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Heidelberger Zeitung (44) — 1902 (Januar bis Juni)

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Nr. 1-26 (2. Januar 1902 - 31. Januar 1902)
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https://doi.org/10.11588/diglit.23860#0034
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'Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Jnstanz erteilt wer-
den.

2. Die Berectirignng ivird bei derjenigen Prüfungskom-
mission für Einjährig-Kreiwillige nachgcsucht, in deren Bezirk
der Bctreffende gestellungspflichtig sein würde (Zß 2ö und
26), sofcrn er bercits das militärpflichtige Altcr erreicht hätte.

3. Wer die Berechtigung nnchsuchcn will, hat sich späte-
stens bis zum 1. Februar des ersten MilitärpflichtjahrcS bei
der unter Ziffer 2 bezeichnetcn Prüfungskommission schriftlich
zu melden.

Zwischen dcm 1. Februar und dem 1. Npril dcs ersten
Militärpflichtjahres eingehende Meldungcn dürfen ausnahms-
weise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden
(Ziffer 1).

4. Der Meldung (Ziffer3) sind beizufügen:

N.) ein Geburtszeugnis,

s>) die Einwilligung des Vaters odcr Vormunds und fer-
ner die Erklärung dieser Personen, datz aus dem Vermögen
dcs Bewerbers die Koften für Bekleidung und Ausrüstung,
Wohnung und Unterhalr während des cinjährigen Dicnstes be-
srritten werden soll, oder die Erklärung cines Dritten (des
Vaters oder Vormundes oder eiuer anderen Persvn), datz die
bezcichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner Lbernommen
wcrden.

Die Unterschrift der Einwilligung und der Erkläruug, so-
wie der Fähigkeit des Bewerbcrs oder des Dritten zur Be-
streitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Jst der
Dritte zur Gelvährung des Unterhaltes an den Belverber gesetz-
lich verpflichtet, so bedarf die Ertlärung der gerichtlichen oder
notariellen Form.

Bci Freiwilligen der seemännischen Bcbölkerung genügt
die Einwilligungserklärung des Baters oder Vormundes
(§ 15 Ziff. 4).,

c) ein Unbescholtenheitszcugnis, wclches für Zöglinge von
höheren Schulen (Gymnasien, Rcalghmnasien, Oberrealschulen,
Progymnasien, Realschulen, höhere Bürgerschulen und den
übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor
der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-
obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.

Sämtliche Papiere sind im Original einzureichen.

Jst die Erteilung eines Uubescholtenhcitszeugnisses wegen
erfolgier Bestrafung versagt. und ist aus der Art des Ver-
gehens und der dabei iu Bctracht kommendcn Nebenumständc
unter gleichzeitiger Berücksichtigung des jugendlichen Alters
des Betreffenden Anlah zu ciner mildernden Beurteilung ge-
geben, auch die sonstige Führung des Bestraften eine gute
gewesen, so kaun derselbe durch die Erfatzbchörde dritter Ju-

sianz von der Beibringung des Uubescholtcnheitszeugnisses be-
freit werden.

5. Autzerdem blcibt die wissenschaftliche Bcfähigung für
den einjährig-freiwilligcn Dicust noch uachzuweisen. Dies
kaun eutweder durch Beibriuguug von Schulzeugnissen (Z 90)
oder durch Nblcgung einer Prüfung vor dcr Prüfungskommission
(§91) geschehen.

Der Meldung bei dcr Prüfuugskommission sind daher
entweder

u.l die Schulzeugnisse, durch welchc die wissenschaftliche
Befähigung nachgewiesen werdeu kann, beizufügen; oder

t,) cs ist zu erwähnen, datz dieselbeu nachfolgen, in
welchem Falle die Einreichung bis zum 1. April ausgesetzt
werdeu darf; oder .

t>) cs ist in der Meldung das Gcsuch um Zulassung zur
Prüfuug auszusprechen. Jn dicsem Falle ist feruer anzugeben,
in welchen zwei frcmdcn Sprachen der sich Meldcnde geprüft
sciu will (Anlage 2, § 1). Auch hat der sich Meldende einen
selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen.

6. Pon dem Nachweifc der wissenschaftlichen Befähigung
dürfcn durch die Ersatzbehördcu drittcr Jnstanz entbuuden
werden:

g.) junge Leute, welchc sich in eincm Zweige der Wissen-
schaft odcr Kunst oder in einer andercn dem Gcmeinwesen zu
Gute kommenden Thärigkeit besonders auszeichnen.

t>) kunswerständige oder mechanische Arbeiter, ivelche in
der Art ihrer Thätigkeit Hervorragendes leisten,

o) zu Kunstlcistungen angestellte Mitgliedcr landesherr-
licher Bühnen,

Personen, welche auf eine derartige B,erücksichtigung An-
spruch machen, habcn ihrer Meldung die erforderlichen amtlich
beglaubigtcn Zeugnisse beizufügen. Dieselben sind nur einer
Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen, nach
deren Ausfalt dic Ersatzbehörde dritter Jnstanz entscheidet, ob
der Berechtigungsschein zu erteileu ist oder nicht.

7. Militärpflichtige, wekche auf Grund der Bestimmungen
des Paragraph 32 Ziffer 2 L zurückgestcllt worden find, dür-
fen — mit Genehmigung der Ersatzbehördcn dritter Jnstanz —
während der Dauer der Zurückstellung (§ 29 Ziff. 4)>) die
Bcrechtigung zum einjährigcn Dicnst nachträglich nachsuchen.

Weitere Ausnahmcn können in besondcren Fällen durch
die Ersatzbehörden dritter Jnstanz genehmigt werden.

8 93.

Pflichtcn der zum einjährig-freiwilligen Dicnst Bcrcchtigten.

1. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten
können sich auf Grund ihres Berechtigungsscheincs den Trup-

penteil, bci welchem sie ihrer aktiven Dienstlcistung genügen
wollen, wähleu. Beschränkungeu siehe Paragraph 94, 3. W.
G. Paragraph 17.

Zum Eintritt in dic Marinc ist die Gceignetheit für den
gewählten Marineteil erforderlich und cnthält die Marine-
orduung Näheres hierüber.

2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter habe«
sich die zum einjährig-freiwilligen Dienst Bcrcchtigten, sofern
sie nicht liereits vorher zum aktiven Dienst cingctreten sind,
sowie diejcnigen Militärpflichtigen, welche gemäsr Paragraph
89, 3 die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei
dcr Prufungskommission nachgesucht haben, bei der Ersatzkom-
mission ihres Gestellungsortes (Paragraph 26, 2) schriftlich
oder mnndlich unter Borlegung ihres Bercchtigungsscheines,
sofern ihnen dersclbe bereits behändigt ist, bezw. unter Vor-
legung dcs Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (Para-
graph 88, 3) zu mclden und ihre Zurückstellung von der Aus-
hebung zu beantragcn.

3. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berech-
tigungsschcins befinden, werden fie durch die Ersatzkommission
bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres, d. i.
des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden,
zurückgestellt. G. v. 6. 5. 80 Art. 2, § 14.

4. Bersäumnis der unter Ziffer 2 festgesetzten Mrldungcn
hat, sofern nicht auch der unter Ziffer 3 angegcbene Zeitpunkt
überschritten wird, nicht den Berlust der Berechtigung zum ein-
jährig-freiwilligcn Dicnst, wohl aber eine Bestrasung wegen
Berstotzes gegen die Melde- und Kontrollvorschriften (Para-
graph 26, 7 crster Absatz) zur Folge.

5. Währeud der Dauer der Zurückstellung findet die
Festsetzung des 8 29, 6 Auwenduug.

0. L> eme weitere Zurückstellung durch die Ersatzkom-
missiou ist bis zum 1. Oktober des siebentcn Militärpflicht-
jahres, d. i. des Jahrcs, an wrlchem das 26. Lebensjahr
vollendet wird, ausnahmsweise und zwar in der Regel nur von
Jahr zu Jahr zulässib-

b) Jm übrigen stehe 8 29, 7 zwciter Absatz.

<;) Die Zurückstellung muh rechtzeitig bei derjenigen
Crsatzkommission nachgesucht werden, welche die erste Zurück-
stellung vcrfügt hat.

Die übrigen Bestimmungen des 8 93, sowie die Bestim-
mungen des 8 94 der Wehrordnung finden sich auf dem Be-
rcchtigungsschcin selbst abgedruckt.

Heidelberg, 2. Januar 1902.

Großh. BezirkSamt.

Dr Holderer.

12

18 „
24 ,.
30 ..
36 ..

15 ^
24 ..
33 ..
42 ..
50 „

so-

Lekamiimacbulig.

Die Reinigung der Kamine betr.

Nr. 14711. Nachstehend briugeu wir neuerdings die von den Kamin-
fegern zu beanspruchenden Taxen zur öffentlicheu Kenntnis.

Für Reinigung und Besichtigung von Kaminen hat der Kaminfeger
folgende Taxen zu beanspruchen:

Für das Reiuigen

I. von deutschen oder steigbaren Kaminen:

1) für ein einstockiges Kamin d. h. aus dem obersten Stock
durch den Dachraum führend

2) für ein 2stöckiges Kamin .

3) für ein Zstöckiges Kamiu .

4) für ein 4stöckiges Kamin -

5) für ein 5stöckiges Kamin .

II. von rusfischen Kaminen:

1) für ein Istöckiges Kamin .

2) für ein 2stöckiges Kamin .

3) für ein 3stöckiges Kamin .

4) sür ein Möckiges Kamin .

5> für ein 5ftöckiges Kamin ,

III. für das Ausbrenuen der Kamiue:

1) bei einem Istöckigeu Bau . . . . . 1 05

2) bei einem 2ftöckigen Bau.1 „ 12

3) bei einem 3- oder mehrstöckigeu Bau . . 1 „ 25

Für die Stellnng des zum Äusbrennen erforderlicheu Matcrials, ^

weit es nicht von den Hausbewohneru in zureichender Weise dargeboteu
rvird, hat der Kamiufeger eine Zuschlagtaxe von . . . A> -L

zu beanspruchen, einerlei, ob das Kaniiu nur durch ein oder durch mehrere
Stockwerke hindurch ausgebranut wird.

IV. Der Kaminfeger hat zu beanspruchen für das Reinigen von Fabrik-
kamiuen bei einer Heizsläche des Dampfkessets bis zu 10 Qm. eine Daxe

von .2

von 10 bis 20 Qm..4 „

von 20 bis 40 Qm.. ... 6

über.40 Qm. ... 8

vom

die - . .. . ,

kamiues, dessen Reiuigung dem Eigentümer überlassen ist, hat der
Kaminfeger ohne Rücksicht auf die Höhe des Kamins eiue Taxe

von .... .

zu beauspruchen.

Bei Reiniaung und Besichtigung, Prüfung, Untersuchung von Fabrik-
kaminen autzerhalb des Wohnorts des Kamiufegers erhält derselbe, wenn
sie uicht gelegentlich anderer Geschäfte vorgeuommen werden können, eine
Ganggebühr uach Matzgabe von Ziffer VI.

V. Für die nach 8 16 der Kamiufegeorduung vorzunehmende Unter-
suchung der autzer Gebrauch gesetzteu Kamine, mit Ausschlutz der Fabrik-
'amine, hat der Kaminfeger die gleichen Taxen, wie für eine Reinigung
dcr betreffenden Kamine zu bennspruchen.

VI. Der Kaminfegcr erhält von dem Bauherrn fur die Untersuchung
eines neuerbauten Äamins bei einstöckigem Kamin e-inschlietzlich des Dach-

raumes.30 ^

bei 2- und 3ftöckigen Kaminen.60 „

bci mehrstöckigen.90 .,

und außerdem bei einer Besichtigung außerhalb des Wohuorts des Kamin-
fegers, wenn sie nicht gelegentlich von Knminreiniaungen vorgenomuien
werden kann, bei einer Entfernnng von 4 Km. einschließlich eme Gang-
gebühr von mindestens 1 bei weiteren Entfernungen erhöht sich die
Ganggebühr für jeden angefangenen Kilometer um 20 — Ünter Eut-

fernung ist die wirkliche räumliche Entfernung des Wohnorts vom Ort
der Vörnahme des Geschäfts, gemessen nach der beide Orte in kürzester
Linie verbindenden Straße, verstanden, also: der einfache Hinweg (nicht
Hin- und Rückweg).

Werden mehrere Besichtigungen an einem Tage vorgenommen, so ist
nur eine Ganggebühr von den Bauherren gemeinsam zu entrichten.

VII. Die Taxe für das Reiuigen eiuer Hurte oder eines sogen.

Rauchlochs beirägt.6

VIII. Hierbei wird noch bemerkt:

a. Oeffneu und Schließen der Klappen uud Putzthürcheu wird nicht
besonders vergütet.

b. Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zählen als Stock-
werke.

o. Der Kaminfeger hat sämtliche Reinignngsapparate zu stellen
und den Ruß aus den Kaminen herauszuschafsen.

ä. Das Begehen des Daches durch den Kaminfeger von einem Kamin
zum andern ist verboten.

Hetdelberg den 2. Januar 1992.

Krotzy. Wezirksamt.

2

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stadt. Hücker, Monteur, Mainz.

Zum Rheingold. Frl. KlewiK'
Heddesheim Neiper, Beamter, An»'
weiler.

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WtlgartswesiN. Kauffmann und FraU<
Stuttgart Nilbrctt, LudwigShafeN
Mayerhöffer, Alsfeld. David uv"
Familie, Köln. Koch, Dr, Frankfurt-
Malzacher, Apotheker, Freiburg.

Gasthäuser.

Znr Stadt Bergheim. Waltbck
mtl Kindern, Lauscha. Marth"
Nonnarst, Wiesbaden.

Zum großen F-aß. Gräbek-
Gehtngen. Kindorff, Köln. Hubek'
strob, Vforzheim. Gentner, Hab-
Wolf, Zeiskam. Götz, Zwingenberg;
Glcßing, Berwangen.

Zur Gold. Glocke. Rublck'
Freudenstadt >

Zum deutschen HauS. Fuchs
Köln. Fentschel, Langenbielau. Jochiist'
Langenaufach. Wctes, Krefeld. Tru>'
Stein.

Zur KarlSburg. Zimmermaii»-
Siedolsheim. Engel und Schnolst'
Kiel. Dose, Egerdorf. Rtchter, FlaA
stedt. Henndoif, Sägendorf. Helmrtck'.
Schriesheim. Rabe, Schönau. Getge><
Hamburg.

Zum Pfalzgrafcn. Ottmar, Ev'
hauseri. Gürtkler, Woltersdorf. Peutz'
Wtnscn. Heug, Stannheim.

Zur Gold. Rose. Brenner, Beaw>-
mil Famitie und Münzer mit Famtw'
Stultgart. Wtnnes mit Frau, Wao
dorf. Franz, Gotdbach. Steinhausel"
Ruderatshofen.

Zum weißen Roffel. Schefflck'
Mainz. Schradach, Mannheim.

Zum Weinbcrg. Marie Schwen
k-rt, Oberkeffach. Helene Riegle>-
Oberwtitstadt. Frau Rotb, Schlie'
stadt.

Fremden-Frequeuz.

Am 3. Jan. angekommen 194 FremU
Gesamtzahl vom 1. Ian. bis 3 Ja>>
727 Fremde.

Drnck Nerlaa d-r L-idelberaer Rerlags.Anstalt mid'Truckerer (Hörning ». BerkeNbusch), Heide'berg, Untere Neckarstr. Nr. 31.
 
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