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Hessen-Darmstadt / Ober-Forst-Amt [Contr.]
Ordnung, nach welcher auf denen Buß-Sätzen in denen Ober-Forsten Romrod, Battenberg und Eichelsachsen die Forst- und Jagd-Frevel gestrafft werden sollen — Darmstadt: gedruckt in Fürstlicher Hof- und Canzley-Buchdruckerey, durch J. J. Will, d.Z. Factor, 1777 [VD18 14338734]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65640#0013
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Fre-
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-79
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185

Wenn er von dergleichen Holz abwirfft und verkaufft, vor
jedes Scheit - - - --
Welcher Fuhrmann aus Fahrläßigkeit etwas ruiniret oder dar-
niederfahret, ist den Frevel als ob er gehauen hätte zu ersetzen
schuldig.
Wer sein Holz nicht in der befohlenen Zeit aus dem Wald fährt
Wer auffer den erlaubten Fahrtagen sein Holz aus dem Wald fährt
Wer einen neuen Weg zum Ausführen des Holzes macht -
Wer verbottene Wege fährt - - -
Wer in bergigten Gegenden Schleppreisser unterhängt -
Wer Klapperftecken haut - --
Wer einen Bindreitel haut, es sey von welchem Holz es wolle -

Straffe.
fl. Alb. Pf.

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Vom Laub -Holen , Moos- Rechen
und Heide - Hacken.
^^Wer ohne Crlaubniß Laub hohlt,
Vor eine Tracht - - - -
Vor einen Karrew voll , - - -
Vor einen Wagen voll - s -
Wenn er gefreveltes Holz hineingefteckt hat, nebst der
Straffe, welche auf den Holzfrevel gesetzt ist, noch
weiter

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187 Wenn in dem Wald Laub zu holen zwar erlaubt ist, solches aber
äusser einem der gebottenen Tage geschehen - -
*88 Wers Laub mit eisernen Rechen zusammen gerechet, vor diesen
Frevel besonders - - - -
*89 Wer ohne Erlaubniß Moos gerechet,
Vor eine Tracht - - -
Wenn ers mit eisernen Rechen gethan, noch weiter -
Wenn es mehr als eine Tracht gewesen , oder gefrevel-
tes Holz noch dazu hineingefteckt worden, nach
obiger Proportion.
rAO^Wer Heide hackt, vor eine Tracht - - -
iWenns mehr gewesen, oder andere Frevel dabey be-
!gangen worden, nach obiger Proportion.
191 Wer Ginster schneidt, eben so , .-
192 Wer grünes Laub zum Futter abstrippt, vor die Tracht -

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