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Hessen-Darmstadt [Mitarb.]
Instruction für die Thorschreiber und Pförtner wegen des Weg- und Pflaster-Geldes — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1778 [VD18 14338947]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65657#0001
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Thorschreiber und Pförtner
wegen des
Weg- uns Pflaster-Gelbes.

C^A der Thorschreiber am Neuen- und die Pförtner an den übrigen Thoren, wegen des Weg- und
Pflastergeldes, der hiesigen Stadt allbereits schon mit Pflichten zugethan sind; so werden solche an
diese ihre geleistete Pflichten hiermit erinnert, und sollen dieselbe, vermöge ihrer Schuldigkeit, nachste-
hende Punkte genau befolgen :
i .) Werden selbige angewiesen, sich gegen den jedesmaligen Oberaufseher über das Weg- und Pfla-
stergeld, als Weg- Jnspector und ihren Vorgesetzten, ordentlich und aufrichtig zu betragen.
2 .) Sollen Sie von erwehntem Weg - Jnspector die gestempelte Stand - Weg - und Pflastergeld-
Zeichen von allerley Preisen, wie sie solche nöthig haben werden, gegen Quittung in Empfang nehmen, zu
Ende jeden Viertel Jahres mit Ersterm ordentlich abrechnen, und das eingenommene Geld an Ihn gegen
Quittung ausliefern.
z.) Allen und jeden, welche Stand- Weg- und Pflastergeld -Zeichen, nach der neuen Verordnung
vom ZO. December dieses Jahrs, beym Einfahren verlangen ; sollen sie bescheiden begegnen, dieselbe nicht
übernehmen, und sich wegen derer Preisen , nach dem ihnen zu Händen gestellten Tarif, welches sie öffent-
lich zu jedermannes Nachachtung, an ihren Thüren anzuschlagen haben, in allem genau und treulich rich-
ten, unter Vermeidung augenblicklicher scharfer Ahndung , beim Ausfahren aber dergleichen Zeichen nicht
wieder zurückfodern.
4 .) Wenn eine Anzahl Schweine, oder Hammel u. s. w. einpaffiren, so sollen sie an die Thore gehen
und genau nachsehen, ob nicht mehr, als angegeben worden, vorhanden sind?
Würde sich nun in der Angabe ein Betrug veroffenbaren ; dann hat der falsche Angeber, für jedes
Stück über die gemeldete Anzahl doppelt so viel zu entrichten, als er sonsten nach dem Tarif ordentlich zu
zahlen schuldig gewesen , und ausserdem noch drey Gulden Polizeystrafe zu erlegen; im Weigerungsfall aber,
ist so viel Vieh einstweilen anzuhalten, als der Betrag der Summe ausmachen dürfte, und hievon dem
Oberaufseher zur weitern Untersuchung sogleich Nachricht zu geben.
5 .) Da nun durch diese Einrichtung dem Neuen - Thor - Schreiber und übrigen Pförtnern mehrere
Arbeit zuwächst, als sie vorher gehabt haben, so wird solchen samt und sonders zu ihrer Aufmunterung
andurch zugesichert, daß sie nach Verlauf eines Jahres, im Verhältnis ihres Fleißes, und des der Stadt
dadurch verschaften grössern Nutzens, besonders remuneriret und belohnt werden sollen.
6 .) Wenn Unterthemen mit Getraidesorten, Holz, Heu, Stroh und dergleichen, entweder für gnädigste
Herrschaft selbst, oder für die Fürstl. Dienerschaft, zum Einfahren ankommen ; so müssen selbige der Wacht
und dem Pförtner einen vom Schultheißen des Orts mit attestirten Lieferungs- Schein, mit Benennung
der Anzahl Wägen und Karren, (inmassen von andern geringem Personen kein dergleichen Schein blos ange-
nommen werden darf) verzeigen, auf welchen sie frey passiren sollen.
7 .) Diejenige nun, welche sich nicht mit solchen Lieferungs-Scheinen legitimiren können, müssen ohne
Rücksicht der Person, sie sey, wer sie wolle, alsdann das Pflastergeld-Zeichen lösen.
8 ) Hat der Thorschreiber oder Controllör am Neuen-Thor genaue Aufsicht zu haben, daß alle nach
dem Holzhosvorbey paßirende Fuhren, welche kein Herrschastl. oder Besoldungs-Holz, oder überhaupt nicht in der
Frohnde fahren, ihrer Schuldigkeit nach, von jedem Stück Vieh, ohne Ausnahme, zween Pfenning Weggeld
richtig bezahlen.
Darmstadt, den zo. December 1778.
Fürstlich Heßische Landkommißion.
C. V. Cymes.

F. C. Freyherr von Moser.
 
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