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Heidelberger Volksblatt (70) — 1935 (Nr. 1-26)

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Nr. 11 - Nr. 20 (14.Januar - 24. Januar )
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MlrMast und Kunst / Aus der MU örr Frau / Sie LMtmSe

Donnerstag, 24. Zanuar iszs

s

Oer Aufbau des deutschen Handwerks

Feierliche Kundgebung im Preußenhaus in Anwesenheit Or. Schachts

Handw-Molle und Sandwerkskarte


zur

Rede des Reichshandwerkssührers

zugesagt und werde diese
bewahren. Es werde dem
es seines Vertrauens wert

bei.
der
von
der

Gerade im Interesse einer Hoch-
Industrie muß es liegen, das
Können zu erhalten und weiter

Für bestimmt ausgebildete Facharbeiter kann
die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen ge-
statten. Mildernde Bestimmungen find für die
Witwen und minderjährigen Erben vorgesehen.
Ueber die Eintragung in die Handwerksrolle
hat die Handwerkskammer als Bescheinigung die

das
Er--

70. Jahrgang / Ar. 20

fallen und durch Einführung schrankenloser Ee-
wsrbefteiheit das handwerkliche Können herab-
minderte. Wenn es auch selbstverständlich war,
daß man Lokomotiven, Flugzeuge, Automobile
usw. nicht handwerksmäßig Herstellen kann, so
hätte man doch nicht vergessen dürfen, daß Ms
moderne Industrie aus dem Handwerk und sei-
nem fachlichen Können ihren Ursprung genom-
men hat. Man durste nicht hoffen, die ge-
werbliche Leistung auf ihrer Höhe halten zu
können durch Pfuschertum und maschinellen
Massenschund.
qualifizierten
handwerkliche
zu bilden.
Erft der nationalsozialistischen Regierung ist
es Vorbehalten geblieben, die gesetzgeberischen
Konsequenzen aus dieser Erkenntnis zu ziehen.
Wohl hatte das Jahr 1908 den sogenannten
kleinen Befähigungsnachweis gebracht, ver vor-
sah, daß nur der geprüfte Meister Lehrlinge
ausbilden durfte; wohl war 1929 die Hanö-
werksrolle eingeführt worden, in die alle selb-
ständigen Handwerker einaetraoen werden
müssen, aber erst die jetzige Verordnung bringt
die eigentliche Sicherung des Leistungsprinzips
im Handwerk.
Nachdem durch das Gesetz über den vorläufigen
Aufbau des deutschen Handwerks vom November
1933 das Fundament gelegt worden war, führte
die Verordnung vom Juli 1934 die allgemeine
Pflichtinnung und die Ehrengerichtsbarkeit ein.
Nun endlich bringt die heute veröffentlichte Ver-
ordnung den sogenannten großen Befähigungs-
nachweis, wonach nur derjenige in die Hand-
wevksrolle eingetragen wird, der die Meisterprü¬

fung abgelegt hat oder die Befugnis zur Anlei-
tung von Lehrlingen besitzt und nur wer m die
Handwerksrolle eingetragen ist, ein Handwerk als
stehendes Gewerbe ausüben darf.
Was bedeutet nun diese Verordnung für das
Handwerk? Sie soll ein Ansporn fein zur Errei-
chung einer hohen Leistung, ohne daß jedoch ir-
gendjemanden der Weg hierzu versperrt wird.
Die heutige Verordnung bringt keinen Numerus
clausus. Alle Handwerker, die vor dem 1. Jan.
1932 in die Handwerksrolle eingetragen waren,
bleiben von der Verordnung unberührt. Dieje-
nigen, die später eingetragen wurden und noch
nicht 35 Jahre alt sind, müssen die Meisterprü-
fung bis 1939 nachholen, aber unter erleichterten
Bedingungen. Auch dem Handwerker, der seine
Ausbildung in der Industrie erhalten hat, steht
der Weg zur Meisterprüfung und damit
Selbständigkeit offen.
Wenn hier also gewisse Vorrechte für
Handwerk ausgesprochen werden, so steht die
ringung dieser Vorrechte doch in dem Willen
eines jeden, der sich dem Handwerl'sberuf zünden-
den will. Die Meisterprüfung wird der Maß-
stab für die Auslese der wirklich Tüchtigen im
Handwerk sein. Sie muß hohe Leistungen for-
dern, darf aber nicht dazu benutzt, werden, den
Zugang zum Handwerk unbillig zu erschweren.
Meine Herren, das weitere Schicksal der Ver-
ordnung ist in Ihre Hände gelegt. Das hohe
Vertrauen, das Ihnen damit entgegengebracht
wird, werden Sie damit rechtfertigen, daß Sie
im Geiste unseres Führers Adolf Hitler den wirt-
schaftlichen und nationalen Aufbau Deutschlands
auch im Handwerk durch zähe, opferwillige Mit-
arbeit vollenden helfen. Heil!

DNB. Berlin, 28. Jan.
Die großen Errungenschaften der national-
sozialistischen Handwerksgesetzgebung, die jetzt
durch die Einführung des großen Befähigungs-
nachweises und der Handwerkskarte einen ge-
wissen vorläufigen Abschluß gefunden haben,
gaben den Anlaß zu einer großen Kundgebung
der Führerschaft des Reichsstandes des deutschen
Handwerks, die am Mittwochabend im Sitzungs-
saal Les Preußenhauses stattsand- Die Veran-
staltung stand ganz unter dem Eindruck dieses
historischen Wendepunktes in der Geschichte
des Handwerks. Neben den Hakenkreuzfcchnen
schmückten die alten Jnnungsfahnen des Ber-
liner Handwerks den Sitzungssaal. Der Veran-
staltung wohnten der stellvertretende Reichswirt-
schaftsminister Reichsbankpräsident Dr- Schacht,
Reichsarbeitsminister Seldte, die Staatssekre-
täre Krohn und Posse, der Stabsleiter der
Deutschen Arbeitsfront, Dr. von Renteln sowie
zahlreiche andere Vertreter der Regierung, der
Verwaltung und der Parteigliederungen
Besonders freudig wurde der Präsident
Handwerkskammer Saarbrücken, Schmelzer,
der Versammlung begrüßt- Der Präsident
Handwerkskammer zu Berlin, Lohmann, er-
öffnete die Veranstaltung im Namen und im
Auftrag des Reichshandwerksmeisters mit einer
Begrüßungsansprache. Er erinnerte daran, daß
die vergangenen Regierungen niemals die
Wünsche und Forderungen des Handwerks beach-
tet hätten und stellte demgegenüber mit großer
Freude und herzlicher Begeisterung fest, daß es
dem Nationalsozialismus in der kurzen Zeit seit
der Machtübernahme gelungen sei, nicht nur die
großen politischen Aufgaben in Angriff zu neh-
men und einer Lösung zuzuführen, sondern sich
auch dem Handwerk zuzuwenden und ihm wie-
der den gebührenden Platz und Lebensraum zu
geben. Das Handwerk habe vom ersten Tage an
dem Nationalsozialismus und dem Führer
treueste Gefolgschaft
immer halten und
Führer zeigen, daß
sei-
Darauf nahm der mit der Leitung des Reichs-
wirtschaftsministeriums beauftragte
MchsbankpräsidentSr.Gchachi
das Wort.
Meine sehr geehrten Herren Handwerksmei-
ster! Durch die heute erlassene Verordnung der
Reichsregierung wird der vom Handwerk seit
langem gehegte Wunsch nach dem sogenannten
großen Befähigungsnachweis endlich erfüllt-
Damit wird die selbständige Ausübung des
Handwerksberufes nunmehr an die Ablegung
der Meisterprüfung geknüpft. Hierzu spreche
ich Ihnen und in Ihnen dem gesamten deutschen
Handwerk meine herzlichen Grüße und Wünsche
aus. Der Entschluß, der zu der heutigen Ver-
ordnung geführt hat, ist nicht leichtherzig ge-
faßt worden. Er gründet sich auf die national-
sozialistische Auffassung vom Handwerk. Diese
Auffassung ist ebenso weit entfernt von der libe-
ralistischen Idee völliger Gewerbefreiheit, wie
von der reaktionären Idee einer überlebten
Zunftverfassung. Solange die gewerbliche Tech-
nik an das Handwerkszeug gebunden war, und
die Maschine noch nicht ihren Siegeslauf an-
getreten hatte, hat die strenge mittelalterliche
Zunftverfassung ihre Berechtigung gehabt und ist
Hauptträgerin hervorragender handwerklicher
Leistungen gewesen. Mit dem Hochkommen der
maschinellen Fabrikation und Massenerzeugun-
gen mußte das Handwerk notgedrungen eine
Einengung erfahren. Aber es war sicherlich
eine der wirtschaftspolitischen Uebertreibungen
des liberalistsichen 19. Jahrhunderts, wenn man
mit der unvermeidlichen Einengung des Hand-
werks auch seine berufliche Organisation ver-

Handwerkskarte anszustellen. Gegen die werbefr^iheit eingeführt. Die Folge
,°nn «ch °°n der ^b-!-^^sür^S°A.-
Einspruch erhoben werden. Lehnt dre Hand- Lehrlingsverhältnisse und mangelnde technisch«
werkskammer die Eintragung ab, dann kann und geschäftliche Ausbildung der meisten Hand-
der Antragsteller in einem Cmspruchsversahren
sich hiergegen zur Wehr setzen. Die Handwerks¬
kammer ist befugt, die Betriebsräume und Ve-
triebseinrichtungen durch Beauftragte besichti¬
gen zu lassen. In den llebergangsbestimmun-
gen wird vorgeschrieben, daß natürliche Per¬
sonen, die vor dem 1. Zanuar 1932 in die
Handwerksrolle eingetragen find, eingetragen
dem 31. Dezember 1931 in die Handwerksrolle
abgelegt haben. Natürliche Personen, die nach
de m31. Dezember 1931 in die Handwerksrolle
eingetragen sind und die Meisterprüfung nicht
abgelegt haben, bleiben dann eingetragen, wenn
sie vor dem 1. Zanuar 1900 geboren sind oder
bis zum 31. Dezember 1939 den Nachweis er¬
bringen, daß sie nunmehr die Meisterprüfung
bestanden haben. Die Verordnung tritt sofort
in Kraft.

ßen Befähigungsnachweises und der
Handwerkskarte mit den notwendigen
Übergangsbestimmungen. Von jetzt ab ist die
Meisterprüfung grundsätzliche Voraussetzung für
die selbständige Ausübung eines Handwerks.
Auf diese Weise wird es einmal in Zukunft nur
solche selbständigen Handwerker geben, die eine
ordnungsgemäße Lehrzeit mit abschließender Ge-
sellenprüfung und eine Gesellenzeit mit ab-
schließender Meisterprüfung zurückgelegt haben.

werker. Pflichtinnung und großer Befähigungs-
nachweis wurden darum die lebenswichtigen
Forderungen der Handwerkerbewegung. Der in
liberalistischen Gedankengängen befangene Staat
aber beschränkte sich auf schrittweise, mehr oder
weniger kleine Zugeständnisse:
1881 Befugnis für Innungen, Gesellen- und
Meisterprüfungen abzuhalten;
1897 Einführung der Handwerkskammer; Vor-
schriften für das Halten und Anl-eiten mm
Lehrlingen;
1908 „Kleiner Befähigungsnachweis": Befugnis
zum Halten und Anleiten von Lehrlinge«
wird grundsätzlich auf geprüfte „Meister^
beschränkt;
1929 Einführung der Handwerksrolle, in welche
die selbständigen Handwerker und hand--
w elterlichen Nebenbetriebe eingetragen
werden: ein Nachweis einer bestimmten
Befähigung wird aber nicht gefordert.
Nach der Machtübernahme des Nationalsozia-
lismus und der Gründung des Reichsstandes
des Deutschen Handwerks haben einzelne Hand-
werkskammern von sich aus Verussausweise ein-
geführt; diese sind Vorläufer der neuen Hand«
werkskarte, denn dem Handwerker wurde darin
zum ersten Mal die Zugehörigkeit zum Hand«
werk bestätigt. Durch die nationalsozialistische
Revolution hat die Handwerksgesetzgebung eine
ungeahnte Belebung und zweifellos auch ihre«
Höhepunkt erreicht. Zn schneller Folge erlebten
wir
1933 das Rahmengesetz „über den vorläufigen
Aufbau des deutschen Handwerks" mmr
29. 11. 1933;
1934 die „Erste Verordnung" zu diesem Gesetz
(vom 15. 6. 1934): Einführung der Pflicht-
innungen und Kreishandwerkerschaften und
Schaffung der handwerklichen Ehrenge-
richtsbarkeit;
1935 die jetzige „Zweite" und „Dritte" Verordn
nung: Führergrundsatz bei den Handwerks-
und Eewerbekammern, großer Befähi-
gungsnachweis, Handwerkskarte.
Damit ist dem Handwerk als Berufsstand sein
Fortbestehen, aus das es auf Grund seiner Lei-
stungen und seiner Tradition Anspruch hat, durch
die 'Regierung unseres Führers und Reichskanz-
lers Adolf Hitler gewährleistet. Erft der natio-
nalsozialistische Staat hat den unerfreulichen
Zustand beseitigt, daß manche anderen Länder
Europas gerade auf Grund deutschen Gedanken«
gutes in der Handwerksgesetzgebung weiterge-
gangen waren als das Reich.
Eine große Gefahr für das Handwerk geLanm
Gerade in der Wirtschaftskrise sind Angelernte
ohne die nötige Sachkenntnis und das erforder-
liche Verantwortungsgefühl ins Handwerk ge-
strömt und haben neue selbständige Handwerks-
betriebe eröffnet; noch heute ist das Handwerk
zu 20 v. H. übersetzt. Die nicht vorgebildeten
„Handwerker" reißen durch unlauteres Verhol«
ten in großem Umfange die Aufträge an sich,
und zwar besonders durch üebervorteiluna der
Kunden oder durch Schmutzkonkurrenz; solche
Schädlinge ermöglichen Schleuderpreise, indem
sie ihrs Mitarbeiter unter Tarif entlohnen oder
Steuern, Sozialbeiträge, Miets- und Geschäfts-
schulden nicht bezahlen. Damit haben sie eine«
Wettbewerb mit ungleichen Waffen eröffnet, dem
der anständig und ehrbar arbeitende Handwerker
nicht gewachsen sein konnte. Auch die Schwarz«
arbeiter und Gelegenheitsarbeiter untergruben
das wirtschaftliche Dasein des geschulten Hand-
werksmeisters, zumal der Kunde selten minder-
wertige von guten dauerhaften Leistungen unter-
scheiden kann. Entscheidend war schließlich, dcktz
ungelernte Handwerker, Gelegenheitshandwerksr
und Schwarzarbeiter mit ihren schlechten Lei-
stungen den Ruf des ganzen Handwerks schädig-
ten und das Vertrauen zur Handwerksarbeit
erfchmtsrren. Hätte jetzt nicht der Gesetzgeber

Der Reichswirtschaftsminister hat jetzt im Be-
nehmen mit dem Reichsarbeitsminister auf
Grund des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau
des deutschen Handwerks vom 29. November
1933 die Zweite und Dritte Verordnung über
den vorläufigen Aufbau des deutschen Hand-
werks erlassen. Während in der Zweiten Ver-
ordnung das Führerprinzip bei den Handwerks-
kammern verankert wird, bringt die Dritte Ver-
ordnung die gesetzliche Einführung des Ero-

DieMM. . z
M Vorbedingung
NdZ Berlin, 23. Zan-
Zm Reichsgefetzblatt sind nunmehr,
wie das NdZ meldet, die zweite und dritte Ver-
ordnung über den vorläufigen Aufbau des deut-
schen Handwerks erschienen. Die zweite Ver-
ordnung bestimmt, daß die Handwerkskammern
nach dem Führergrundsatz geleitet werden und
der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers
unterstehen- Die dritte Verordnung regelt die
Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines
Handwerks. Sie zerfällt in 24 Paragraphen
and ist vom Reichswirtschaftsminifter Dr.
Schacht und Reichsarbeitsminifter Franz Seldte
unterzeichnet. Paragr. 1 stellt fest, daß der
selbständige Betrieb eines Handwerks als stehen-
des Gewerbe nur den in der Handwerks,
rolle eingetragenen natürlichen und juristi,
fchen Personen gestattet ist. Die weiteren Para-
graphen bestimmen n. a., daß die Handwerks-
kammer alle berechtigten Handwerksbetriebe in
die Handwerksrolle einzuzeichnen hat. Zn die
Handwerksrolle wird nur eingetragen, wer die
Meisterprüfung bestanden hat oder die
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt.

Damit hat der nationalsozialistische Staat, der
im vorigen Jahrs dem Handwerk die Pflicht-
innung und die Ehrengerichtsbarkeit gegeben
hatte, etwas geschaffen, um das die Handwerker«
öewegung unter dem früheren Regierungs-
system Jahrzehnte lang vergeblich gekämpft
Der Abschluß eines Kampfes von mehr
als sechs Jahrzehnten.
1869 wurde für das ganze Reich mit der
Reichsgewerbeverordnung die liberaliftische Ee«
.." ' "" Jen der Es«
>werk Locke-
Gesellen- und
 
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