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Gottfried-Keller-Stiftung; Galerie Henneberg [Contr.]; Brun, Carl [Oth.]
Katalog der Erwerbungen der Gottfried Keller-Stiftung von 1891-1904 mit biographischen Notizen — 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.74082#0006
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bezeichnen. Die Kommission steht unter der Aufsicht
des Bundesrates, und ihre Amtsdauer beträgt drei
Jahre. Über die Geschäftsordnung und die Entschä-
digung der Mitglieder erlässt der Bundesrat ein
Reglement.
IV.
Die Erträgnisse der Schenkung sind zu folgenden
Zwecken bestimmt:
a) Anschaffung bedeutender Werke der bildenden
Kunst des In- und Auslandes, wobei jedoch
zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise
dürfen berücksichtigt werden. Der Bundesrat
hat den Ort und das Institut zu bezeichnen,
wo die Kunstwerke aufzustellen sind.
b) Erstellung von neuen und Erhaltung von solchen
bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche
Zweckbestimmung dem Lande bleibend zuge-
sichert ist.
Diese letztere Verwendung (litt, b.) ist nur zu-
lässig, wenn sich zu den Anschaffungen (litt, a.) keine
Gelegenheit bietet und darf auch in diesem Falle
höchstens die Hälfte eines Jahreserträgnisses in An-
spruch nehmen.
V.
Die in dem vorhergehenden Artikel genannte
Zweckbestimmung tritt zeitweise äusser Kraft, wenn
die Eidgenossenschaft mit dem Auslande in Krieg
verwickelt werden sollte. Während dieser Zeit wer-
den die verfügbaren Mittel dieser Schenkung für die
Pflege der verwundeten und kranken Wehrmänner
verwendet.
 
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