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Heidelberger Zeitung — 1866 (Juli bis Dezember)

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Nr. 257-282 November
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https://doi.org/10.11588/diglit.2833#0544

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Jnstitutiouen anschließe, wenn solche auch häu-
fig angefochten würden. Es schcine ihm nur
daö zu discutircn, in welchem Maß Gemeinde,
Kreis und Staat hinsichtlich der Landstraßen
beigczogen werden sollen und ist der Meinung,
daß die Gemeinde und der Kreis je nur
der Staat aber ^4 tragen solle. Gleicher Maß-
stab soll auch bei der Unterhaltung dcr Land-
straßen, wie bei der Anlage und Rectification
angewendet werden. Er constatirt, daß es
Straßen gHe, die für eine größere Zahl von
Gemeinden von Wichtigkeit seien und die des-
halb als Kreisstraßen betrachtet werden können.

Frhr. Sigm. v. Gemmingen erklärt sich
mil den Grundsätzen des HandelsministeriumS
nicht ciuvcrstanden, die StaatSkasie werde er-
leichtert, die Steuern dagegen aber Nlcht ver-
mindcrt, man wisie nicht, was mit den auf-
laufcnden Ueberschüsien dcr Staalskasie ange-
fangcn werden solle.

Äbg. Lindemann erklärt sich dafür, daß
an die Steüe der Concurrenzen der Krcisver-
band lretcn iolle und bemerkt, daß Neubau
und Nectification einerseits und Unterhaltung
andcrseits nicht nach gleichen Grundsätzen bc-
mesien werden könne, wie Eppinger dies vor-
schlage, cr halte den Beizug des Skaats mit
einem Drittel für genügend und beantragt die
Zustimmung zu dem Entwurf.

Äbg. Mays hält es nicht für billig, daß
die Bicinalwege den Gemeinden ausschließlich
zur Unterhaltung zugewiesen seien, das Gesetz
vom Jahr 1810 sei in dieser Beziehung besier,
er beantragt, daß die Kreisversammlung dieS
ausspreche, eventuell unterstützt er den Äntrag
Eppingers bezüglich der Beitragspflicht des
Staates.

Um an der Discussion Theil zu nehmen,
überträgt der Vorsitzende das Präsidium an
Vicepräsident Lindemann und beantragt hier-
auf, daß die Besprcchung sich auf die wesent.
lichsten Punkte beschränken solle, da cS sich nicht
um Fasiung eineS BeschlusieS, sondern nur um
Abgabe cineS Gutachtenö handle. Wesentlich
sei die Classeneintheilung und hier sei eS ein
Fehler, daß der Entwurf nur zwei Classen
ncnne. während eS in Wirklichkeit drei gebe,
uämlich Gcmeinde-, KreiS- und Landstraßen.

Jn dem Entmnrf fehlc einc bestimmte Vor-
schrift darüber, wer entschciden solle, in wclche
Kategorie ein bestimmter Weg gehöre, es sei
ungenügend, wcnn dies nur gelegentlich der
Budgetbcrathung geschehe. Eine solche Ent-
scheidnng müffe aus sachlichen Gründen ge-
troffen werden.

Einverstanden sci er, daß die Kreise beige-
zogen werden, nicht aber damit, daß die Kreise
keine Mitwirkung haben, daß die Kreisversamm-
lung dabei nichts bedeute und nur Lasten in
ihr Budget zu übernehmen habe. Den KreiS-
versammlungen müsie Gelegenheit gegeben wer-
den, da mitzusprechen, wo sie zahlen müsien.

Was das vcrlangte Gutachten betrcffe, so
beantragte er, daß man sich durch Mittheilung
ciner Abschrift deS betr. Protokolls an das
Handelsministerium der gemachten Austage ent-
ledigen sollc, nicht aber durch bestimmte Be-
schlußfasiung.

Nachdem Geh.-Nath Bluntschli den Vor-
fitz wieder übernommen hatte, unterstützt Frhr.
C. v. Gemmingen dcn Antrag, daS Proto-
koll als Gutachten zu betrachten, und da sich
Nicmand mehr zum Worte meldet, so wnrde
zur Abstimmung geschritlen, wobei dieser An-
trag einstimmige Ännahme findct.

ES kam hierauf pvs. 9 der Tageöordnung,
die Einrichtung der Verkündigungsblätter zur
Berathung.

Als Neferent des Ausschusies entwickelte der
Abg. Mays den Ausschußantrag näher, wie
solcher gedruckt vorlicgt. Nachdcm dies ge-
schehcn, ergriff er als Abgeordneter das Wort,
um seine eigene Meinung, die dem Ausschuß-
antrag nicht zustimmt, zu begründen. Solche
geht dahin, daß der Kreiöverband nicht berufen
sei, über eine solche Frage, wie dic vorliegeude
zu entscheiden (§ 25 Abs. 2 des Gesetzes), es
sei dies eine allgemeine Landcsangelegenheit
uno solche müßte in allen Kreisen conform
behandelt werden; er beantragt deßhalb
Uebergang zur Tagesordnung.

Auf Anfrage des Vorsitzenden bei dem Ver-
treter der Staatöregierung, erklärt der KreiS-

hauptmann, er halte die Versammlung eben-
falls für nicht competent, da jedoch der frühere
Kreishauptmann die Sache auf vie Tageöord-
nung gesetzt, so könne er der Verhandlung nicht
verbietcnd in den Weg tretcn und überlasie der
Vcrsammlung selbst, üver ihre Compctenz zu
entscheiden, die auch nach seiner Pcivatansicht
nicht vorhanden wäre.

'Abg. Lindau bemerkt hinsichtlich des Aus-
schußantrags, daß er auf persönliche Aufforde-
rung deS früheren KreiShauptmannS seinen in
der vorigen Versammlung abgelehnlen Antrag
wiederholt und daß also der jetzt vorliegende
Antrag nicht alS von ihm, sondcrn vom Kreis-
auöjchuß selbst auögegaugen, betrachtet werdeu
mnsie. Er habe früher von verschiedenen Ge-
meindcvertrelern den Auftrag gehabt, diesen
Antrag zu stellen.

Abg. Lindemann spricht für Uebergang
zur TageSordnung, ebenso Abg. Krausmann,
der sich ebenfalls mit dem Ausschußantrag un-
ter Hinweisung auf § 41 nicht einverftauden
erklärt, iudem hier eine politische Frage und
keine Inleresienfrage vorliege.

Abg. Mays enlgegnet Lindau, oaß es hier
nicht in'S Gewicht falle, ob Jemand von Seiten
sciner Wähler einen bestimmteu Auflrag crhal-
ten habe oder nicht; da er dic Kreisversamm-
lung nicht für competent zur Beschlußfassung
halte, könne er auch eine Competenz zur Ein-
reichung einer Bille und Vorstellung bei ver
Staatsregicrung ihr nicht zuerkennen.

Nachdem der Abg. Lindau Lic Frage an
Krausmann gestellt, ob auch im AuLschuß
die Frage über Competenz besprochcn worden
sei und Abg. KrauSmaun solches dahin de-
antmortet, daß der Ausschuß die Entjcheidung
der Versammlung habe überlasien wollen, liest
der Vorsitzende den § 41 deS Gesetzes vor, be-
gründet scinen Antrag auf Competenzerklärung
mit Hinmeisung auf § 44 und läßt, nachdem
Graf Helmstatt sich noch für Competenz dcr
Versammlung ausgesprochcn, über die Frage
abstimmen.

Die Mehrheit stimmt sür Jncompetenz. Eö
kam hierauf dcr Äntrag des Abg. Mays auf
Verändermtg dcr Krcise Mannheun und Heidel-
berg und evenr. auch Mosbach zur Beralhung.

Abg. Mays erzählt zunächst, w»e er schon
im vorigen Jahre den gleichen Anlrag habe
einbringen wollen, auf Zureden ader solchcs
deöhülb unterlasien habe, weil die Sache da-
malS noch zu neu gewesen sei. Jm Kreise
Mannheim sei aber dann der gleiche Antrag
gestellt worden und er bereue, seinen Antrag
damals nicht gestellt zu haben, weil dann der
hiesige Ausschuß auf crfolgte Anfrage des Mann-
hcimer Ausschusses nicht zu berichten in der
Lage gewesen wäre, es habe hier Niemand an
die Vereinigung gedacht.

Er halte die Vereinigung der beiden Kreise
für nothwendig, weil die Kreise angewiesen
seien, durch Selbstthätigkeit ihre Jnteresien zu
verwalten und sür beide Kreise gemeinsame Ju-
teresien vorliegen. UeberdieS seien die Städte
Heidelberg und Mannheim Schwesterstädte im
wahren Sinn des WortS, die man nicht hätte
trenucn sollen und die zu den beiden Kreisen
gehörige Landschaft sei von alter Zeit her als
eine zu betrachten. Die Trennung der beiden
Kreise bringe auch den Uebelftand mit sich,
daß z. B. die Bergstraße von hier bis zur
hcssischen Grenze, wo überall die gleichen Ver-
hältnisie und Jntcresien vorliegen, in zwei
Hälften getheilt sei. Auch der Anschluß deS
KreiseS Mosbach sei wünschenswerth, da er aus
eigener Erfahrung wisie, daß die ganze hintere
Landesgegend die Städte Heidelberg und Mann-
heim als ihre natürlichen Hauptstädle detrachte.

Die Versammlung selbst habe bereits die
Zweckmäßigkeit der Vereinigung constatirt, dr
bci den wichtigstcn Fragen der Antrag auf Zu-
sammengehen mit den Kreisen Mannheim und
MoSbach gestellt und angenommen worden sei.
Von KreiSstraßen z. B. könne nür in größeren
Kreisen die Nede sein. Er befürchte nicht, daß
durch Vergrößcrung der Kreise die Kreisver-
sammlung eine gefährliche Concurrenz für die
Ständeversammlung sei und hält sofortige Ver-
einigung für zweckmäßig, weil erst der Körper
geschaffen werdcn müsie, in welchem gemeinsame
Jntcressen vorhanden seien, ehe man an die
Sorge für dieselben denken könne. Ueber den

Wcg, vcr einzuschlagen, gebe § 24 des GesetzcS
Aufschluß.

Anf Antrag deö Vorsitzenden erklärt der
Gr. Herr Landes-Commisiär, daß er gegen die
Beschlußfasiung in dieser Frage nichts einzu-
wenden habe, entgegnet aber dem Antragsteller,
daß nicht Willkühr dcr Regierung, sondern der
ausdrückliche Wunsch der Bcvölkerung die Bil-
dung eines eigenen Kreises Heidelberg, hervor-
gerufen habc.

Nachdem auf Anfrage des Präsidenten auch
der Ausschuß für soforlige BerathunH sich aus-
gcsprochen hatte, erklärt Abg. Lindemann,
daß man auf dcn Antrag eingehen solle, und
Graf Helmstatt stellt den Antrag, daß der
Kreisausschuß bcauftragt werden solle, fich mit
den andern Kreisausschüsicn ins Benehmen zu
setzen und der nächstcn Versammlung hierüber
Bericht zu erstatten.

Abg. Eppinger befürchtct, daß wenn der
alte Unterrheinkreis wieder hergestellt" werde,
der auf seinen eigenen Wunsch nach Heidelberg
eingetheilte Bezirk Eppingcn aus seincm jetzi-
gen Verband wieder hinausexpedirt würde. Die
Gründe, welche die Regierung s. Z. zu dieser
Eintheilung bestimmt hätten, seien auch jetzt
noch vorhanden, und dadnrch, daß es gestattet
sei, daß mehrere Kreise bei cinzelnen Fragen
zusammentrcten. sei dem Bedürfniß auf Ver-
einigung vollständig geuügt; überdies sei es
durchaus nothwendig, daß zuerst die Wähler
gefragt würden, und deßhalb stelle er, wenn er
nicht auf Verwerfung antrage, doch den Antrag
auf Vertagung.

Dcr Abg. Krausmann unterstützt den An-
trag des Äbg. Eppinger und hält es unter al-
len Umständen für zweckmäßig, vorerst noch
Erfahrungen zu sammeln.

Abg. Lindau HLlt ebenfalls die Kreise für
zu klein, als daß man von besonderen Kreis-
interesien sprechen könnc, uNd stimmt dem An-
trag des Äbg. Mays bei.

(Schluß folgt.)

* Pvlikische Uursebnu.

Heidelber«;, 29. Novembcr.

Der zwischen dem König von Preußen und
dem Herzoy von Coburg-Gotha abgeschlosiene
Vertrag, betreffcnd die Staatsforsteicn im Kreife
Schmalkalden, licgt nun vor. Nach demselben
hat der König von Preußen, geleitet von dem
Wunsche, dem Herzog „für die im Laufe der
letzten kriegerischcn Ereigniffe gebrachten Opfer
eine Entschädigung zu gewähren und zugleich
einen Bcweis des> Anerkenntnisies der getreuen
Bundesgenosienschaft des Hcrzogs vom ersten
Anfang des KriegeS bis zuletzt und der thäti-
gen und wirksamen Theilnahme des herzogl.
Contingents an der kriegeriscken Action zn ge-
ben, die in der ehemals kurhessischen Herrschaft
Schmalkalden gelegenen StaatSforsten mit allem
Zubehör an Forsthäusern, Pirschhäusern, Feld-
und Wiesengrundstücken, Teichen, Fischereien,
Jnventarien rc. an den Herzog von Coburg
und Gotha" abgetreten in der Eigenschaft eines
integrirenden Bestandtheils des Domainengutes
in den Herzogthümeru Coburg und Gotha, mit-
hin als fideicommisiarisches Privateigenthum
des herzogl. sachsen-gothaischen Gesammthauses.
Dem Herzog bleibt vorbehalten, die rechtlichen
Verhältnisie dieses Domainenbestandtheiles durch
hausstatuarische Bestimmungen näher zu regeln
und festzustellen, und wird der König dicjeni-
gen Maßregeln eintretcn lassen, welche die Rechts-
giltigkeit dieser Bcstimmungen in dem königl.
preuß. Staatsgebiet zu sichern geeignet sind. —
Als Gegenleistung hat der Herzog übernommen:
1) Die Kosten, welche den Staatsangehörigen
von Coburg-Gotha durch die Verpflegung der
feindlichen bayerischen und hannövcr'schen Trup-
pen erwachsen sind, und° 2) den durch die von
den bayerischen Truppen ausgeschriebenen Re-
quisitionen entftanbcnen Aufwand zu ersetzen,
sowie 3) die Schäden zu vcrgüten, welche die-
selben durch die hannöver'schen Trrchpen und
die gegen diese zur Anwendung gekommenen mi-
litärischen Operationen erlitten haben.

Die Ulmer Blätter setzen heute ihre Agitation
gegen die FestungSwerke von Ulm fort, dcren
Beseitigung sie um jeden Preis erstreben.

Nach Wiener Nachrichten steht eine Ver-
ständigung der kaiserlichen Regierung mit der
Deakpartei in naher Ausstcht. Das österreichische
 
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