ndtlbrrger Irilung.
Kreisverwidigungsblatt für üen Kreis Heidelberg und anitliches Berkündignngsblatt für die Aints- und AmtS-
Gerichtsbezirke Heidelbcrg und Wiesloch und den Amtsgerichtsbezirk Neckargemünd.
Mittwoch, 17 Mai
* Politische Umschau.
Frankreich legt nach der „France" soeben
daS große Zeugniß ab. daß es ohne die Per-
son des Kaisers, untcr der Regentschast der
Kaiserin bestehen kann, um zu zeigen, wie groß
ueben der persönliche» Autorität des Kaisers
die Macht des KaiserthumS ist. Man sieht
hierin, daß die Reise des Kaisers vielleicht ein-
zig in der Absicht unternommcn wurdc, die
Franzosen mit dcm Gedankcn vertraut zu
machen, sich von der Hand eines Wcibes re-
giere» zn lafsen. Die Speculatiou ist nicht un-
klug; ob ste iudesscn ciu Prüsitein sür alle
Fälle ist, muß wohl dahin gestellt bleiben.
Zu Olmütz sollen »och 9ö polnischc Flücht-
linge interuirt sein, die sehr übcl behandelt
würden uud sehnlichst der Befreiung aus öster-
reichischem Gewahrsam entgegensehen.
Jn Jrland h-rrscht laut der „Patrie" wic-
der Ausregung. Jn der Ebene von Contarf
wurde ein imnicnses Meeting gehalten und
ein Plakat oerlesen und verbreitct, welcheS mit
dem Rufe Booth's: .,8io sempor tvronnis!"
Zrland für dic Jrländcr verlangt.
Zn der Habana soll einc große Negcrvcr-
schwörung cntdeckt, viele Sklaven vcrhaftet und
mehrere Wafsenvorräthe aufgefunden worden
sei».
Deutschland
Karlsruhe, 15. Mai. Sc. Königl. Hvh.
derGroßherzog haben geruht, den Lehramts-
praktikanten Dr. Ludwig Grohe zum Profefsor
am Pädagogium und der höheren Bürgerschule
in Pforzheim zu ernenncn.
Karlsruhe, 15. Mai. Mittwoch, den 17.
Mai, um 12 Uhr, wird der Landtag von Sr.
Königl. Hoheit dem Großherzog in Allcr-
höchst eigener Person gcschlosscn. Nach dem
Programm wird die Erstc Kammer, den durch-
lauchtigsten Prästdcnten, Se. Großh. Hohoit
den Prinzen Wilhelm an ihrer Spitze, um
11V« llhr durch eincn Ceremonienmeister in den
Sitzungssaal dcr Zweiten Kammer cingeführt,
und dic für sie bereitcten Plätze einnehmen.
Um 12 Uhr bcgcben Sich Se. Königl. Hoh.
der Großhcrzog in Beglcitung Höchstihrer
Flügeladjutantcn unter Abfeuerung dcr Kanonen
und Geläute säinmtlicher Glockcn in das Stände-
haus, allwo Allerhöchstdieselben von den aus
dcm durchlauchtigsten Prästdenten und vier Mit-
gliedern der Ersten, dem Prästdenten und acht
Mitgliedern der Zweiten Kammer bestehenden
Deputationen, sowie dcm Hosstaate, den Mini-
stern und den Mitgliedern des StaatSministe-
rmms empfangcn, und in Zhre AppartementS
begleitet werden.
Bon da aus begcben Sich Se. Königl. Hoh.
der Großherzog in den SitzungSsaal. .
Der Großherzog ertheilt durch dcn Prä-
stdenlen des Ministeriums des Znneru den
Stäiidemitgliedern die Erlaubniß, sich nieder-
zusetzen, und hält sodann die Schlußrede an
die Vcrsammlung.
Der Präsident des Ministeriums des Jnnern
crklärt auf Bcfehl d-s Großhcrzoas den
Landtag für geschlossen.
Karlsruhe, 15. Mai. Abgeordnetenkam-
mer. Das Gesammtministeriuin erllärt seine
Solidarität bezüglich des Schulanfstchtsgesetzes
und seiu Verharren bei dessen Durchsührung;
dasselbe widerspricht ferner jeder Abstcht einer
Vereinbarung außerhalb der Grunblagen deS
Gesetzes.
Karlsruhe, ö. Mai. (Fortsetzung der 29.
öffentlichen Sitzung dcr 1. Kammer.) Herr Ge-
heimrath Graf von Hennin fährt fort: Um
den Bewcis zu führen, daß sich innerhalb der
beiden betreffenden Gcsetze Vorschläge, die als
AuSgangspunkte zu Fricdensunterhandlungen
dienen könnten, fiuden lassen, erlaube ich mir,
wenigstenS bespielswcise folgende zu erwähnen:
1) Dic erzbijchöfliche Curic uimmt das Verbot
deS Eintritts der S^rtsgeistlichen in dcu Orts-
schulrath zurück und wird die entsprecheiide»
Weisungen an dieselbcn erlassen. wogegen die
großh. Regierung die Zusage gibt, im Wege
der Berordnung auszusprechen, daß in allen
Fällen, vorbehaltlich der nachfolgenden AuS-
nahmen, dic in den Ortsschulrath eintretendcn
Ortsgeistlichen als Vorsttzende dcsselben ernannt
werden. 2) Eiue AuSnahme von diescr Rcgel,
jo wie dic Entlassung cincs Ortsgeistlichen aus
dem OrtSschulrath kann nur stattfinden, wenn
vorher die obcrste Kirchenbehörde gehört wurde.
Zm Fall einer MeinungSverfchiedenheit zwi-
schen letztercr und dem Ob-rjchulrath ist die
Entscheiduug vom großh. Ministerium des Zn-
ncrn in collegialer Form und »orbehaltlich des
Recurses an großh. Staatsininistcriuin zu er-
theilen. 3) Jn dcn Oberjchulrath wird von
jeder der beideu christlichen Kirchcn ein stän-
diger Vertreter aufgcftellt, der nicht nur bezüg-
lich d-s Rcligionsunterrichts, jondcrn üderhaupt
in allen Angelegcnheiten, iu wclchen kirchliche
Jnteresscn dcr betreffenden Confcssion in Fragc
stehen, gchörl werden muß. Bei einer MeinungS-
vcrschicdenheil zwischcn der Kirchc, bcz. ihrem
Vertretcr und der Oberschulbehörde entschcidet
das großh. Ministerium des Znneru in collc-
gialer Wcisc, und vorbehaltlich dcs RccurseS
an großh. StaatSminifterium. 4) Zn Bezie-
hung auf die StaatSaussichtSbehörden über die
Volksschulen wird dcr Gruudsatz der Parität
der katholischcn Confession nach folgcnoen Rich-
tungeu zngesichert: a. Mindesteiis die Hälfte
der Collegialmitglieder des Obcrschulraths soll
der katholtschcn Confession angehörcn uud eine
aus 3 katholischcn Mitgliedern bestehcnoc Ab-
thcilung als OberaufsichtSbehördc für dic katho-
lischcn Volksschulcn gebildet werden, unbejchadet
der für Fragen von allgeineiiiem Jnteressc statt-
findcnden einheitlichen Behandlung im Plenum
dcs CollegiumS. b. Mindestcns die Häifte der
Kreisschnlräthe soll der katholischen Confession
angehörcn und wird die Beaufsichtigung und
Prüfung der VolkSschulen von den Kreisschul-
räthen dcr betrcffenden Confession vorgcnom-
mcn. e. Entwedcr die Stelle deS Directors
des Oberschulraths oder die Stelle des Respi-
zienten in Volksschulsachen im Ministcrium des
Znncrn soll niit einem Kathvliken besetzt wer-
den. 5) Jch möchtc endlich auch auf die öftern
Strafen hinweisen, welche wegen Verweigerung
der Annahme von OrtSschulrathswahlen erkannt
wurden und zu Unzufriedenheit und Erbitterung
Vcranlassung geben mußtcn. Wenn man nach
Analogie der Gcmeindewahlen diese Strafen
cinsührt, sollte man bedcnken, daß die meisten
Gemeindewahlen nur unter der Vorausjctzung
gcjchehen können, daß eine gewisse Auzahl von
Wählern abgestimmt hat. Bei den OrtSschnl-
rathswahlen hat man abcr Minderheitswahlen
in der größten Ausdehnung zugelasscn und doch
die Nichtannehmendcn gestraft. Wie kanu man
nun aber einem Mann von Ehre und Ansehen
in der Gemeinde zumnthen, eine Wahl anzu-
nehmen, wenn vielleicht von 100 Wahlberech-
tigten nur 3 abgestimmt und ihn mit ihrem
Vertrauen bcehrt haben? Eine Erkennung von
Geldstrafen mit Zulassung vvn solchen Minder-
heitswahlen verlctzt entjchieden das Rechtsge-
fühl, und ich möchte den Wunsch aussprechen,
daß im Wege der Verordnung eine gewiffe
Zahl — etwa V. °der '/z aller Wahlberech-
ligten — als Minimum zur Gilligkcit. einer
OrtSschulrathswahl oder wenigsteiis zur Begrün-
dung einer Strafverfügung' festgesctzt werde.
Zch wiederhole mcincn Antrag. — Staatsrath
Dr. Lamey: Die traurigc Folge jcder einmal
eiiigetretcncn gegenseitigen Spannung ist die,
daß sie leicht dauernd wird, und dann von
beidcn Seiten zu Uebertreibnngeii führt. Die
Gegner wcrden dann wechjelseitig so befangen,
daß sie in Allem, was geschieht oder nicht ge-
schieht, immer eine verletzende Absicht argwoh-
nen. So gcht eS in Privatverhältnissen, so
auch iu Staatsangelegenhciten, nnd so ist cs
anch in der Schulsache gckommcn. llnd dadurch
hat die Staatsregierung von vornherein dem
Cardinalwunsch der Katholiken, wie der Prote-
stantcn vollständig Rechnung gctragen, indem
sie die ConfessionSschule erhielt. ES gab eine
Zeit, in welcher man fürchtcte, dic Regierung
werde als Consequenz der Gesetzgebung von
1860 in den politischen Gemeinden die Com-
munalschulc einführen; das war abcr nie ihre
Adstcht, und auch die Thejen stnd — wie ich
dem Herrn Grasen v. Hcnnin bemerken muß
— in kcincm andern Sinn versaßt; die Cvm-
innnalschule erscheint in denselben nur alS einc
Möglichkeit nnter gewissen besoudern Eventuali-
räten Mit Bcibehaltung der Confcssionsschulen
war aber jeder Grund zu einem gehässigen
Streit entfernt, wenn man nicht die Regierung
beschuldigt, die confeffionclle Schule nur als
Vorwand, alS Brücke zu gebrauchcn, um zur
Communalschule zu gelangen. Eincn solchen
Argwohn muß ich entschicdcn zurückweisen; ich
sehe nicht in die Ziikunst, aber für die jetzigen
Zustände will die Rcgierung die Confcssions-
schulc als solche. Wenn das neue Gcsetz trotz
dieser sciner dem weseiitlichstcn Wunsch der
Kirche cntsprechenden Grundlage auf so große
Anstände »on kirchlicher Seile stieß, so ist dics
dadurch veranlaßt, daß es nicht alles Bcan-
spruchte gewährt; abcr es sind ebcn Forderun- ,
gen erhvben worden, die über alles Maß hinaus-
gehcn, und die kcinc Regicrung gcwähren kann.
Von der geschildcrten gegenseitigen Spannung
scheint mir anch der erstc Herr Redncr stark
crgriffcn; das Bild, das cr von den Thatsachen
cntwirft, kann ich nicht alS richtig anerkennen.
Zch gebc zu, daß in vielen Gemeinden eine
gewisse Beunruhiguiig cingctrcten ist, und ich
crkenne an, daß dieselbe in Folge der Gewalt
eingctreten ist, welche die katholische Kirche über
dic Gemüther ausüben kann, und die wir ihr
bci gutem Gebrauch ausrichtig gönnen. Hätte
unfere gesammte Bevölkerung das Schulauf-
stchtsgesetz selbst und sclbstständig lejeu und in
sich aufnehmcn können, sie HLtte in demselbcn
keine Gefahr für die Religivn gefundcn; diese
Besorgniß wurde ihr erst durch die Ansleger
des Gesetzrs b-igebracht, die in dem Gcsetz ganz
andere Dingc fanden, als dasselbe wirklich
enthält. (Fortsetzung folgt.)
-f* Karlsruhe, 15. Mai. Sitzmig der
zweiten Kammer. Auf der Ministcrbank StaatS-
ministcr Dr. Stabel, dic Staatsräthe Lamey,
v. Roggenbach u. Mathy. Tagesordnung:
der Bericht der Petitions - Commission, erstattet
von dern Abg. Obkircher, über die eingelan-
fencn Petitionen gegcn daS Schulgesetz. Die
Gallerien stnd gedrängt voll von Zuhörern.
Vor dem Beginne der Berhandlungen ergreift
Staatsm. Dr. Stabel das Wort u. bemerkt im
Wcsentlichcn: Ehe das Schulgesetz noch verkündet
worden, hättcn die Eegner der gegenwartigen
Kreisverwidigungsblatt für üen Kreis Heidelberg und anitliches Berkündignngsblatt für die Aints- und AmtS-
Gerichtsbezirke Heidelbcrg und Wiesloch und den Amtsgerichtsbezirk Neckargemünd.
Mittwoch, 17 Mai
* Politische Umschau.
Frankreich legt nach der „France" soeben
daS große Zeugniß ab. daß es ohne die Per-
son des Kaisers, untcr der Regentschast der
Kaiserin bestehen kann, um zu zeigen, wie groß
ueben der persönliche» Autorität des Kaisers
die Macht des KaiserthumS ist. Man sieht
hierin, daß die Reise des Kaisers vielleicht ein-
zig in der Absicht unternommcn wurdc, die
Franzosen mit dcm Gedankcn vertraut zu
machen, sich von der Hand eines Wcibes re-
giere» zn lafsen. Die Speculatiou ist nicht un-
klug; ob ste iudesscn ciu Prüsitein sür alle
Fälle ist, muß wohl dahin gestellt bleiben.
Zu Olmütz sollen »och 9ö polnischc Flücht-
linge interuirt sein, die sehr übcl behandelt
würden uud sehnlichst der Befreiung aus öster-
reichischem Gewahrsam entgegensehen.
Jn Jrland h-rrscht laut der „Patrie" wic-
der Ausregung. Jn der Ebene von Contarf
wurde ein imnicnses Meeting gehalten und
ein Plakat oerlesen und verbreitct, welcheS mit
dem Rufe Booth's: .,8io sempor tvronnis!"
Zrland für dic Jrländcr verlangt.
Zn der Habana soll einc große Negcrvcr-
schwörung cntdeckt, viele Sklaven vcrhaftet und
mehrere Wafsenvorräthe aufgefunden worden
sei».
Deutschland
Karlsruhe, 15. Mai. Sc. Königl. Hvh.
derGroßherzog haben geruht, den Lehramts-
praktikanten Dr. Ludwig Grohe zum Profefsor
am Pädagogium und der höheren Bürgerschule
in Pforzheim zu ernenncn.
Karlsruhe, 15. Mai. Mittwoch, den 17.
Mai, um 12 Uhr, wird der Landtag von Sr.
Königl. Hoheit dem Großherzog in Allcr-
höchst eigener Person gcschlosscn. Nach dem
Programm wird die Erstc Kammer, den durch-
lauchtigsten Prästdcnten, Se. Großh. Hohoit
den Prinzen Wilhelm an ihrer Spitze, um
11V« llhr durch eincn Ceremonienmeister in den
Sitzungssaal dcr Zweiten Kammer cingeführt,
und dic für sie bereitcten Plätze einnehmen.
Um 12 Uhr bcgcben Sich Se. Königl. Hoh.
der Großhcrzog in Beglcitung Höchstihrer
Flügeladjutantcn unter Abfeuerung dcr Kanonen
und Geläute säinmtlicher Glockcn in das Stände-
haus, allwo Allerhöchstdieselben von den aus
dcm durchlauchtigsten Prästdenten und vier Mit-
gliedern der Ersten, dem Prästdenten und acht
Mitgliedern der Zweiten Kammer bestehenden
Deputationen, sowie dcm Hosstaate, den Mini-
stern und den Mitgliedern des StaatSministe-
rmms empfangcn, und in Zhre AppartementS
begleitet werden.
Bon da aus begcben Sich Se. Königl. Hoh.
der Großherzog in den SitzungSsaal. .
Der Großherzog ertheilt durch dcn Prä-
stdenlen des Ministeriums des Znneru den
Stäiidemitgliedern die Erlaubniß, sich nieder-
zusetzen, und hält sodann die Schlußrede an
die Vcrsammlung.
Der Präsident des Ministeriums des Jnnern
crklärt auf Bcfehl d-s Großhcrzoas den
Landtag für geschlossen.
Karlsruhe, 15. Mai. Abgeordnetenkam-
mer. Das Gesammtministeriuin erllärt seine
Solidarität bezüglich des Schulanfstchtsgesetzes
und seiu Verharren bei dessen Durchsührung;
dasselbe widerspricht ferner jeder Abstcht einer
Vereinbarung außerhalb der Grunblagen deS
Gesetzes.
Karlsruhe, ö. Mai. (Fortsetzung der 29.
öffentlichen Sitzung dcr 1. Kammer.) Herr Ge-
heimrath Graf von Hennin fährt fort: Um
den Bewcis zu führen, daß sich innerhalb der
beiden betreffenden Gcsetze Vorschläge, die als
AuSgangspunkte zu Fricdensunterhandlungen
dienen könnten, fiuden lassen, erlaube ich mir,
wenigstenS bespielswcise folgende zu erwähnen:
1) Dic erzbijchöfliche Curic uimmt das Verbot
deS Eintritts der S^rtsgeistlichen in dcu Orts-
schulrath zurück und wird die entsprecheiide»
Weisungen an dieselbcn erlassen. wogegen die
großh. Regierung die Zusage gibt, im Wege
der Berordnung auszusprechen, daß in allen
Fällen, vorbehaltlich der nachfolgenden AuS-
nahmen, dic in den Ortsschulrath eintretendcn
Ortsgeistlichen als Vorsttzende dcsselben ernannt
werden. 2) Eiue AuSnahme von diescr Rcgel,
jo wie dic Entlassung cincs Ortsgeistlichen aus
dem OrtSschulrath kann nur stattfinden, wenn
vorher die obcrste Kirchenbehörde gehört wurde.
Zm Fall einer MeinungSverfchiedenheit zwi-
schen letztercr und dem Ob-rjchulrath ist die
Entscheiduug vom großh. Ministerium des Zn-
ncrn in collegialer Form und »orbehaltlich des
Recurses an großh. Staatsininistcriuin zu er-
theilen. 3) Jn dcn Oberjchulrath wird von
jeder der beideu christlichen Kirchcn ein stän-
diger Vertreter aufgcftellt, der nicht nur bezüg-
lich d-s Rcligionsunterrichts, jondcrn üderhaupt
in allen Angelegcnheiten, iu wclchen kirchliche
Jnteresscn dcr betreffenden Confcssion in Fragc
stehen, gchörl werden muß. Bei einer MeinungS-
vcrschicdenheil zwischcn der Kirchc, bcz. ihrem
Vertretcr und der Oberschulbehörde entschcidet
das großh. Ministerium des Znneru in collc-
gialer Wcisc, und vorbehaltlich dcs RccurseS
an großh. StaatSminifterium. 4) Zn Bezie-
hung auf die StaatSaussichtSbehörden über die
Volksschulen wird dcr Gruudsatz der Parität
der katholischcn Confession nach folgcnoen Rich-
tungeu zngesichert: a. Mindesteiis die Hälfte
der Collegialmitglieder des Obcrschulraths soll
der katholtschcn Confession angehörcn uud eine
aus 3 katholischcn Mitgliedern bestehcnoc Ab-
thcilung als OberaufsichtSbehördc für dic katho-
lischcn Volksschulcn gebildet werden, unbejchadet
der für Fragen von allgeineiiiem Jnteressc statt-
findcnden einheitlichen Behandlung im Plenum
dcs CollegiumS. b. Mindestcns die Häifte der
Kreisschnlräthe soll der katholischen Confession
angehörcn und wird die Beaufsichtigung und
Prüfung der VolkSschulen von den Kreisschul-
räthen dcr betrcffenden Confession vorgcnom-
mcn. e. Entwedcr die Stelle deS Directors
des Oberschulraths oder die Stelle des Respi-
zienten in Volksschulsachen im Ministcrium des
Znncrn soll niit einem Kathvliken besetzt wer-
den. 5) Jch möchtc endlich auch auf die öftern
Strafen hinweisen, welche wegen Verweigerung
der Annahme von OrtSschulrathswahlen erkannt
wurden und zu Unzufriedenheit und Erbitterung
Vcranlassung geben mußtcn. Wenn man nach
Analogie der Gcmeindewahlen diese Strafen
cinsührt, sollte man bedcnken, daß die meisten
Gemeindewahlen nur unter der Vorausjctzung
gcjchehen können, daß eine gewisse Auzahl von
Wählern abgestimmt hat. Bei den OrtSschnl-
rathswahlen hat man abcr Minderheitswahlen
in der größten Ausdehnung zugelasscn und doch
die Nichtannehmendcn gestraft. Wie kanu man
nun aber einem Mann von Ehre und Ansehen
in der Gemeinde zumnthen, eine Wahl anzu-
nehmen, wenn vielleicht von 100 Wahlberech-
tigten nur 3 abgestimmt und ihn mit ihrem
Vertrauen bcehrt haben? Eine Erkennung von
Geldstrafen mit Zulassung vvn solchen Minder-
heitswahlen verlctzt entjchieden das Rechtsge-
fühl, und ich möchte den Wunsch aussprechen,
daß im Wege der Verordnung eine gewiffe
Zahl — etwa V. °der '/z aller Wahlberech-
ligten — als Minimum zur Gilligkcit. einer
OrtSschulrathswahl oder wenigsteiis zur Begrün-
dung einer Strafverfügung' festgesctzt werde.
Zch wiederhole mcincn Antrag. — Staatsrath
Dr. Lamey: Die traurigc Folge jcder einmal
eiiigetretcncn gegenseitigen Spannung ist die,
daß sie leicht dauernd wird, und dann von
beidcn Seiten zu Uebertreibnngeii führt. Die
Gegner wcrden dann wechjelseitig so befangen,
daß sie in Allem, was geschieht oder nicht ge-
schieht, immer eine verletzende Absicht argwoh-
nen. So gcht eS in Privatverhältnissen, so
auch iu Staatsangelegenhciten, nnd so ist cs
anch in der Schulsache gckommcn. llnd dadurch
hat die Staatsregierung von vornherein dem
Cardinalwunsch der Katholiken, wie der Prote-
stantcn vollständig Rechnung gctragen, indem
sie die ConfessionSschule erhielt. ES gab eine
Zeit, in welcher man fürchtcte, dic Regierung
werde als Consequenz der Gesetzgebung von
1860 in den politischen Gemeinden die Com-
munalschulc einführen; das war abcr nie ihre
Adstcht, und auch die Thejen stnd — wie ich
dem Herrn Grasen v. Hcnnin bemerken muß
— in kcincm andern Sinn versaßt; die Cvm-
innnalschule erscheint in denselben nur alS einc
Möglichkeit nnter gewissen besoudern Eventuali-
räten Mit Bcibehaltung der Confcssionsschulen
war aber jeder Grund zu einem gehässigen
Streit entfernt, wenn man nicht die Regierung
beschuldigt, die confeffionclle Schule nur als
Vorwand, alS Brücke zu gebrauchcn, um zur
Communalschule zu gelangen. Eincn solchen
Argwohn muß ich entschicdcn zurückweisen; ich
sehe nicht in die Ziikunst, aber für die jetzigen
Zustände will die Rcgierung die Confcssions-
schulc als solche. Wenn das neue Gcsetz trotz
dieser sciner dem weseiitlichstcn Wunsch der
Kirche cntsprechenden Grundlage auf so große
Anstände »on kirchlicher Seile stieß, so ist dics
dadurch veranlaßt, daß es nicht alles Bcan-
spruchte gewährt; abcr es sind ebcn Forderun- ,
gen erhvben worden, die über alles Maß hinaus-
gehcn, und die kcinc Regicrung gcwähren kann.
Von der geschildcrten gegenseitigen Spannung
scheint mir anch der erstc Herr Redncr stark
crgriffcn; das Bild, das cr von den Thatsachen
cntwirft, kann ich nicht alS richtig anerkennen.
Zch gebc zu, daß in vielen Gemeinden eine
gewisse Beunruhiguiig cingctrcten ist, und ich
crkenne an, daß dieselbe in Folge der Gewalt
eingctreten ist, welche die katholische Kirche über
dic Gemüther ausüben kann, und die wir ihr
bci gutem Gebrauch ausrichtig gönnen. Hätte
unfere gesammte Bevölkerung das Schulauf-
stchtsgesetz selbst und sclbstständig lejeu und in
sich aufnehmcn können, sie HLtte in demselbcn
keine Gefahr für die Religivn gefundcn; diese
Besorgniß wurde ihr erst durch die Ansleger
des Gesetzrs b-igebracht, die in dem Gcsetz ganz
andere Dingc fanden, als dasselbe wirklich
enthält. (Fortsetzung folgt.)
-f* Karlsruhe, 15. Mai. Sitzmig der
zweiten Kammer. Auf der Ministcrbank StaatS-
ministcr Dr. Stabel, dic Staatsräthe Lamey,
v. Roggenbach u. Mathy. Tagesordnung:
der Bericht der Petitions - Commission, erstattet
von dern Abg. Obkircher, über die eingelan-
fencn Petitionen gegcn daS Schulgesetz. Die
Gallerien stnd gedrängt voll von Zuhörern.
Vor dem Beginne der Berhandlungen ergreift
Staatsm. Dr. Stabel das Wort u. bemerkt im
Wcsentlichcn: Ehe das Schulgesetz noch verkündet
worden, hättcn die Eegner der gegenwartigen