3 »
ZV -
KLO^NM^.
Nach welchem die ständige Zehrungen in Forst» und
Jagd» Sachen ingleichen Schuß » Geld und der-
gleichen in der Darmstädter Forst» Rech»
nung paßtren sollen.
I. Bey der Holtz-Abzählung.
/Hinein zeitigen Forst- Verwalter in dem Darmstädter Ober-
Forst, dermahlen dem Fürstl. Cammer- Rath und Forstmei-
ster Moter vor leine Person täglich - -
» Seinem Knecht, täglich ---
Und freye ^ouraZe auf zwey Pferd, weiter aber nichts.
Wann die kouroZe nicht von Herrfchafftlichen Böden zu bekommen
gewesen, so muß der Belauff mit Quittungen von dem
Wirth belegt seyn, sonst kann sie nicht paßiren.
Keiner von den Forst- Bedienten, er sey, wer er wolle, kann bey
der Holtz- Abzählung Diäten anrechnen.
Die von dem Forst- Verwalter zugebrachte Zeit muß in jedem
Forst, von dem Ober-Förster attestirt seyn.
II. Bey Holtz-Versteigerungen.
Dem Ober-Förster, in dessen Forst die Versteigerung geschiehst,
wenn er anwesend gewesen, und die Versteigerung nicht in
seinem Wohn-Ort oder Wohn-Hauß geschehen, täglich -
Wenn er Krankheits- oder anderer Ursachen halber nicht dabey er-
scheinen können, Einem Reitenden Förster an seiner statt,
und nicht mehrern, täglich - -
Dasjenige Mit- Glied des Fürstlichen Ober- Forsts Amts, welches
gewöhnlicher Weife zu dergleichen Versteigerungen eommit-
tirt zu werden pfleget, muß feinen Zettul beym Fürstlichen
Ober- Forst-Amt decretiren lassen.
III. Bey Bus-Sätzen.
Dem Beamten s- - --
Vor einen Actuarium - - --
Vor Verfertigung des Bus- Registers - - -
Vor Papier - - -
Dem zeitigen Forst-Verwalter, so lange der Bus-Satzwahrt, täglich
Alst einen Knecht täglich - - -
Freye boura^e auf zwey Pferd, und weiter nichts.
r zo
45 *
Nichts.
Nichts.
Nichts.
Nichts.
30