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Von den Versen des Ordo judiciarius (vgl. Rockinger, Quellen und
Erörterungen zur deutschen Geschichte IX 2 S. 1001) über das Verfahren
sind deutsche metrische Uebersetzungen bekannt (Beispiele 110—112).
Durch ihren lehrhaften Charakter mit den Merkversen verwandt sind
die längeren gereimten Stücke, wie das Landrecht der Freien von Brügge,
das sogenannte Klagenfurter Stadtrecht u. a. m. (Beispiele 99 101); hier-
zu gehören auch die zwei jütländischen Reimereien, die Westphalen,
Monumenta inedita IV S. 1915 und 1919 veröffentlicht (Textprobe: Bei-
spiele 113, 114).
VI. INHALT. ENTSTEHUNG. GEGENWART
Nach drei Richtungen vor allem bewegt sich der Inhalt der Rechts-
verse. Die erste Gruppe sind die religiösen, die sich aus den Über-
schneidungen von Religion und Recht erklären, aus dem Hereinragen von
Glaubensvorstellungen in die Rechtssphäre, sowie daraus, daß die Schrei-
ber meist Kleriker waren. Hierher sind zu zählen: erbauliche Eingangs-
und Schlußverse in Rechtsbüchern; ernste Meineidsverwarnungen und
Ermahnungen zur Gerechtigkeit; Sinnsprüche auf Richtschwertern. In
der zweiten Gruppe verrät Form und Inhalt, daß es sich um eine heitere
Angelegenheit handelt oder um grimmigen Hohn, um gesellige Trink-
freude oder um ehrabschneidenden Spott. Die dritte und wichtigste
Gruppe umfaßt die Beispiele, wo der eigentliche Rechtsinhalt die Haupt-
sache bildet und er aus bestimmten Gründen in die gebundene Form
gebracht ist; sei es zur Unterstützung des Gedächtnisses für den Vortrag
oder zur Erlernung einer Regel; sei es, weil Ort oder Gelegenheit der
Verkündung (Wandinschrift, Verkündtafel usw.) dazu Anlaß gaben.
Privatrecht und Prozeßrecht, Strafrecht und öffentliches Recht,
städtisches und ländliches Recht, sie sind alle vertreten in der Reihe der
Beispiele, die da versuchen, das nüchterne Recht in klingende Verse zu
bringen.
Im „Nibelungenlied der deutschen Schwabenstreiche“, wie Uhland das
Lalebuch von 1597 nannte, findet sich eine gereimte Klagrede. Das will
nun keineswegs besagen, daß damals solche üblich waren; sondern es soll
wohl damit das Gezierte und Gedrechselte mancher Prozeßrede lächerlich
gemacht werden. Da sich der Anwalt des Klägers nicht der lateinischen
Wörter enthalten will, so sollen die beiden Parteien ihre Sache selbst
mündlich vorbringen. Der Kläger hat im Gefängnis Zeit gehabt, sich seine
Rede zu überlegen und spricht in Reimen (Beispiel 93).
Fassen wir die Entstehung der Rechtsreime und der Reime in Rechts-
texten ins Auge, so fällt uns auf, daß sie sehr unterschiedlicher Her-
 
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