichere Formen.
Die Beispiele unserer Erörterung sind weder auf irgendeine Gegend
noch auf ein Zeitalter beschränkt. Daß nicht Rechtsverse aus allen Land-
schaften vertreten sind, das liegt vielleicht vor allem daran, daß dafür
nicht planmäßig die ganze Überlieferung abgesucht wurde. Unter den
Jahrhunderten aber scheinen das 13. und das 16. sich an Vers- und
Reimfreude aus den übrigen herauszuheben.
Prüft man den Inhalt der Rechtsverse daraufhin, ob heimisches oder
fremdes Recht die gefällige Form erhalten habe, so läßt sich beobachten,
daß deutsche Rechtssätze sich wohl meist volksmäßiger darbieten, daß
das kanonische und das römische Recht eher der antiken Kunstform zu-
neigen; das Recht der Gelehrten trägt gelehrtes Gewand.
II. ZWECK UND ANLASS
Die Zwecke und Anlässe der Rechtsverse sind die mannigfaltigsten.
Am naheliegendsten ist die gewählte, poetische Form bei Vornahme feier-
licher Rechtshandlungen, die gleichzeitig Rechtsverkündigungen
sind. Da ist in erster Reihe die Dinghegung zu nennen, die von alters-
her in weihevoller Weise erfolgte. Die alte magische Bindung zittert nach.
Die Paarformeln „Lust und Unlust“, „Bracht und Ueberbracht“,
„Mann und Bann“ und andere sind wohl Reste größerer gebundener
Dinghegungsformeln. Vom Corveyer Feldgericht ist uns ein längerer
Text in Versen erhalten, der aber seiner ganzen Art nach durchaus
jünger ist.
In der Zeitschrift „Geöffnete Archive“ wird Band 2 (1822) S. 41 be-
richtet: Noch vor einigen Jahren wurden solche Dorfgerichte in Franken
und Sachsen gehalten. Man versammelte sie unter dem Rufe: „Holla,
Holla, ho! Kommt alle zum Mallo!“ Ob darin ein abgeblaßter Rest
einer alten Formel steckt, oder ob es eine spätere Fassung ist, läßt sich
kaum entscheiden. Im Braunauer Blutbuch (Braunau in Böhmen; im
Jahrbuch des Riesengebirgsvereins 16 [1927] 229) finden sich aus dem
 
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