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Das klingt wie ein Volksliedvers. (J. Meier, Der Blaue Stein zu Köln,
Zeitschr. f. Volkskunde 1930, 31 ff.)
Die Reime, die bei Gelegenheit von Widerruf und Abbitte beim
„Sich aufs Maul Schlagen" vom Missetäter selbst zu sprechen waren,
stellen sich als eine Zusatz-Ehrenstrafe dar (vgl. Beispiel 28).
Hier darf nebenbei auch an die Galgenlieder erinnert werden,
die beim Galgenbau oder sonstigen Gelegenheiten gesungen wurden; vgl.
Zeitschrift für Rechtsgesch. 1920, 371 und unten Beispiel 29 und 30.
Schließlich mag auf die Lieder beim Einschlagen von Grenz-
pfahlen noch hingewiesen werden; vgl. Zeitschrift für Rechtsge-
schichte 1920, 370.
Wenn das Stiftungsbuch des Zisterzienserstiftes Zwettl aus dem
14. Jahrhunderte eine gereimte Grenzbeschreibung enthält, so
wäre daran zu denken, ob nicht diese Verse gelegentlich von Grenz-
begehungen in Verwendung gewesen seien? Da jedoch das Buch auch
eine deutsche und eine lateinische Reimchronik enthält, und überdies die
Verse recht ungelenk sind, so ist dies nicht anzunehmen. Vgl. Fontes
rerum Austriacarum II 3 S. 43 ff.
Der ganze Grimm eines geprellten oder sich geprellt fühlenden Gläu-
bigers wird ausgeschüttet in den Schelfbriefen, die mit oder ohne
Schandgemälde die Ehre des Zahlungsunfähigen und seines Bürgen in
den Schmutz zogen. Aus der reichen Sammlung von Scheltbriefen, die
Hupp 1930 herausgegeben hat, sind unten (Beispiel 31—35) einige an-
geführt.
Uebersfiegen die Scheltbriefe leicht das Maß des Anständigen, so
halten sich die gereimten Fehde- und Drohbriefe noch in erträg-
lichen Grenzen. Aber sie waren doch ernster und gefährlicher als die
Schmähbriefe. Aus Zossen sind uns Brandbriefe vom Jahre 1590 über-
liefert (Beispiel 36).
III. LUSTIGE VERSE UND REIMSPIELEREI
Vielen Stücken aber, die uns als gereimtes Recht gegenübertreten,
merkt man es auf den ersten Blick an, daß sie einer heiteren Laune,
einem lustigen Einfall oder einer Reimspielerei ihre Entstehung verdan-
ken. Eine freundlich vorgefragene oder in lustiger Form veröffentlichte
„Rechtsordnung“ stellt sozusagen lachendes Recht dar. Als Beispiel sei
genannt die Rafhausordnung von Zwingenberg an der Bergstraße
von 1650 (Zeitschr. f. Kulfurgesch. 2 [1857] 343 ff.), unten Beispiel 37.
Im Rathaus zu Winningen hing eine Tafel mit einer gereimten Raf-
hausordnung (Beispiel 37 a).
 
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