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Heidelberger Zeitung (44) — 1902 (Januar bis Juni)

DOI Kapitel:
Nr. 75-100 (1. April 1902 - 30. April 1902)
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https://doi.org/10.11588/diglit.23860#0629
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Wekanntmachung.

Das diesjährige Ab- und Zuschreibeu der Grmid-, Häuser-,
Gewerb-, Einkommen- und Kapitalrentensteuer wird in
der Zeit vom 10. April bis mit 30. April 1902

jeweils vormittagS von 8 bis '/z12 Uhr und nachmittags von 8
bis 6 Uhr in den Geschäftsräumen des Großh. Steuerkommissärs
— Augustinergasse 9 — dahier vorgenommen werden.

Zu diesem Zwecke wird bekannt gemacht:

1. Jn Bezug aus die Gruud- und Häusersteuer:

Wer wegen Wechsels in der Person des Pflichtigen ab- und
zugeschrieben haben will oder aus einer mrderen Ursache die
Berichtigung oder den Vtrich seines Grund- oder Hauser-
steuerkapitals verlangt, hat selbst oder durch einen Bevollmäch-
tigten zu erscheinen, und insofern es sich um das Zuschreiben
an eine dritte Person handelt, diese letztere zum gleichzeitigen
Erscheinen zu veranlassen. Alle Veränderungen, welche im
Grundbuche eingetragen sind, werden iibrigens von Amtswegen
ab- und zugeschrieben.

2. Jn Bezug auf die Gewerbstmer:

Der Gewerbsteuer unterliegt des Betriebskapital der im
Grotzherzogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen aus-
schliehlich der Land- und Forstwirtschaft, vorausgesetzt, datz das
steuerbare Betriebskapital mindestens den Betrag von 700
Mark erreicht.

Die geweÄsteuerpflichtigen Personen, Jnländer oder Aus-
länder, sowie die gewerbsteuerpflichtigen Korporationen, Vereine
und Gescllschaften haben bis zum Ablauf obiger Frist schriftliche
oder mündliche Steuererklärungen abzugeben.

a) wenn sie eine der Gewerbsteuer unterliegende Untcr-
nehmung begonnen haben aber noch nicht zur Gewerbsteuer
angelegt sind:

b) wenn sich ihr Betriebskapital nach dem Stande der matz-
gebendcn Vcrhältnisse am 1. April des Jahres über den bereits
besteuerten Betrag um mindestcns fünf Prozent und mindestens
um 700 Mark erhöht hat.

3. Jn Bczug auf die Einkommensteucr:

Der Einkommensteucr unterlicgi — vorbehaltlich der im
Gcsetze vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen — das
gesamtc in Geld, Geldeswert oder in Selbstbenützung bestehende
Einkommen, welches einer Person aus im Grotzherzogtum ge-
legencn Grundstücken und Gebäuden, aus auf solchen Liegen-
schaften ruhenden Grundrechten und Grundgefällen, aus im
Grotzherzogtum betriebener Land- und Forstwirtschaft und
den daselbst betriebenen Gewerben, aus öffentlichen oder priva-
tem Dienstverhältnis, aus wissenschaftlichem oder künstlerischem
Beruf oder irgend anderer auf Gewinn gerichteter Thätigkeit,
sowie aus Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen
Bezügen im Laufe eines Jahres zuflietzt, und zwar ohne Rück-
sicht darauf, ob es von anderen Steuern bereits getroffen wird
oder nicht.

Bis zum Ablauf obiger Frist haben alle im Gesetz bezeichne-
ten Einkommensteuerpflichtigen Steuererklärungen einzurei-
chen,

a) tvelche noch nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind
und sich im Besitz eines steuerbaren Einkommens befinden,
für welches die Steuerpflicht in hiesiger Gemarkung begrün-
det ist und zwar nach dem Stande ihrer Einkommensverhältnisse
am Tage des Beginns der Stenerpflicht.

b) welche bereits zur Einkommensteuer veranlagt sind und
nach dem Stande ihrer Einkommensverhältnisse am 1. April
dieses Jahres mit einem höheren Steueranschlag als dem an-
gesetzten zu besteuern sind.

Personen, deren Eiukommeu (nach Abzug der zum Erwerb
und zur Erhaltung derselben zu bestreitenden Auslagen, der
auf dem Einkommen ruhenden Lasten und der von ihnen etwa
zu entrichtenden Schuldzinsen) den Betrag von 500 Mark
jährlich nicht erreicht, unterliegen der Einkommensteuer nicht.

4. Jn Bezug auf die Kapitalrenteusteuer:

Die Aufstellung der Steuererklärungen geschieht nach dem
Stande der Vermögensverhältnisse am 1. April dieses Jahres.

Bis zum Ablauf obiger Frist haben alle im Gesctz bezeich-
neten Pslichtigen Steuererklärungen einzureichen,

a) welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältnisse

am 1. April d. Z. ein in hiesiger Gcmarkung zu vcranlagcw
des Zinsen- und Renteneinkommcn von mehr als sechzig ,-v^
jährlich beziehen und hier noch nicht zur Kapiralrentenstc
veranlagt sind; ^ .. .

b) welche hier zur Rentcnsteuer zwar veranlagt ftvd, a .
nach dem Stande ihrer Vermögensverhältnisse am 1. -w ^
dieses Jahres cin steuerbares Zinsen- und Renteneinkoinm
beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um mehr «
60 Mark übersteigt.

5. Jm Allgemeineu:

Geiverb-, Einkommen- und Kavitalrentcnsteuerpflichkih^
welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine VerpflichtU °
haben, sind gleichwohl befugt, eine solche abzugeben, wenn O
eine Steuerminderung ansprechen zu können glauben oder a
irgend einem besonderen Grunde eine Berichtigung ihrer Steu- '
anlage bewirken wollen. Ebenso sind die Gesuche um gänöitUi
Entsernung aus dcm Kataster, desgleichen um Berechnung vo
Steueräbgängen nnd Steuerrückvergütungen unter entsprechew
der Begründung vorzubringen. .

Wer Hilfspersonen in anderer Weise als lediglich in scwcm
Haushalt oder beim Betriebe der Landwirtschast gegen Entgc'
beschästigt, hat das hiefür vorgeschriebene Formular ansZn
füllcn und bis zum Beginn obiger Frist beim Steuerkominsti^
einzureichen. Die hiezu erforderlichen Formulare werden, > '
sern sie nicht zugestellt werden, beim Steuerkommissär uneN -
geltlich abgegeben. . ^

Druckformulare zu den Gewerb-, Einkommeu- und Kapikn
rentensteuererklärungen nebst Anleitungen zu dcn beiden
teren werden von heute au bis zum Ablauf der obigen Tam
fahrt beim Steuerkommissär unentgeltlich verabreicht.

Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen und Aiunelduv'
gen der Hilfspersonen nicht rechtzeitig oder in wahrhest^
ividriger Weise erstattet, unterliegt der gesehüchen Strafe.
Heidelberg, den 81. März 1902.

Aer Aorsthende des SchahungsraLs:

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Leinenstickerei.

Kunststicken. Kreuz-, Stiel-, Flach- und Ausfüllstich, Hochstickerei,
Venetianische Technik, Applikation, Plattstich, Goldstickerei.

Knüvsarbeit. Wolle- und Macrameknüpfen, Filetguipure.

Zeichncn, Geometrisckes und Frcihandzeichnen.

Zngleich beginnt ein Kursus zur Vorberiilung für das Handarbeitslehrer-
examen in Karlsruhe woran sich noch weiterc Schülerinnen beteiligen könnzn.

Neueintretendc Schülerinnen werden gebeten sich Montag, den 7. Avril,
vormitiags zwischen 10 und 12 Uhr im Schullokel, Plöckstroße44, anzumelden.

_Der Vorstand.

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