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den Holzschnitt von Hans Weidiz aus Petrarkas Trostspiegel, bei Fehr,
Das Recht im Bilde, S. 154 und Bild 203.
V. MERKVERSE
Die gebundene Form bildet eine Erleichterung des Gedächtnisses.
Gilt dies schon für die älteren Rechtstexte, die Rechtssagverse, so kann
man auch in späteren Zeiten Beispiele dafür finden, als die Rechtstexte
im allgemeinen in nüchterner Prosa erscheinen. Die Merkverse jüngeren
Stils sind meist recht kunstlos und schülerhaft; sie verraten deutlich
ihren lehrhaften Zweck. Ein charakteristisches Stück dieser Art sind die
Termini juristarum metrice, Hexameter zum Einpauken der römischen
Rechtsausdrücke.
Sie sind aus dem Elucidarius carminum et historiarum von H. Tor-
rentinus (Straßburg 1505) abgedruckt bei de Geer, Nieuwe Bijdragen
voor Regtsgeleerdheit en Wetgeving 20 (1870) Iff. und Zeitschrift für
Rechtsgeschichte 10 (1870) 313 ff. (Beispiel 94). Vgl. auch Zeitschrift der
Gesellschaft für die Geschichte der Herzogtümer Schleswig, Holstein und
Lauenburg 4 (1873) 396.
Noch wichtiger war es natürlich, Rechtsregeln in solche leicht faßliche
Form zu bringen. Diese Form war namentlich für die Erlernung des
römischen und kanonischen Rechts im Schwange. Dafür waren begreif-
licherweise in erster Linie Merkverse in lateinischer Sprache üblich. Wir
finden solche in deutschen Texten in der lateinischen Ursprache über-
nommen. Ein Beispiel steht im Berliner Stadtbuch (Beispiel 96). Wie
auch sonst bei bildlichen Darstellungen, so treffen wir bei Stammbaum-
übersichten Verse an (Beispiel 95).
Die lateinischen Verse in der Summa legum sind in der deutschen
Übersetzung des Buches nicht mit übersetzt worden, sondern werden in
der Ursprache gebracht; vgl. Gäl, Summa legum S. 317 (II 45); S. 318
(ebenda); S. 431 (III 4); S. 490 (III 17); S. 674 (III 49).
Auch in den Glossenhandschriften unserer deutschen Rechtsbücher
begegnen wir Versen, z. B. in der Liegnitzer Glosse zum Art. 80 des Säch-
sischen Lehnrechts (Beispiel 97).
Bei der Übersetzung ins Deutsche war selbstverständlich die Deut-
lichkeit gefährdet; die Glosse der Zobelschen Drucke sagt daher mit
einem gewissen Rechte: Kere dich aber nichts an die deutschen vers,
welche etliche glossen haben. Denn sie sindt unvorstendtlich und tunckel.
(Steffenhagen, in den Sitzungsberichten der kaiserlichen Akademie 98
[1881] 74.) Ein Vergleich der drei Fassungen der Glossenverse über die
Eheverbote ist lehrreich (Beispiel 98).
 
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